Meldebescheinigung beantragen
Details
Eine Meldebescheinigung ist ein Auszug aus dem Melderegister aus dem Ihre Anschrift und weitere persönliche Daten in unterschiedlichem Umfang hervorgehen.
Sie kann zur Vorlage bei privaten Stellen als auch bei Behörden genutzt werden. Sollten Sie die Meldebescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung benötigen, so ist diese für Sie gebührenfrei.
Die Meldebescheinigung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person im Bürgerservice beantragt werden.
Für diese Dienstleistung ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig: Hier Termin buchen!
Kosten
9,00 € (unabhängig davon, ob die Bescheinigung zur Vorlage bei einer Behörde oder bei privaten Stellen benötigt wird)
Die Gebühr kann in Bar oder per EC-Karte entrichtet werden.
Eine Kostenbefreiung kommt unter anderem bei Vermeidung sozialer Härte in Betracht. Dies ist beispielsweise durch einen aktuellen Leistungsbescheid nachzuweisen.
Hinweise
Eine Meldebescheinigung für alle Haushaltsangehörigen kann nur ausgestellt werden, wenn die Personen verheiratet sind oder in einer eigetragenen Lebenspartnerschaft leben und die Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für volljährige Kinder ist eine Vollmacht erforderlich.
Fristen
Die Meldebescheinigung ist zeitlich unbegrenzt gültig. Über die Aktualität kann die Stelle entscheiden, bei der Sie die Bescheinigung vorlegen müssen.
Voraussetzungen
Betroffene*r ist beziehungsweise war in Bad Salzuflen gemeldet
Unterlagen
Identitätsdokument (Heimatpass, Personalausweis oder Reisepass)
ggf. Nachweis zur Gebührenbefreiung (Leistungsbescheid)
im Vertretungsfall: formlose Vollmacht + Identitätsdokument des Bevollmächtigten
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung und Ausstellung einer Meldebescheinigung erfolgt unmittelbar in Ihrem Termin im Bürgerservice.
Verfahrensablauf
Besuchen Sie den Bürgerservice unter vorheriger Terminvereinbarung mit den erforderlichen Unterlagen.
Weisen Sie sich aus.
Entrichten Sie die Gebühr.
Die Meldebescheinigung wird in der Regel sofort im Termin ausgehändigt.
Rechtsgrundlagen
§ 18 Bundesmeldegesetz (BMG)