Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Ge­stal­tungs­richt­li­nie für Son­der­nut­zun­gen auf öf­fent­li­chen Flä­chen im his­to­ri­schen Stadt­kern Bad Salz­uflen

vom 01.04.2015

1. Präambel
2. Ziele
3. Hinweise zur Anwendung
4. Gestaltungsbereich und Bedeutung
5. Gestaltung von Sondernutzungen auf öffentlichen Flächen
5.1 Warenauslagen
5.2 Mobile Werbeträger
5.3 Gastronomiemöbelierung
5.4 Freistehende Überdachungen
5.5 Überdachungen / Markisen
5.6 Abgrenzungen und Begrünungselemente
6. Übergangsregelung
7. Genehmigungsverfahren
Anlage

1. Präambel

Der öffentliche Raum dient dem Gemeingebrauch aller. Er wird insbesondere in den Innenstädten durch die privaten Sondernutzungen in seiner Gestaltung und seiner Benutzbarkeit mitgeprägt. Dazu gehören u.a. Warenauslagen, Tische, Stühle, Werbeanlagen, Sonnenschirme etc.

Für Sondernutzungen im öffentlichen Straßenraum ist eine Erlaubnis gemäß § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich. Die Ausübung der Sondernutzung regelt die Satzung der Stadt Bad Salzuflen über Erlaubnisse für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) in der aktuell gültigen Fassung. Die Sondernutzungen, die von Privaten aus wirtschaftlichen  Erwägungen  im  öffentlichen  Raum platziert werden, prägen neben der Bebauung die Straßen und Plätze und somit das Stadtbild der historischen Altstadt von Bad Salzuflen. Durch ihre Gestaltung und Häufigkeit nehmen sie unmittelbaren Einfluss auf das Ambiente der Innenstadt - positiv wie auch negativ. Daher obliegt der Gestaltung der Sondernutzungen eine besondere Verantwortung, da sie nur im Einklang mit der Umgebung ein attraktives Stadtbild entstehen lässt.

Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist deshalb darauf zu achten, dass der öffentliche Raum durch eine Überfrachtung mit privaten Warenauslagen, Fahrradständern, Werbeständern, Gastronomiemöblierung etc. in seiner städtebaulichen Gestalt nicht verunklart wird.

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Gestaltqualität zentraler öffentlicher Räume mit der Bedeutung des historischen Stadtkerns Bad Salzuflen in Übereinstimmung zu bringen und zu halten. Die Gestaltqualität soll dem Charakter des Ortes als Zentrum der Stadtgesellschaft sowie als historische und funktionale Mitte der Stadt Rechnung tragen. Mit der Anwendung der Sondernutzungssatzung und der Gestaltungsrichtlinie bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen soll eine gestalterisch anspruchsvolle und insgesamt angemessene Belegung des öffentlichen Raums mit privaten Nutzungen erreicht werden. Dadurch soll der historische Stadtkern von Bad Salzuflen geschützt, die Aufenthaltsqualität gesteigert und die Atmosphäre positiv beeinflusst werden. Die folgenden Gestaltungsvorgaben der Gestaltungsrichtlinie sollen einen Beitrag zur Verbesserung der Stadtidentität leisten und dem Gestaltungsanspruch an einen historischen Stadtkern gerecht werden.

2. Ziele

Die im Folgenden behandelten Sondernutzungen prägen neben der Bebauung und den funktional erforderlichen Ausstattungselementen (Beleuchtung, Sitzelemente, Abfalleimer etc.) die Straßen und Plätze des historischen Stadtkerns Bad Salzuflen. Durch ihre Gestaltung und ihre Konzentration haben sie unmittelbar Einfluss auf das Erscheinungsbild und die Atmosphäre der Innenstadt. Daher ist die Gestaltung der erlaubnispflichtigen Sondernutzungen von besonderer Bedeutung für das Stadtbild.

Die Gestaltungsrichtlinie bezieht sich auf den historischen Stadtkern Bad Salzuflen. Der Innenstadtbereich ist Kristallisationspunkt des öffentlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens. Der historische Stadtkern und der direkt angrenzende Kurbereich sind zudem von großer Bedeutung für die Attraktivität Bad Salzuflens als Erholungs-, Gesundheits- und Tourismusstandort. Die Gestaltungsrichtlinie soll demzufolge diesen städtebaulich sensiblen Bereich durch besondere Anforderungen an die Sondernutzung des öffentlichen Raumes schützen.

