Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Richt­li­ni­en der Stadt Bad Salz­uflen zur För­de­rung der Ju­gend­ar­beit

vom 04.03.2011

1. Allgemeine Bewilligungsbestimmungen zur Gewährung von Zuschüssen für die Jugendarbeit
1.1 Förderungszweck/Grundsätze
1.2 Verfahren/Voraussetzungen Verwendungsnachweis
2. Einzelförderrichtlinien
2.2 Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-SGB VIII
2.3 Jugendgruppenleiterausweise
2.4 Bezuschussung der Betriebskosten von Einrichtungen der Jugendarbeit
2.5 Investitionszuschüsse für Einrichtungen der Jugendarbeit
2.6 Kinder- und Jugendfreizeiten, Internationale Begegnungen, Staatspolitische Bildungsmaßnahmen
2.7 Fahrten zur Jugendbegegnungsstätte Auschwitz
2.8 Familienerholung/Familienbildung
2.9 Bildungsveranstaltungen
2.10 Material für Jugendarbeit
2.11 Förderung von Einzelmaßnahmen, Veranstaltungen und sonstigen Vorhaben/Projekten
2.12 Übernahme von Teilnehmerbeiträgen
2.13 Inkrafttreten

1. Allgemeine Bewilligungsbestimmungen zur Gewährung von Zuschüssen für die Jugendarbeit

1.1 Förderungszweck/Grundsätze

1.1.1

Auf Grundlage dieser Richtlinien kann die von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend und von anderen Trägern der Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII angebotene Jugendarbeit für Bad Salzufler junge Menschen gefördert werden. Die §§ 12, 16, 74 und 75 SGB VIII sind entsprechend anzuwenden.
Weiterhin können Einzelpersonen und Personengruppen gefördert werden, die im Stadtgebiet wohnen und an Angeboten der Jugendarbeit teilnehmen.
Das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses gem. § 71 KJHG bleibt unberührt.

1.1.2

Von der Förderung ausgeschlossen bleiben:

  • Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend beruflichen, schulischen, parteipolitischen, religiösen oder sportlichen Zwecken dienen
  • Fahrten, die überwiegend einen touristischen Charakter haben oder von Reiseunternehmen veranstaltet werden
  • Die Förderung gemäß Ziff. 2.7 der Richtlinien bleibt unberührt.

1.1.3

Neben der Gewährung von städtischen Zuschüssen sind Eigenleistungen einzusetzen. Außerdem wird bei der Vergabe von städtischen Zuschüssen erwartet, dass mögliche Drittmittelfinanzierung (Landes/Bundesmittel etc.) ausgeschöpft wird.

1.1.4

Das Jugendamt übernimmt keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen sowie keine Unfall- und Haftpflichtversicherung für die Teilnehmer.

1.1.5

Die Vielfalt und Unabhängigkeit der Zuwendungsempfänger, ihr Recht auf freie Gestaltung ihrer Jugendarbeit sowie selbständige Auswahl und Fortbildung ihrer Mitarbeiter müssen bei der Förderung unberührt bleiben.

1.2 Verfahren/Voraussetzungen Verwendungsnachweis

1.2.1

Ein Rechtsanspruch kann aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. Zuschüsse und Übernahmen nach § 90 SGB VIII können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.

1.2.2

Die Verwendung des Zuschusses ist nach sparsamen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen.

1.2.3

- entfällt -

1.2.4

Mit der Gewährung eines Zuschusses muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen.

1.2.5

Zuschüsse dürfen nur für den beantragten Zweck verwendet werden. (Satz gestrichen)

1.2.6

Nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme ist zur Abrechnung vom Zuschussempfänger ein Verwendungsnachweis sowie eine unterschriebene Teilnehmerliste vorzulegen. (Satz gestrichen)

1.2.7

Der Zuschussempfänger hat die erhaltenen Zuschüsse ganz oder teilweise zu erstatten, wenn

  • die Richtlinien nicht beachtet werden
  • der Verwendungsnachweis nicht ausreichend erbracht wird
  • die Bedingungen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt werden
  • sich eine Änderung des der Bewilligung zu Grunde liegenden Antrages ergibt
  • bei Überzahlung von Maßnahmen gegenüber den tatsächlichen Gesamtkosten

1.2.8

Die Stadt Bad Salzuflen behält sich die Prüfung der Verwendung des Zuschusses beim Empfänger durch das Jugendamt vor. Auf Verlangen sind vom Empfänger für Prüfzwecke die Originalbelege und Originalteilnehmerlisten vorzulegen.


