hier finden Sie die Wahlergebnispräsentation zur Kommunalwahl 2025.
Hier finden Sie die Wahlergebnispräsentation zur Integrationsratswahl 2025.
Für einen Kindertagespflegeplatz werden vom Jugendamt Beiträge erhoben. Sie richten sich nach dem Jahreseinkommen der/des im Haushalt lebenden leiblichen Eltern/Elternteils.
Nach der Einkommensüberprüfung wird über die Höhe und Fälligkeit ein Bescheid zugesandt. Ohne Einkommensnachweis ist der höchste Beitrag zu zahlen. Maximal jedoch bis zur Höhe der Aufwendungen für das Kindertagespflegegeld. Für die von den Eltern oder der Tagespflegeperson gewählten Ferienzeiten ist der Beitrag in voller Höhe zu leisten.
Ist Kindertagespflege ergänzend zur Kindertageseinrichtung oder des Offenen Ganztages in der Grundschule erforderlich, wird für sie kein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben.
Wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, die Kindertagespflege, die OGS oder die Randstundenbetreuung VESUV in Anspruch nehmen
3.1. Berechnung
Berücksichtigt werden
alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünfte außer Kindergeld und -zuschlag (nicht das zu versteuernde Einkommen oder das Nettoeinkommen!). Es gibt keinen Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten.
Abgezogen werden
Zugerechnet werden
3.2. Berechnungsbasis ist:
3.3. Veränderungen in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
Monatsbeitrag:
0,00 Euro bis zu 20.000,00 Euro berechnetem Jahreseinkommen
Kinder unter 3 Jahren
30,00 – 183,00 Euro für 25 Wochenstunden
48,00 – 354,00 Euro für 35 Wochenstunden
78,00 – 537,00 Euro für 45 Wochenstunden
Kinder ab 3 Jahren
06,00 – 159,00 Euro für 25 Wochenstunden
12,00 – 318,00 Euro für 35 Wochenstunden
18,00 – 477,00 Euro für 45 Wochenstunden
Eine genauere Ermittlung ist mit dem Elternbeitragsrechner möglich.
Die Heranziehung erfolgt jedoch maximal bis zur Höhe der Aufwendungen für das Kindertagespflegegeld.
Einkommensnachweise:
Bescheide über:
je nach Aufwand