3. Hinweise zur Anwendung

Diese Gestaltungsrichtlinie ist Bestandteil der am 26.03.2014 vom Rat der Stadt Bad Salzuflen beschlossenen Sondernutzungssatzung.

Die vorliegende Richtlinie regelt die Gestaltung von Objekten, die für die dauerhafte oder saisonal wiederkehrende Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen und Wege durch private und gewerbliche Nutzer vorgesehen sind und den Gemeingebrauch (§ 14a Straßen- und Wegegesetz des Landes Nord- rhein-Westfalen) überschreiten. Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung.

Temporäre Aktionen oder Veranstaltungen, Wochenmärkte, Stadtfeste etc. sind von der Gestaltungsrichtlinie nicht berührt.

Die Gestaltungsrichtlinie gilt in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung auf allen öffentlich nutzbaren Straßen, Wegen, Grünflächen und Plätzen im Geltungsbereich, sofern sie im Eigentum der Stadt Bad Salzuflen stehen oder durch Widmung im Sinne des § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen öffentlich sind. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der Gestaltungsrichtlinie ist der nachfolgenden Übersichtskarte mit zugehöriger Straßenliste zu entnehmen.

Die Gestaltungsrichtlinie stellt für Antragsteller und städtische Verwaltung eine Grundlage für die jeweiligen Einzelfallentscheidungen dar und trägt so zu einer Gleichbehandlung aller Antragsteller bei. Sie zeigt Grundsätze in Form eines Gestaltungshandbuches auf, die im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens für die konkrete städtebauliche und verkehrliche Situation zu beachten sind. Diese Grundsätze sind einzuhalten, unbeschadet der verkehrlichen und sonstigen bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu beachtenden Belange.

Neben den Gestaltungsgrundsätzen für die Erlaubnis von Sondernutzungen, wird darüber hinaus eine Bewegungszone (Abb. 2) definiert. Die Bewegungszone ist die Fläche, die zugunsten der Bewegungsfreiheit von Fußgängern, zur Erreichung eines geordneten Gesamterscheinungsbildes und zur Gewährleistung des Brandschutzes von sämtlichen Sondernutzungen zu jeder Zeit freigehalten werden muss. Bei temporären Aktionen oder Veranstaltungen (z. B. Weihnachtsmarkt, Stadtfeste etc.) finden die Regelungen zur Bewegungszone keine Anwendung.

Die Gestaltungsrichtlinie enthält eine Auflistung geeigneter Maßnahmen, Beispielbilder und -zeichnungen, die die Ziele verdeutlichen.

4. Gestaltungsbereich und Bedeutung

Die Gestaltungsrichtlinie gilt auf allen Straßen, Wegen, Grünflächen und Plätzen im Geltungsbereich sofern diese für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Übersichtskarte (siehe Gestaltungsrichtlinie als PDF)zu entnehmen.

Auflistung der Straßen, Wege, Grünflächen und Plätze für den Geltungsbereich „Historischer Stadtkern Bad Salzuflen“:
Am Gradierwerk
Am Herforder Tor
Am Markt
Am Ostertor
Am Schliepsteiner Tor
Auf dem Hallenbrink (Platz um die Stadtkirche)
Bismarckstraße (teilweise)
Bleichstraße
Brunnengasse
Dammstraße
Grabenstraße
Hinterm Bogen
Hochstraße
Hohlstraße
Judengang
Kurpark (teilweise)
Lange Straße
Lietholzstraße (teilweise)
Mauerstraße
Millau-Promenade
Neumarkt
Obere Mühlenstraße
Osterstraße (teilweise)
Otto-Künne-Promenade
Parkstraße
Ritterstraße
Rosengarten
Salinenstraße (teilweise)
Salzhof
Salzsiederstraße
Schennershagen
 Schießhofstraße (teilweise)
Sophienstraße (teilweise)
Steege
Turmstraße
Untere Mühlenstraße
Von-Stauffenberg-Straße (teilweise)
Wenkenstraße (teilweise)

5. Gestaltung von Sondernutzungen auf öffentlichen Flächen

Im Folgenden werden die für den historischen Stadtkern Bad Salzuflen wichtigen Aspekte der Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum aufgelistet und anhand von Beispielen verdeutlicht. Gestaltungen sind im Zuge der Beantragung mit dem Fachdienst Stadtplanung und Umwelt abzustimmen.