2. Einzelförderrichtlinien

2.2 Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-SGB VIII

2.2.1

Die Anerkennung erfolgt durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

2.2.2

Die Anerkennung ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen.

2.2.3

Der Antrag auf Anerkennung wird in der Regel 1 Jahr nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen durch die Verwaltung des Jugendamtes beim Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt. Dieses Jahr soll dem Antragsteller den Nachweis einer kontinuierlichen Arbeit und dem Jugendamt eine sachgerechte Prüfung des Antrages ermöglichen.

2.2.4

Bei der Anerkennung wird nach landesrechtlichen bzw. nach den von der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesjugendbehörden empfohlenen Grundsätzen verfahren.

2.2.5

Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.

2.3 Jugendgruppenleiterausweise

2.3.1

Jugendgruppenleiterausweise werden den ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätigen Personen über 16 Jahren auf Antrag ausgestellt.

2.3.2

Voraussetzung für die Ausgabe ist der Nachweis der Teilnahme an einer entsprechenden Ausbildung gem. den landesrechtlichen Bestimmungen bzw. Empfehlungen.

2.4 Bezuschussung der Betriebskosten von Einrichtungen der Jugendarbeit

2.4.1

Zuwendungsempfänger sind die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Kirchen gem. § 75 Abs. 3 SGB VIII.

2.4.2

Gefördert werden die Betriebsausgaben (Personal und/oder Sachausgaben) von Einrichtungen der offenen Jugendarbeit.

2.4.3

- entfällt -

2.4.4

Die Zuwendung ist in Form der Festbetragsfinanzierung zu den Betriebsausgaben zu gewähren. Die Förderungsfestbeträge werden vom Jugendhilfeausschuss beschlossen. Bei der Festlegung der Förderungsfestbeträge müssen die angemessenen Aufwendungen unter Anrechnung eigener Mittel und sonstige Zuschüsse berücksichtigt werden.

2.5 Investitionszuschüsse für Einrichtungen der Jugendarbeit

2.5.1

Für Neubaueinrichtung, Umbau sowie Erweiterung/Ergänzung von Einrichtungen der Jugendarbeit einschl. des dafür erforderlichen Grunderwerbs kann ein Zuschuss gewährt werden.

2.5.2

Der Zuschuss ist in Form der Festbetragsfinanzierung zu den Investitionskosten zu gewähren.
Die Höhe des Förderungsfestbetrages wird durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses festgesetzt.

2.5.3

Sofern es sich um Investitionen größeren finanziellen Umfanges handelt, sollte der Antrag bis zum 1. Mai des Vorjahres vor Beginn der Maßnahme formlos beim Jugendamt gestellt werden. Diesem Antrag sind Bau- und Finanzierungspläne beizufügen.

2.6 Kinder- und Jugendfreizeiten, Internationale Begegnungen, Staatspolitische Bildungsmaßnahmen

2.6.1

Für Kinder- und Jugendfreizeiten im In- und Ausland, Internationale Jugendbegegnungen und Kurzreisen, die von Trägern der Jugendarbeit angeboten werden, kann ein Zuschuss gewährt werden.
Diese Maßnahmen sollen Kindern und Jugendlichen in Gemeinschaft mit anderen Möglichkeiten der Erholung, des Spiels, der Begegnung, aber auch der sozialen, politischen und kulturellen Bildung und persönlichen Erfahrung bieten.

2.6.2

Hierzu zählen nicht:

  • Fahrten und Lager geschlossener Schulklassen
  • Veranstaltungen, die eindeutig oder überwiegend den Charakter religiöser Rüstwochen haben
  • Veranstaltungen, die eindeutig oder überwiegend den Charakter von Sportveranstaltungen beinhalten
  • Veranstaltungen, die eindeutig oder überwiegend den Charakter von Schulungsveranstaltungen oder Lehrgängen haben
  • Veranstaltungen, die sich mehr als 1/3 ihrer Dauer auf Eisenbahn bzw. Omnibusfahrten erstrecken
  • Fahrten, die von Reisegesellschaften oder Reisebüros veranstaltet werden

2.6.3

Es können Maßnahmen gefördert werden, die mindestens 3, höchstens 21 Tage dauern (An- und Abreise = 1 Tag)
Gefördert werden:

  • Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren sowie
  • junge Erwachsene im Alter von 19 bis 27 Jahren, soweit sie in der Schul- oder Berufsausbildung sind.

