Baulast eintragen
Details
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Eine Baulast wird in der Regel eingetragen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Bauvorhabens zu erfüllen, welches ohne die Baulast ansonsten nicht zulässig wäre.
Typische Baulasten sind zum Beispiel:
Abstandsflächenbaulast
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (Erschließungsbaulast)
Stellplatzsicherung
Vereinigungsbaulast von Flurstücken
planungsrechtliche Bindungen (z. B. Altenteilerhaus)
Darüber hinaus kann die Eintragung einer Baulast beispielsweise auch bei der Teilung eines Grundstücken erforderlich werden.
Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
Die Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen fort.
Die Erklärung zur Übernahme einer Baulast (Verpflichtungserklärung) erfolgt durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer des belasteten Grundstücks. Sie ist schriftlich abzugeben. Je nach Art der Baulast sind dieser Erklärung auch zeichnerische Darstellungen beizufügen.
Nach ihrer Eintragung bleibt die Baulast so lange bestehen, wie ein öffentliches Interesse hieran besteht. Die Baulast kann also nicht durch eine einseitige Erklärung des verpflichteten Grundstückseigentümers beziehungsweise der verpflichteten Grundstückseigentümerin zurückgenommen werden.
Kosten
Gebührenrahmen 50€ bis 250€
Die Gebühren werden per Kostenbescheid erhoben und sind zu überweisen.
Hinweise
Die Baulast kann nur eingetragen werden, wenn die betroffenen Nachbar*innen zustimmen.
Unterlagen
Schriftliche Zustimmung des Nachbarn / der Nachbarin
Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500 (2-fach), erstellt und beurkundet durch das Katasteramt oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieur*innen
Baulastfläche: grüne Schraffur
bestehende Baulasten: grau punktierte Linie
Bei Grundstücken mit Erbbaurecht: Erklärung des Erbbauberechtigten
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit hängt in der Regel davon ab, wann die betroffenen Grundstückseigentümer die Verpflichtungserklärung unterzeichnen.
Verfahrensablauf
Nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen bereitet die Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtungserklärung vor. Diese muss dann vom Grundstückseigentümer beziehungsweise der Grundstückseigentümerin unterschrieben werden. Das kann persönlich im Bauamt, vor einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder in einem Notariat geschehen. Bei der Unterschrift in einem Notariat können zusätzliche Gebühren anfallen.
Wir bieten Ihnen auch an, die Unterlagen zur Unterschrift an die Gemeinde zu übersenden, damit Sie im örtlichen Rathaus unterschreiben können.
Rechtsgrundlagen
Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018)