5.1 Warenauslagen

Warenauslagen des Einzelhandels können bei Häufung und aufdringlicher Präsentation eine Behinderung des Fußgängerverkehrs im öffentlichen Straßenraum darstellen. Eine zu große Vielfältigkeit und Ungeordnetheit der Warenpräsentation führt zu einer Reizüberflutung und somit auch zu gestalterischen Beeinträchtigungen.
Gerade in städtebaulich sensiblen Bereichen beeinflussen Warenauslagen die Atmosphäre entscheidend in Richtung „hochwertig“ oder „billig“. Durch Regelungen zur Flächeninanspruchnahme und Gestaltung soll gewährleistet werden, dass alle Geschäfte die Möglichkeit der Warenpräsentation haben, ohne dass die Warenauslagen ausufern bzw. nahtlos ineinander übergehen. Sie sollten nicht durch ihre bloße Menge die vorhandenen stadtgestalterischen Qualitäten überdecken und zum stadtraumprägenden Element werden.

Definition
Als Warenauslagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden, mobilen Elemente, die dem Verkauf oder der Ausstellung von Waren dienen, z.B. Warentische, Stellagen, Schütten, Obst- und Gemüseauslagen, Markttische, Warenkörbe, Wühltische, Kleiderständer, Möbelausstellungen, Paletten.

Festlegungen / Anforderungen
(1)    Eine Sondernutzung für Warenauslagen und gewerbliche Spielgeräte ist vor den eigenen Geschäftsräumen bis maximal 2/3 der Straßenfront zulässig. Dabei ist zu benachbarten Geschäften bzw. Häusern ein seitlicher Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten. In der ausgewiesenen Fußgängerzone sollen bei besonderen Situationen (z.B. Gebäudeversprünge) die Flächen vor Ort festgelegt werden.
(2)    Warenauslagen oder Warenständer sind bis zu einer maximalen Tiefe von 2,50 m (gemessen ab der Außenwand) vor den Geschäften zulässig. Zusätzliche Auskragungen oder Schilder dürfen ebenfalls nicht über dieses Maß hinaus ragen.
(3)    Die maximale Höhe von Warenauslagen oder Warenständern beträgt 1,50 m. Zusätzliche Aufbauten oder Schilder dürfen ebenfalls nicht über dieses Maß hinaus ragen.
Eine Ausnahme von der Höhe kann zugelassen werden, wenn die Art der Ware ansonsten eine Präsentation nicht ermöglicht.
(4)    Einfahrten und Haus-/Geschäftseingänge sind grundsätzlich frei zu halten.
(5)    Pro Einzelhandelsbetrieb sind nur zwei Typen von Warenauslagen (z.B. Warentisch und Kleiderständer), die in Material und Farbgebung aufeinander abgestimmt sind, zulässig.
Grelle Farbgestaltungen (z.B. Neonfarben) sind grundsätzlich zu vermeiden.
(6)    Warenauslagen dürfen nicht angestrahlt ausgeleuchtet oder mit freistehenden Überdachungen vor Witterung geschützt werden. Ausnahmsweise können Warenauslagen auch durch freistehende Überdachungen geschützt werden, wenn keine Markise im Bestand vorhanden ist und aus Denkmalschutzgründen auch nicht angebracht werden darf.
(7)    Die Waren sind in einer ansprechenden Art zu präsentieren. Deshalb sind Warenauslagen in Form von Paletten und Kartons unzulässig. Außerdem sind Warenauslagen auf dem Boden, an Vordächern und Markisen, an Fassaden, Fenstern und Türen unzulässig. Blumenauslagen sind auf dem Boden zulässig.
(8)    Nach Geschäftsschluss und bei Nichtbenutzung sind sämtliche Gegenstände der Warenpräsentation aus dem öffentlichen Straßenraumzu entfernen.

