Wann kann ich von steu­er­li­chen Ver­güns­ti­gun­gen pro­fi­tie­ren?

Nach §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) sind bestimmte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs (BauGB) an Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten im Sinne des BauGB steuerlich begünstigt. Für diese Maßnahmen können die ersten acht Jahre 9 % und in den darauffolgenden vier Jahren 7 % (also insgesamt 100 %) der Herstellungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Bei den Sanierungsarbeiten sind städtebaulich-gestalterische und gegebenenfalls denkmalpflegerische Belange zu beachten. Für alle Fördermittel gilt gleichermaßen:

  • Die Beantragung und Genehmigung muss vor Baubeginn erfolgen.
  • Die Baumaßnahme muss nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sein und/oder wirtschaftlich vertretbar sein. Die städtebauliche Planung ist zu beachten.
  • Die Maßnahme muss den städtebaulichen, gestalterischen und ggf. denkmalpflegerischen Anforderungen/ Zielsetzungen entsprechen.

Um die erhöhten Absetzungen für derartige Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, wird eine Bescheinigung der Stadt Bad Salzuflen benötigt. Zur Erlangung dieser Bescheinigung ist vor Maßnahmenbeginn eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung mit der Stadt Bad Salzuflen abzuschließen. Nach Abschluss der Baumaßnahme wird Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt, welche Sie bei der zuständigen Finanzbehörde für die steuerliche Abschreibung einreichen können.

Eine Zusammenfassung welche Voraussetzungen für Ihr Vorhaben gegeben sein müssen und wie der Verfahrensablauf organisiert ist, um von steuerlichen Vergünstigungen profitieren zu können, entnehmen Sie bitte aus dem Leitfaden zu steuerlichen Abschreibungen. Diesen können Sie hier herunterladen.

Es wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die hier gegebenen Hinweise keine steuerliche Beratung ersetzen und gegebenenfalls weitere Auskünfte von einem Steuerberater einzuholen sind. Die Angaben sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit im steuerlichen Sinne kann von der Stadt oder dem Sanierungsträger nicht übernommen werden.