Ver­war­nungs­geld-/Buß­geld­ver­fah­ren

Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

Der Fachdienst Ordnungswesen bearbeitet neben dem ruhenden Verkehr auch die Bußgeldverfahren aus dem allgemeinen Ordnungsrecht wie z.B. aus dem Gaststättenrecht, dem Gewerberecht und weiterer Rechtsgebiete.

Bei den Bußgeldverfahren aus allgemeinen Ordnungsrecht wenden Sie sich bitte an die Ansprechpersonen, welche Sie in den erhaltenen Schreiben vorfinden.

Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr (Überwachung des Parkraumes in Bad Salzuflen)

Die städtischen Überwachungskräfte (Verkehrsüberwachungshelfer*innen) haben die Aufgabe, verbotswidrig parkende Fahrzeuge zu verwarnen. Ohne diese Kontrollen würde in unserer Stadt sowohl der fließende Straßenverkehr ständig behindert oder auch Gehwege nicht mehr für Passanten benutzbar sein. Bei extremen Verstößen - wie zum Beispiel dem unzulässigen Parken in einer Feuerwehrzufahrt - kann ein Fahrzeug sogar abgeschleppt werden.

Hinweis: Die Stadt Bad Salzuflen überwacht nicht den fließenden Verkehr und führt auch keine Geschwindigkeitskontrollen durch.
Diese Aufgabe obliegt dem Kreis Lippe (Informationen) sowie der Kreispolizeibehörde Lippe (Informationen).

Fra­gen & Ant­wor­ten

Recht­li­che Grund­la­gen

Insbesondere Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungsordnung, Straßenverkehrsgesetz. Die jeweilige Verfahrensabwicklung ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelt.

Im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist festgelegt, wie hoch ein Verwarnungsgeld oder die Geldbuße ist.

Was ist ei­ne Ver­war­nung und wie wirkt sie sich aus?

Eine Verwarnung - auch gerne "Knöllchen" genannt - dient zur Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten. Sie wird z. B. bei Halt- und Parkverstößen erteilt und ist ebenfalls im o. a. Tatbestandskatalog entsprechend ausgewiesen. Sowohl Polizeidienststellen als auch das Ordnungsamt können Verwarnungen aussprechen. Verwarnungen werden immer mit einfacher Post und nur einmal versandt, eine "Mahnung" findet nicht statt und ist auch gesetzlich nicht vorgesehen.

Verwarnungsgeldverfahren sollen - gegenüber dem förmlichen Bußgeldverfahren - eine erleichterte, vereinfachte und möglichst unbürokratische Ahndung des Verstoßes ermöglichen. Das kann aber nur im Einverständnis mit der / dem Betroffenen geschehen. Ein Einspruch hiergegen ist nicht möglich; es reicht, dass das mangelnde Einverständnis durch Zahlungsverweigerung zum Ausdruck gebracht wird.

Wie läuft das Buß­geld­ver­fah­ren ab?

Wird eine ausgesprochene Verwarnung nicht wirksam oder handelt es sich nicht um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet. Hier sind deutlich strengere gesetzliche Anforderungen gegeben wie zum Beispiel Fristen zum Einlegen des Rechtsmittels (Einspruch), Zustellungsvorschriften usw.

War­um muss ich bei ei­nem Buß­geld­be­scheid mehr be­zah­len als die ei­gent­li­che Geld­bu­ße?

Neben der festgesetzten Geldbuße bzw. dem ehemaligen Verwarnungsgeld werden in einem Bußgeldbescheid immer gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen veranschlagt. Es kann hierbei durchaus möglich sein, dass die Gebühr alleine höher ist als das ehemalige Verwarnungsgeld und dieser Umstand ist ein oftmals schwer vermittelbarer rechtlicher Zusammenhang, worauf die Bußgeldstelle aber keinen Einfluss hat. In fast allen Vorgängen wird eine Mindestgebühr festgesetzt. Es ist auch möglich, den Einspruch auf die Gebühren und Auslagen zu beschränken.

War­um wird in ei­nem Rechts­mit­tel­ver­fah­ren das zu­stän­di­ge Amts­ge­richt ein­ge­schal­tet?

Kann das Verfahren nach Prüfung des Einspruches den Vorgang nicht eingestellt werden, entscheidet das zuständige Amtsgericht abschließend. Der Hinweis auf ein mögliches Gerichtsverfahren in Telefonaten oder Schreiben an Betroffene wird sehr oft als "Drohung" aufgefasst. Gerade bei Vorgängen, die aus Halt- oder Parkverstößen resultieren, ist der behördliche Verweis auf die notwendige gerichtliche Klärung oftmals ein "Streitgegenstand" und muss zeitintensiv erklärt werden. Auch hier liegt die Ursache in den gesetzlichen Bestimmungen, nachdem die Verfahren abgewickelt werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sieht die abschließende Entscheidung des Amtsgerichtes vor, wenn die Verwaltungsbehörde den Vorgang nicht einstellen kann. Da die meisten Betroffenen zuvor nie mit dem Amtsgericht Kontakt hatten und dieses auch im Bußgeldverfahren nicht wollen, wird die Bußgeldstelle hier oft missverstanden. Auch werden manchmal andere Gremien angeschrieben, die aber für die noch offene Entscheidung nicht zuständig sind und auch die Entscheidung nicht wahlweise übernehmen können.

Wei­te­re Links zum The­ma

Das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg beantwortet auf seiner Internetseite unter www.kba.de auch Fragen im Zusammenhang mit den dort registrierten Punkten im Verkehrszentralregister.
Gesetzestexte und ein Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog stehen auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr: BMV - Startseite