Zwei Fernwärmerohre, © Stock.adobe.com - fefufoto

Öf­fent­li­che Be­kannt­ma­chung der Fern­wär­me­sat­zung

Stadt Bad Salzuflen legt Vorranggebiete fest

Bad Salzuflen (25.08.2023)

Der Rat der Stadt Bad Salzuflen hat in seiner Sitzung am 03. Mai 2023 die Einführung einer Satzung über den Anschluss und die Benutzung der Fernwärmeversorgung beschlossen. Mit der Veröffentlichung im Kreisblatt am heutigen Freitag (25. August 2023) tritt diese Satzung zum morgigen Samstag (26. August 2023) in Kraft.

Der Klimawandel kann als eine der größten gesellschaftlichen Herausforderungen dieser Zeit betrachtet werden. Um den Klimawandel zu begrenzen, hat die Bundesregierung eine weitere Reduktion der Emissionen bis zum Jahr 2030 und die Treibhausgasneutralität bis 2045 beschlossen. Die Stadt Bad Salzuflen verpflichtet sich mit dem Querschnittsziel CO2-Neutralität bis 2030 diesem Ziel gerecht zu werden. In dicht bebauten Gebieten kann durch den Ausbau der Fernwärmeversorgung der Ausstoß von Treibhausgasen zügig reduziert werden. Dazu können Kommunen gemäß Paragraf 9 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen durch eine Satzung für Grundstücke in ihrem Gebiet den Anschluss an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme vorschreiben - es besteht dann Anschluss- und Benutzungszwang.

Vorrangige Gebiete sind festgelegt

In der Fernwärmesatzung sind daher Gebiete festgelegt, wo vorrangig eine Beheizung der Gebäude mit Fernwärme vorgesehen ist. Wenn ein Grundstück innerhalb dieser Vorranggebietes liegt und das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der sich eine betriebsbereite Fernwärmeleitung befindet, besteht für das Grundstück neben einem Anschluss- und Benutzungsrecht (vorbehaltlich der technischen Machbarkeit) für das Fernwärmenetz auch ein Anschluss- und Benutzungszwang. Dieser Zwang gilt ab dem 26. September 2023 (ein Monat nach in Kraft treten der Satzung). Die Satzungsgebiete und vor allem das Fernwärmenetz sollen kontinuierlich erweitert werden. Sollte das Satzungsgebiet erweitert werden oder neue Leitungsabschnitte betriebsbereit sein, erfolgt eine erneute öffentliche Bekanntmachung der Änderungen.

Der Anschluss- und Benutzungszwang kommt jedoch nur zum Tragen, wenn entweder ein Neubau errichtet wird oder die bestehende Heizungsanlage grundlegend geändert oder erneuert wird. Der Austausch bestehender, funktionierender Heizungsanlagen ist daher nicht notwendig. Sollte ein Anschluss- und Benutzungszwang vorliegen, kann entweder ein Anschlussantrag bei den Stadtwerken Bad Salzuflen gestellt werden oder ein Befreiungsantrag vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der Stadt Bad Salzuflen. Hinreichende Gründe für eine Befreiung liegen vor, wenn der Neueinbau einer emissionsfreien Heizungsanlage oder einer auf Basis erneuerbarer Energiequellen betriebenen Verbrennungsanlage geplant ist. Außerdem besteht eine Härtefallregelung.

 

Vermieter*innen für ordnungsgemäßen, betriebsbereiten Heizungszustand verantwortlich

Befreiungsanträge vom Anschluss- und Benutzungszwang können nur von Grundstückseigentümern gestellt werden. Mieter*innen haben somit keinen Handlungsbedarf. Grundsätzlich ist der Vermieter bzw. die Vermieterin für den ordnungsgemäßen, betriebsbereiten Zustand der Heizung verantwortlich. Insofern sind Mieter*innen nur indirekt betroffen.

Detaillierte Information sind auf dem Internetportal der Stadt Bad Salzuflen unter www.bad-salzuflen.de/fernwaermesatzung-info zu finden sowie auf der Website der Stadtwerke Bad Salzuflen unter www.stwbs.de/fernwaermesatzung. Der entsprechende Befreiungsantrag ist an folgende städtische Email-Adresse zu richten: fernwaermebefreiung@bad-salzuflen.de, die überdies für weitergehende Fragen seitens der Bürgerinnen und Bürger genutzt werden kann.