Beispiele für Warenauslagen: siehe Gestaltungsrichtlinie als PDF

5.2 Mobile Werbeträger

Mobile Werbeträger, auch Werbeständer und Kundenstopper genannt, stellen ein zunehmendes Problem im Straßenraum dar. Sie behindern die Fußgängerströme und nötigen die Passanten in vielen Fällen zum „Slalom laufen“. Ihre Hinweisfunktion geht zudem aufgrund der Menge an mobilen Werbeträgern zunehmend verloren. Ihre Vielfältigkeit und die ungeordnete Aufstellung wirken störend auf die Wahrnehmung des öffentlichen Raums. Die Festlegungen beziehen sich daher auf Anzahl, Ort und Art der Werbeständer. Ziel ist es, die Menge zu reduzieren und durch klare Begrenzungen der Größe der Vielfältigkeit Grenzen zu setzen. Die direkte räumliche Zuordnung der Werbeständer zu einem Betrieb dient der Ordnung im Straßenraum und erleichtert dem Passanten die Zuordnung der Werbebotschaft zum Betrieb und dient somit dazu, die Betriebsidentität zu stärken.

Definition
Als mobile Werbeträger gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen Konstruktionen (z.B. Klapptafeln, Hinweisschilder, Menütafeln usw.), die der Geschäfts- und Produktwerbung dienen.

Festlegungen / Anforderungen
(1)    Je Einzelhandels- bzw. Gastronomiebetrieb ist maximal ein mobiler Werbeträger zulässig. Bei besonderen Anlässen (z.B. zu Geschäftseröffnungen oder Geschäftsjubiläen) kann eine zeitlich befristete erweiterte Erlaubnis erteilt werden.
(2)    Der mobile Werbeträger darf nur in unmittelbarer Nähe der Stätte der Leistung aufgestellt werden. Die Entfernung des mobilen Werbeträgers zu der Gebäudefassade des Betriebes darf 1,0 m nicht überschreiten (gemessen ab Außenkante des Werbeträgers). Zu benachbarten Geschäften bzw. Häusern ist ein seitlicher Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten.
(3)    Die maximale Größe von mobilen Werbeträgern ist auf das Format DIN A 1 (594 mm x 841 mm) beschränkt. Eine Höhe von 1,20 m darf nicht überschritten werden. Aufsätze sind nicht zulässig.
(4)    Bewegliche oder sich drehende Werbeträger
(z.B. Werbefahnen und Segel) und sonstige Sonderformen, die das Stadtbild beeinträchtigen, sind unzulässig.
(5)    Verankerungen oder das Anketten von mobilen Werbeträgern ist unzulässig.
(6)    Nach Geschäftsschluss sind die mobilen Werbeträger aus dem öffentlichen Raum zu entfernen.
(7)    Für Fahrradständer, die als Werbeträger dienen, gelten die gleichen Voraussetzungen.

Beispiele für mobile Werbeträger: siehe Gestaltungsrichtlinie als PDF

5.3 Gastronomiemöbelierung

Die Außengastronomie bestimmt maßgeblich die Atmosphäre im historischen Stadtkern Bad Salzuflen und trägt zu einem positiven Stadtimage bei. Grundsätzlich ist daher im öffentlichen Straßenraum und insbesondere auf Stadtplätzen eine Bewirtung erwünscht. Eine oft zu große Vielfältigkeit und zum Teil mangelnde Qualität der Möblierung vermittelt jedoch häufig einen unansehnlichen Eindruck.

Ziel der Gestaltungsrichtlinie ist es daher, durch einen Katalog grundsätzlich geeigneter Tische und Stühle ein ruhiges und gestaltetes Ambiente zu vermitteln und zu erhalten. Die Festlegungen sollen einen gemeinsamen Rahmen vorgeben, lassen aber gleichzeitig der individuellen Gestaltung und somit der Wiedererkennbarkeit und Kennzeichnung des einzelnen Betriebes den notwendigen Raum. Die Beschränkung der Fläche für Außenbestuhlung auf die Gebäudebreite soll einen Beitrag zur Wahrnehmbarkeit der Haus-, bzw. Stadtstruktur leisten.

Definition
Als Gastronomiemöblierung gelten alle für den gastronomischen Betrieb notwendigen Elemente (z.B. Stühle, Bänke, Tische, Stehtische, Servicetheken etc.).

