Was muss ich als Ei­gen­tü­me­rIn be­zo­gen auf Mie­te­rIn­nen be­ach­ten, wenn ich ei­ne Mo­der­ni­sie­rung an­stre­be?

Sie müssen eine Modernisierungsankündigung durchführen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass die VermieterIn der MieterIn eine vorgesehene Modernisierung mindestens drei Monate vor Baubeginn schriftlich ankündigen muss (nach § 555c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Die Modernisierungsankündigung gibt Informationen über:

  • Art und Umfang der konkreten Baumaßnahmen,
  • Beginn und voraussichtliche Dauer,
  • zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

Modernisierungsmaßnahmen müssen in der Sanierungsankündigung getrennt ausgewiesen sein, damit der Mieter die Umlage der Modernisierungskosten auf die Miete nachvollziehen kann. Ohne diese schriftliche Mitteilung muss der Mieter die Modernisierung nicht dulden.

Instandhaltungsmaßnahmen müssen nach § 555a BGB “rechtzeitig” angekündigt werden.

Erhält die MieterIn die Modernisierungsankündigung, steht ihr das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages zum Ablauf des übernächsten Monats zu (§ 555e BGB).

Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.