Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
Details
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist - vereinfacht gesagt - ein "gewerberechtliches Führungszeugnis".
Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird es zum Beispiel von der Ordnungsbehörde verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Gaststätten, Makler) genehmigt wird.
Wer kann eine Auskunft aus dem GZR beantragen?
- Einzelpersonen
- Juristische Personen
Zentralregisterauszüge müssen grundsätzlich persönlich beantragt werden.
Beantragung durch Privatpersonen:
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie persönlich beantragen, dies tun Sie bei der Gemeinde, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Der Antragsteller muss persönlich vorsprechen, sich ausweisen können und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsvollmacht nachweisen. Eine Vertretung durch Ehegatten oder Rechtsanwalt ist grundsätzlich NICHT möglich.
Die Auskunft ist gebührenpflichtig, wobei die Anzahl der Auskünfte nicht begrenzt ist. Jedoch wird je Anfrage die volle Gebühr erhoben.
Die Auskunft enthält alle Entscheidungen, die im Gewerbezentralregister über den Antragsteller gespeichert sind.
Auskünfte zur unmittelbaren Vorlage bei einer Behörde werden direkt an die Behörde übersandt. Dazu ist bei der Beantragung die Anschrift der Behörde anzugeben. Auskünfte für private Zwecke werden an den Antragsteller übersandt.
Beantragung durch juristische Personen:
Der gesetzliche Vertreter der juristischen Personen und Personenvereinigungen stellt persönlich den Antrag beim für den Sitz des Gewerbebetriebes zuständigen Ordnungsamt.
Eine Vertretung durch eine dritte Person ist NICHT möglich!
Die Auskunft ist gebührenpflichtig, wobei die Anzahl der Auskünfte nicht begrenzt ist. Jedoch wird je Anfrage die volle Gebühr erhoben.
weiterer Ablauf:
Nach Beantragung wird die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - 53094 Bonn ausgestellt und in der Regel nach 2 - 3 Wochen zugesandt.
Online-Beantragung Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Auf der Internetseite vom Bundesamt für Justiz haben Sie auch die Möglichkeit Ihre Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bequem online zu beantragen und zu bezahlen.
Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.
Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
Im Gewerbezentralregister werden erfasst:
- Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Rücknahme und Widerruf von erteilten Zulassungen, Gewerbeuntersagungen, Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheins sowie dessen Entzug, Entzug der Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden, Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
- Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe in bestimmten Fällen,
- Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als 200,00 EUR im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.
Die zuständige Stelle nach dem Landesrecht ist für die Entgegennahme von Anträgen für die Gewerbezentralregisterauskunft zuständig.
Kosten
Die Antragsgebühr beträgt 13,00 Euro pro Antrag.
ZAHLUNGSART
Bar vor Ort.
Hinweise
Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Voraussetzungen
Sie müssen in Bad Salzuflen wohnhaft gemeldet sein.
Sie müssen das 14 Lebensjahr vollendet haben.
Antragssteller müssen persönlich erscheinen.
Für natürliche Personen:
- Sie müssen den Antrag persönlich stellen oder
- Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag für Sie.
Für juristische Personen:
- der Antrag muss durch den gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs gestellt werden.
Unterlagen
Grundsätzlich notwendig sind:
Personalausweis oder Pass (bei nichtdeutschen Staatsangehörigen)
Handelsregisterauszug, wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt
Ggfs. Vereinsregister-oder Genossenschaftsregisterauszug
Ggfs. VollmachtBei Auskünften zur unmittelbaren Vorlage bei einer Behörde ist bei der Beantragung die Anschrift (Straße, Hausnummer und PLZ) der Behörde und der Grund/Verwendungszweck der Auskunft anzugeben.
Allgemein: Antrag auf Auskunft aus Gewerbezentralregister
Für natürliche Personen:
-
bei persönlicher Antragstellung:
- Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls zusätzlichen Staatsangehörigkeitsnachweis,
-
bei schriftlicher Antragstellung:
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift,
-
bei elektronischer Antragstellung:
- Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
Für juristische Personen:
-
gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs
- Beachten Sie, dass Sie bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen müssen.
-
bei elektronischer Antragstellung:
- Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- Auszug aus dem Handelsregister,
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
Für Personen im Ausland
Sie können einen Antrag aus dem Ausland nur schriftlich stellen
- Füllen Sie dafür das Formular “Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer Person mit Wohnsitz im Ausland“ beziehungsweise “Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer juristischen Person mit Sitz im Ausland“ aus
- Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen ein.
Für natürliche Personen:
- Gegebenenfalls gesonderter Nachweis mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift.
- Kopie des Zahlungsnachweises über die Gebühr in Höhe von 13 Euro.
Für juristische Personen:
- Gesonderter Vordruck (Formular: „Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer Person mit Wohnsitz im Ausland“) mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs
- Auszug aus dem Handelsregister
- Kopie des Zahlungsnachweises über die Gebühr in Höhe von 13 Euro.
Bearbeitungsdauer
Keine Bearbeitungsfrist
Verfahrensablauf
Einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister können Sie persönlich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Ansprechpartner ist Herr Osiek.
Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online direkt beim Bundesamt für Justiz oder schriftlich oder persönlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
-
Für den Online-Antrag brauchen Sie:
- einen neuen Personalausweis, eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2,
- ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
- ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie sie angefordert haben.
Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:
- Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde.
- Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet, das dann die Auskunft erstellt.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:
- Senden Sie den formlosen schriftlichen Antrag an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
- Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet, das die Auskunft erstellt.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.
Hinweis: Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen. Ein Gewerbebetrieb kann auch durch der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs vertreten werden.
Antrag aus dem Ausland
- Einen Antrag aus dem Ausland können Sie nur schriftlich stellen.
- Laden Sie sich in diesem Fall das entsprechende Formular herunter und füllen Sie alle geben Sie alle notwendigen Informationen im Formular an.
- Senden Sie das Formular zusammen mit allen genannten Anlagen an die Behörde.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Beanstandungen der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und sonstige Anträge, die in Form eines Justizverwaltungsakts mittels Bescheid abzulehnen sind, können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
Weiterführende Informationen
- Personalausweisportal des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
- Informationen zur AusweisApp2
- Elektronischer Aufenthaltstitel auf der Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Weitere Informationen zur Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz