Wohnberechtigungsschein
Details
Für den Bezug einer öffentlich geförderten Mietwohnung (Sozialwohnung) ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich.
Wer eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen möchte, benötigt hierzu einen sogenannten Wohnberechtigungsschein. Dieser wird Wohnungssuchenden auf Antrag gewährt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen vom Einkommen her erfüllt und die Größe der Wohnung für ihn und seine Familie angemessen ist.
Die Berechnung ist immer individuell.
Die Einkommensgrenze für 1 Person beträgt: 23.540 Euro
Die Einkommensgrenze für 2 Personen beträgt: 28.350 Euro
Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um: 6.530 Euro
Kinderzuschlag für jedes zum Haushalt rechnende Kind: 860 Euro
Grundsätzlich ist das gesamte Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vollständig nachzuweisen.
Angemessene Wohnungsgrößen
für Alleinstehende: bis 50,00 m²
für 2 Personenhaushalte: bis 65,00 m² oder 2 Räume
für 3 Personenhaushalte: bis 80,00 m² oder 3 Räume
für 4 Personenhaushalte: bis 95,00 m² oder 4 Räume
Für jede weitere Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15,00 m²
Eine Überschreitung bis 5 m² ist zulässig.
Kosten
0,00 - 15,00 Euro je nach Einkommen
Zahlungsweise: Überweisung
Unterlagen
Antragsformular (siehe Links)
Nachweise über Einkommensverhältnisse der letzten 12 Kalendermonate - siehe Hinweise zur Antragstellung
unterschriebene Datenschutzerklärung
Bearbeitungsdauer
ca. 2 Tage wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen
Verfahrensablauf
Für eine persönliche Antragstellung:
Terminvereinbarung oder telefonische Rücksprache erforderlich
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Förderung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 08.12.2009 (GV-NRW.S.772.237) in der jeweils gültigen Fassung
Verwaltungsvorschriften zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 - 15 WFNG NRW (Einkommensermittlungserlass) vom 11.12.2009 (MBI.NRW S.3) in der jeweils gültigen Fassung
Wohnraumnutzungsbestimmungen /WNB) vom 12.12.2009 (MBI.NRW.2010 S. 6/SMBI. NRW.239) in der jeweils gültigen Fassung