Festlegungen / Anforderungen
(1)    Es ist sicherzustellen, dass zwischen der Gastronomiemöblierung und der gegenüberliegenden Nutzung oder festen Hindernissen eine  ausreichende Breite für die Bewegung von Passanten, Anlieferungsverkehr und Rettungsfahrzeugen freigehalten wird. Wo vorhanden, dient die Bewegungszone (Abb. 2) als Begrenzung der Gastronomiemöblierung.
(2)    Als Bestuhlungsfläche darf nur der öffentliche Raum in Anspruch genommen werden, der der Breite der Straßenfront des dazugehörigen gastronomischen Betriebes entspricht. In besonderen räumlichen Situationen kann eine Ausnahme zugelassen werden. Es muss aber ein räumlicher Bezug zum Gastronomiebetrieb vorhanden sein.
(3)    Außengastronomieflächen müssen zur Nachbargrenze einen Abstand von 0,5 m einhalten sofern es sich bei der Nachbarnutzung nicht um eine weitere gastronomische Nutzung handelt.
(4)    Je Gastronomiebetrieb sollen die Möblierungselemente in Form, Material und Farbe einheitlich gestaltet sein. Es ist nur ein Möblierungstyp für Stühle, Tische o.a. zu verwenden.
(5)    Bei der Materialwahl sind vorrangig die Materialien Stahl, Aluminium, Holz, Rattan oder eine Kombination dieser Materialien zu verwenden. Teilelemente aus Kunststoff in Kombination mit den oben genannten Materialien sind zulässig.
(6)    Reine Kunststoffmöbel können nur ausnahmsweise im Sinne der nachfolgenden Beispiel-Abbildungen zugelassen werden. Einfache Monoblock-Kunststoffmöbel sind nicht zulässig.
(7)    Möblierungselemente dürfen keinen Werbeaufdruck haben.

Beispiele für Gastronomiemöblierung: siehe Gestaltungsrichtlinie als PDF

5.4 Freistehende Überdachungen

Freistehende Überdachungen (z.B. Sonnenschirme, Zelte, Pavillons etc.) erfüllen zum Schutz vor Sonneneinstrahlung oder Regen eine wichtige Funktion. Sie sind wegen ihrer Größe, Höhe und Auskragung in den Straßenraum eine besonders auffällige Sondernutzung, die durch unangepasste Form und Farbgebung auch die Wahrnehmung der Fassaden historischer Gebäude erheblich beeinträchtigen kann. Freistehende Überdachungen können bei übermäßiger Häufung und einem in Form und Farbe vielfältigem Erscheinungsbild das Straßenbild erheblich negativ beeinflussen. Freistehende Überdachungen sollten daher einfarbig und ohne Werbeaufdruck sein. Der Ausschluss greller Farbgestaltungen und die Beschränkung der Breiten- und Tiefenausdehnung zielen auf eine dezente Erscheinung, die eine deutliche Präsenz ermöglicht ohne in Konkurrenz zu den vielfach historischen Gebäudefassaden zu treten.

Definition
Als freistehende Überdachungen gelten sämtliche mobile Konstruktionen, die dem Sonnen- bzw. Witterungsschutz dienen.

Festlegungen / Anforderungen
(1)    Überdachungen in Form von Zelten, Plastikplanen oder Pavillons sind nicht zulässig. Eine befristete Aufstellung zu besonderen Anlässen kann zugelassen werden.
(2)    Als  freistehende  Überdachungen  sind  ausschließlich Sonnenschirme zulässig.
Ampel-Sonnenschirme sind ausgeschlossen. Sämtliche Sonnenschirme müssen mit Bodenhülsen befestigt werden. Die Herstellung der Bodenhülse erfolgt allein durch die Stadt Bad Salzuflen. Die Kosten für die Herstellung trägt der Antragsteller.
(3)    Freistehende Überdachungen dürfen nur zum Witterungsschutz für gastronomische Nutzungen und direkt über die zulässige Nutzungsfläche bzw. bis max. zur Bewegungszone aufgestellt werden. Überstände der Sonnenschirme in die Bewegungszone sind nicht zulässig.
(4)    Freistehende Überdachungen müssen einen gegenseitigen Abstand einhalten, um Blockwirkungen zu vermeiden. Hierbei ist ein Mindestabstand von 0,5 m (bei besonderen städtebaulichen Situationen größer) einzuhalten.
(5)    Freistehende Überdachungen dürfen eine maximale Höhe im geöffneten Zustand von 3,0 m nicht überschreiten.
(6)    Runde Sonnenschirme sind bis zu einem maximalen Durchmesser von 4,00 m zulässig. Quadratische und rechteckige Sonnenschirme dürfen eine Kantenlänge von 3,50 m nicht überschreiten.
(7)    Je Gastronomiebetrieb darf nur ein Typ in Form und Farbe freistehender Überdachung verwendet werden.
(8)    Werbeaufdrucke auf freistehenden Überdachungen sind, mit Ausnahme des eigenen Betriebsnamens in untergeordneter Größe, nicht gestattet.
(9)    Für freistehende Überdachungen sind nur einfarbige Stoffe in den nachfolgend abgebildeten Farben zulässig.

