Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister beantragen
Details
Mütter, die allein sorgeberechtigt sind, können eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen. Die Bescheinigung ist erforderlich, um die Alleinsorge z. B. bei der Anmeldung in Schulen, der Beantragung eines Ausweises oder der Kontoeröffnung für das Kind nachzuweisen. Die Auskunft wird ausschließlich der Mutter ausgestellt, sofern keine gemeinsame Sorgeerklärung vorliegt und keine familiengerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht existiert.
Wenn Sie als Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind und keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht wurden, können Sie beim zuständigen Jugendamt eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) anfordern.
Dort wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:
- Sorgeerklärungen abgegeben werden.
- Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist.
- Das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist.
Wenn keine Eintragung im Sorgeregister gemacht wurde, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ausgestellt.
Wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidungen Eintragungen im Sorgeregister vorgenommen wurden, die sich auf die Verteilung der elterlichen Sorge beziehen, erhalten Sie eine schriftliche Auskunft, dass Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.
Kosten
Die Dienstleistung ist kostenfrei.
Kostenlos
Hinweise
Die schriftliche Auskunft gilt nur für Mütter, die nie mit dem Vater des Kindes verheiratet waren und keine Sorgeerklärung abgegeben haben.
Liegt eine Entscheidung des Familiengerichts zum Sorgerecht vor, ist diese als Nachweis zu verwenden.
Bitte beachten Sie, dass im Ausland abgegebene Sorgeerklärungen in Deutschland fortbestehen und keine Auskunft über die Alleinsorge ausgestellt werden kann.
Eine Auskunftssperre im Einwohnermelderegister schließt einen Online-Antrag aus. In diesem Fall ist eine telefonische Kontaktaufnahme notwendig.
Fristen
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Gültigkeitsdauer. Wie alt die Auskunft sein darf, hängt von der fordernden Institution ab.
Keine
Voraussetzungen
Die Ausstellung der Bescheinigung ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Kind muss minderjährig sein.
Die Mutter ist antragsberechtigt.
Keine gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern.
Es liegt keine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht vor.
- Geburtsdatum des Kindes
- Geburtsort des Kindes
- Namen des Kindes, den es zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt geführt hat
Unterlagen
Bitte legen Sie folgende Unterlagen im Original vor, um die Bescheinigung zu erhalten:
Personalausweis oder Reisepass der Mutter
Geburtsurkunde des Kindes
Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt innerhalb weniger Tage, sofern das Kind in Bad Salzuflen geboren wurde. Andernfalls kann die Bearbeitung mehr Zeit in Anspruch nehmen, da eine Anfrage beim Jugendamt des Geburtsortes erforderlich ist.
3 Tage bis 6 Wochen
Verfahrensablauf
Stellen Sie den Antrag online über das Serviceportal der Stadt Bad Salzuflen oder kontaktieren Sie uns telefonisch bei bestehender Auskunftssperre.
Die Angaben werden überprüft und die Auskunft ausgestellt.
Sie erhalten die Bescheinigung auf postalischem Weg.
Eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) können Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt beantragen.
- Stellen Sie einen Antrag über eine schriftliche Auskunft.
- Wurden keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung zugeschickt.
Rechtsgrundlagen
§ 58 SGB VIII
§ 58 SozialgesetzbuchVIII (SGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__58.html
Rechtsbehelf
Nein