Satz entfällt
Bei internationalen Begegnungen und Fahrten zum Bundestag, Landtag, Europaparlament etc. ist das Mindestalter 14 Jahre. Bei Fahrten zum Bundestag, Landtag, Europaparlament u. ä. kann die 3-Tagesfrist unterschritten werden.
Es sollen mindestens 10 Teilnehmer an der Maßnahme teilnehmen. Auf jede angefangene 10 Teilnehmer kann eine Betreuungskraft berücksichtigt werden (bei gemischten Gruppen zusätzlich 1 Helferin). Ab 20 Teilnehmern kann ein weiterer Betreuer für organisatorische und gruppenübergreifende Aufgaben berücksichtigt werden.

2.6.4

Der Zuschuss beträgt pro Tag und zuschussfähigem Teilnehmer 3,50 € einschl. der Betreuer.

2.7 Fahrten zur Jugendbegegnungsstätte Auschwitz

2.7.1

Im Rahmen der Projektpatenschaft zur Jugendbegegnungsstätte Auschwitz möchte die Stadt Bad Salzuflen möglichst vielen Jugendlichen Fahrten zur Begegnungsstätte Auschwitz ermöglichen.

2.7.2

Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der Fahrtkosten für Bus-, Bahn- und PKW-Reisen zuzüglich 11,00 Euro je Teilnehmer und Verpflegungstag.

2.7.3

Reisende müssen mit ihrem Hauptwohnsitz in Bad Salzuflen gemeldet sein. Bei Reisen von Vereinen, Schulen, Organisationen und Institutionen müssen diese ihren Sitz in Bad Salzuflen haben.

2.7.4

Der Zuschussantrag ist formlos vor Beginn bei der Stadt Bad Salzuflen zu stellen. Satz entfällt Die Verrechnung erfolgt bei Abrechnung der Maßnahme unter Vorlage des Verwendungsnachweises.

2.8 Familienerholung/Familienbildung

2.8.1

Durch die Förderung von Familienfreizeiten soll Eltern und Kindern eine gemeinsame Erholung ermöglicht werden. Familienerholung ist das gemeinsame Erleben der Freizeit von Erwachsenen mit Kindern. Familienerholung dient der Stärkung/Wiedergewinnung der Erziehungsfähigkeit, Belastbarkeit und des Zusammenlebens in dieser Gemeinschaft.

2.8.2

Die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe erhalten in der Regel über ihren Spitzenverband entsprechende Fördermittel. Daneben wird ein Jugendamtzuschuss von 2,50 Euro je Tag und Teilnehmer gewährt. Es können Familienerholungsmaßnahmen gefördert werden, die mindestens 6 höchstens 21 Tage dauern (An- und Abreisetag = 1 Tag).

2.8.3

Familienbildungsmaßnahmen von 1- bis 7tägiger Dauer werden in gleicher Höhe gefördert.

2.8.4

entfällt

2.9 Bildungsveranstaltungen

2.9.1

Durch Bildungsveranstaltungen sollen junge Menschen Denkanstöße sowie Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die sich an den Grundsätzen der Jugendarbeit orientieren.
Mitarbeiter in der Jugendarbeit sollen durch Aus- und Fortbildungsveranstaltungen befähigt werden, entsprechend den Grundsätzen der Jugendarbeit ihre vielfältigen Aufgaben wahrzunehmen.
Sie werden in Form von Abend-, Tages- sowie Wochenendveranstaltungen durchgeführt und müssen die Gewähr für eine kontinuierliche Bildungsarbeit bieten.
Abendveranstaltungen können nur gefördert werden, wenn sie in Form von Veranstaltungsreihen (mindestens 2 Abende) durchgeführt werden.

2.9.2

Für folgende Veranstaltungen und Lehrgänge kann ein Zuschuss gewährt werden.

  • Bildungs- und Schulungsveranstaltungen zur Förderung der Jugendbildungsarbeit
  • persönlichkeitsbildende Lehrgänge und Maßnahmen zur Schulung von Mitarbeitern in der Jugendarbeit
  • Lehrgänge und Schulungsveranstaltungen, die kulturellen Aufgaben der Jugendpflege dienen, z. B. Laienspiel, Filmerziehung, Jugendmusik, Tanz, Werkarbeit, Jugendwochen, Seminarreihen und dgl.
  • Lehrgänge und Veranstaltungen, die dazu dienen, Vorurteile gegenüber Randgruppen abzubauen
  • Lehrgänge und Veranstaltungen, die den Zweck verfolgen, den kritischen Umgang mit Medien, illegalen Drogen, Alkohol und Nikotin zu vermitteln.