Möglich wählbare Farben: siehe Gestaltungsrichtlinie als PDF

5.5 Überdachungen / Markisen

Ebenso wie die freistehenden Überdachungen entfalten feste Überdachungen/Markisen eine Schutzwirkung gegen Witterungseinflüsse und geben Freisitzen eine behagliche und zum Verweilen einladende Atmosphäre. Überdachungen/Markisen können somit ganz maßgeblich zur Aufenthaltsqualität in der Innenstadt beitragen. Aber gerade Überdachungen/Markisen wirken durch ihre Auskragung und einnehmende Fläche stark auf das Erscheinungsbild der historischen Fassaden und des Straßenraumes ein. Aus diesem Grund sind gestalterische Vorgaben für Überdachungen/Markisen notwendig. Da sie direkt an einem Gebäude befestigt werden, unterliegen sie auch dem Bauordnungs- und Denkmalschutzrecht.

Definition:
Überdachungen/Markisen sind am Gebäude befestigte Überdachungsvorrichtungen zum Schutz vor Witterungseinflüssen. Mit Überdachungen sind starre Konstruktionen aus z.B. Glas oder Kunststoff gemeint. Markisen hingegen sind Variabel ein- und ausfahrbar und bestehen daher zu einem großen Teil aus ausrollbaren Material, wie z.B. Leinen oder Kunststofffolien.

Festlegungen / Anforderungen
(1)    Die bestehenden Überdachungen/Markisen können erhalten und in ihrer jeweiligen Art instandgehalten werden. Veränderungen und Erneuerungen unterliegen jedoch der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung (03.03.1981).
(2)    Markisen sind ausschließlich aus Leinen oder einem anderen stoffähnlichen Material zulässig.
(3)    Überdachungen und Markisen müssen sich der Architektur des Gebäudes deutlich unterordnen und in die Fassade baulich integrieren.
(4)    Überdachungen/Markisen dürfen nur bis max. zur erlaubten Nutzungsfläche bzw. max. bis zur Bewegungszone auskragen.
(5)    Für Markisen sind nur einfarbige Stoffe zulässig. Die zulässigen Farben der Markisen sind mit denen für freistehende Überdachungen in Punkt 5.4 identisch.
(6)    Werbeaufdrucke auf Überdachungen/Markisen sind, mit Ausnahme des eigenen Betriebsnamens in untergeordneter Größe, nicht gestattet.

5.6 Abgrenzungen und Begrünungselemente

Begrünungselemente dienen der Auflockerung des Straßenbildes und sind in Maßen ausdrücklich er wünscht. Problematisch werden sie dann, wenn sie als Abgrenzung und Sichtschutz den öffentlichen Raum „als Vorgarten privatisieren“ oder bei gehäuftem und überdimensioniertem Auftreten. Der öffentliche Raum wird dadurch mit Begrünungselementen verstellt, optisch eingeengt und verliert somit an Offenheit und Übersichtlichkeit.

Definition
Abgrenzungen werden durch mobile Objekte (z.B. Zäune, Geländer, durchgehende Bepflanzungen, hängende Tücher, Palisaden, Sichtschutz, Windschutz etc.) erreicht, die den öffentlichen Raum unterteilen.
Begrünungselemente sind mobile Objekte (z.B. Pflanzkübel), die der Aufnahme von Pflanzen dienen.

