Ich bin Ei­gen­tü­me­rIn ei­ner Im­mo­bi­lie im Sa­nie­rungs­ge­biet. Ha­be ich nun be­son­de­re Ge­neh­mi­gungs­pflich­ten?

In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsvorgänge und Nutzungsvereinbarungen nun vorab der schriftlichen Genehmigung durch die Stadt gem. den § 144 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB). Darunter fallen

  • der Abschluss oder die Verlängerung von Miet- und Pachtverträgen auf bestimmte Zeit, wenn diese eine Geltungsdauer von mehr als einem Jahr haben sollen (Anmerkung: Wohnraummietverträge, die auf unbestimmte Zeit angelegt sind, sind nicht genehmigungspflichtig!),
  • die geplante Änderung von baulichen Anlagen (Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs, außerdem Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten), auch wenn diese gemäß BauO NRW 2018 genehmigungsfrei sind,
  • die Veräußerung eines Grundstücks,
  • die Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts,
  • die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z.B. Grunddienstbarkeiten),
  • der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags,
  • die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast und
  • die Teilung eines Grundstücks.

Der Antrag und die einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die den Rechtsvorgang und dessen Genehmigungspflicht eindeutig erkennen lassen und eine Beurteilung ermöglichen. Er ist formlos zu stellen (schoetmar@bad-salzuflen.de oder schriftlich an die Stadt Bad Salzuflen, Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad Salzuflen).