2.9.3

Es werden Teilnehmer im Alter von 14 bis 18 Jahren sowie junge Erwachsene im Alter von 19 bis 27 Jahren, soweit sie in Schul- oder Berufsausbildung stehen, gefördert.
Diese Altersgrenzen gelten nicht für Referenten/innen, Mitarbeiter/innen sowie nicht bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter.
Es müssen mindestens 8 Teilnehmer an der Bildungsveranstaltung teilnehmen.
Für Jugendliche, die keiner Jugendorganisation angehören, ihren Wohnsitz in Bad Salzuflen haben, aber an einem der vorgenannten Lehrgänge und Veranstaltungen teilnehmen, kann ebenfalls ein Zuschuss gewährt werden.
Veranstaltungen der laufenden Verbandsarbeit bzw. Gruppenarbeit werden nicht gefördert.

2.9.4

Bildungsveranstaltungen werden auf der Grundlage der zuschussfähigen Teilnehmer nach Bildungseinheit mit Pauschalbeträgen gefördert.
Eine Bildungseinheit umfasst 45 Minuten.
Ein Abendseminar umfasst mindestens 3 Bildungseinheiten.
Ein Tagesseminar max. 8 Bildungseinheiten und ein Wochenendseminar max. 12 Bildungseinheiten. Der städtische Zuschuss beträgt pro Bildungseinheit und Teilnehmer 1,00 Euro.

2.9.5

Die Anträge sind vor der Maßnahme schriftlich unter Beifügung des Programms/ Zeitplans beim Jugendamt einzureichen.

2.10 Material für Jugendarbeit

2.10.1

Um die notwendigen materiellen Voraussetzungen für eine qualifizierte pädagogische Arbeit zu schaffen, werden auf Antrag städtische Zuschüsse für die Beschaffung von Gebrauchsgeräten für die Jugendarbeit gewährt.
Gebrauchsgegenstände sind z. B. Werkzeuge, technische Geräte, Fahrt- und Lagerzubehör, Musikinstrumente, Literatur.
Technische Geräte usw., die nicht ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit genutzt werden, können nur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung für Zwecke der Jugendarbeit anteilig gefördert werden.

2.10.2

Der Zuschuss wird als prozentuale Anteilsförderung gewährt.
Er beträgt 30 Prozent der Gesamtkosten, max. 400,00 Euro. Die geplante Anschaffung ist im Einzelnen zu begründen.

2.11 Förderung von Einzelmaßnahmen, Veranstaltungen und sonstigen Vorhaben/Projekten

2.11.1

Zur Durchführung von Einzelmaßnahmen bzw. Veranstaltungen der Jugendarbeit auf örtlicher Ebene kann ein Zuschuss gewährt werden. Voraussetzung ist eine vorherige Abstimmung mit dem Jugendamt.

2.11.2

Über die Höhe des Zuschusses wird im Einzelfall entschieden. Die Förderung kann pauschal als Festbetrag oder anteilig über Mitveranstaltervereinbarung erfolgen.

2.11.3

Sonstige Vorhaben, Maßnahmen oder Angebote, die in diesen Richtlinien Ziffer 2.1 bis 2.10 nicht genannt sind, können gefördert werden, wenn die geplante Maßnahme des Antragstellers nach Leistung, Inhalt und Zielsetzung von besonderer Bedeutung ist und den allgemeinen Zielsetzungen des § 11 SGB VIII entspricht.

2.11.4

Durch Zahlung von Zuschüssen darf keine Überzahlung gegenüber den tatsächlichen Gesamtkosten entstehen.

2.12 Übernahme von Teilnehmerbeiträgen

2.12.1

Gemäß § 90 SGB VIII kann der Teilnahmebeitrag für die Inanspruchnahme von Angeboten nach diesen Richtlinien für die Teilnehmer durch das Jugendamt ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Teilnahme an diesen Angeboten im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB VIII für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.

2.12.2

Es werden innerhalb von zwei Kalenderjahren Übernahmen für Maßnahmen gemäß Ziffer 2.6 der Richtlinien in Höhe von 450,- Euro gewährt.
Übernahmen der Kosten für Ferienspielangebote in Bad Salzuflen bleiben hiervon unberührt.

2.13 Inkrafttreten

Diese Richtlinien heben die alte Fassung vom 01.01.2002 auf und treten mit Wirkung vom 04.03.2011 in Kraft.