Festlegungen / Anforderungen
(1)    Abgrenzungen  von  Sondernutzungsflächen
durch Zäune o.ä. sind unzulässig.
(2)    Bei Einzelhandelsbetrieben sind maximal zwei punktuelle Begrünungselemente (Pflanztöpfe, Blumenkübel) pro Geschäft in unmittelbarer Nähe zum Betrieb, z.B. zur Akzentuierung von Eingängen, zulässig.
Gastronomiebetriebe können auf den Flächen für Außengastronomie je nach örtlicher Situation bis zu sechs Pflanztöpfe bzw. Blumenkübel aufstellen.
(3)    Runde Pflanztöpfe und Blumenkübel dürfen einen Durchmesser bis max. 0,7 m aufweisen. Sind diese eckig, dürfen sie eine Grundfläche von max. 0,25 qm (= 0,5 x 0,5 m) nicht überschreiten.
(4)    Die Gesamthöhe je Begrünungselement (Pflanzbehälter und Bepflanzung) darf 1,50 m nicht überschreiten. Einzelne lineare Begrünungselemente können in Abstimmung mit dem Fachdienst Stadtplanung und Umwelt ausschließlich für gastronomische Nutzungen bis zu einer Länge von 1,0 m und einer Breite von max. 0,5 m zugelassen werden. Die maximale Höhe inklusive Bepflanzung ist auf 1,20 m begrenzt.
(5)    Begrünungselemente müssen einheitlich gestaltet sein. Als Pflanzgefäße sind Ton- oder Metallgefäße zulässig. Erlaubt sind auch Kunststoffgefäße, die wie Tongefäße aussehen. Ausnahmsweise  können  nach  Abstimmung andere Materialien zugelassen werden.
(6)    Verbindungen zwischen Begrünungselementen sind nicht erlaubt.

Beispiele für Abgrenzungen und Begrünungselemente: siehe Gestaltungsrichtlinie als PDF

6. Übergangsregelung

Die Richtlinie ist ab dem 01.04.2015 einzuhalten und bildet die Grundlage für die Erteilung bzw. den Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen.

7. Genehmigungsverfahren

Während bei Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben lediglich die Sondernutzung für die öffentliche Fläche zu beantragen ist, muss bei Außengastronomie zusätzlich eine bauordnungsrechtliche Nutzungsgenehmigung (z.B. wegen der Betriebszeiten) beantragt und erteilt werden.
Das gesamte Genehmigungsverfahren soll im Regelfall maximal drei Wochen umfassen.

A)    Sondernutzung bei Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetrieben

(Warenauslagen, Überdachungen, Begrünung, mobile Werbeträger o.ä.)

1.    Beantragung der Sondernutzung im Fachdienst Tiefbau
Erforderliche Unterlagen:
-    Lageplan mit beantragter Sondernutzungsfläche
-    Auflistung der vorgesehenen Gestaltungselemente
-    Gegebenenfalls Fotos oder Zeichnungen

2.    Interne Abstimmung in der Verwaltung

3.    Abstimmungsgespräch zur Gestaltung mit
dem Fachdienst Stadtplanung und Umwelt

4.    Genehmigung durch den Fachdienst Tiefbau

B)    Sondernutzungen bei Gastronomiebetrieben

(Möblierung, Überdachungen, Begrünung, mobile Werbeträger o.ä.)

1.    Beantragung der baurechtlichen Nutzung für Außengastronomie im Fachdienst Bauordnung
Erforderliche  Unterlagen  in  2-facher  Ausführung:
-    Lageplan mit beantragter Sondernutzungsfläche
-    Betriebszeiten
-    Anzahl der Sitzplätze
-    In besonderen Fällen kann eine schalltechnische Untersuchung erforderlich sein.

parallel:
2.    Beantragung der Sondernutzung im Fachdienst Tiefbau
Erforderliche Unterlagen:
-    Lageplan mit beantragter Sondernutzungsfläche
-    Auflistung der vorgesehenen Gestaltungselemente
-    Gegebenenfalls Fotos oder Zeichnungen

3.    Interne Abstimmung in der Verwaltung

4.    Abstimmungsgespräch zur Gestaltung mit
dem Fachdienst Stadtplanung und Umwelt

5.    Genehmigung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit durch den Fachdienst Bauordnung und der Sondernutzung durch den Fachdienst Tiefbau


Anlage

Gestaltungsrichtlinie als PDF