War­um wird in ei­nem Rechts­mit­tel­ver­fah­ren das zu­stän­di­ge Amts­ge­richt ein­ge­schal­tet?

Kann das Verfahren nach Prüfung des Einspruches den Vorgang nicht eingestellt werden, entscheidet das zuständige Amtsgericht abschließend. Der Hinweis auf ein mögliches Gerichtsverfahren in Telefonaten oder Schreiben an Betroffene wird sehr oft als "Drohung" aufgefasst. Gerade bei Vorgängen, die aus Halt- oder Parkverstößen resultieren, ist der behördliche Verweis auf die notwendige gerichtliche Klärung oftmals ein "Streitgegenstand" und muss zeitintensiv erklärt werden. Auch hier liegt die Ursache in den gesetzlichen Bestimmungen, nachdem die Verfahren abgewickelt werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sieht die abschließende Entscheidung des Amtsgerichtes vor, wenn die Verwaltungsbehörde den Vorgang nicht einstellen kann. Da die meisten Betroffenen zuvor nie mit dem Amtsgericht Kontakt hatten und dieses auch im Bußgeldverfahren nicht wollen, wird die Bußgeldstelle hier oft missverstanden. Auch werden manchmal andere Gremien angeschrieben, die aber für die noch offene Entscheidung nicht zuständig sind und auch die Entscheidung nicht wahlweise übernehmen können.