Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Richt­li­ni­en der Stadt Bad Salz­uflen über So­zi­al­päd­ago­gisch Be­treu­tes Woh­nen (SBW) gem. §§ 34, 41 So­zi­al­ge­setz­buch VIII (SGB VIII) - Kin­der- und Ju­gend­hil­fe

vom 01.01.2012

I. Konzeption
1. Definition
2. Rechtsgrundlagen
3. Personenkreis
3.1 Indikation
3.2 Notwendige Voraussetzungen der Jugendlichen / jungen Erwachsenen
4. Methodischer Ansatz
4.1 Betreuungsaufwand
5. Inhalte & Ziele der Maßnahme
6. Personelle Voraussetzungen
II. Festsetzung der vom Stadtjugendamt direkt erbrachten finanziellen Leistungen gemäß §§ 27 /34 /41 SGB VIII:
1. Leistungen zum Lebensunterhalt für Hilfeempfänger/innen
1.1 Bedarf
1.2 Erwerbseinkommen
1.3 Kostenbeitrag
2. Einmalige Beihilfen und Zuschüsse gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII:
2.1 Erstausstattung der Wohnung
2.2 Renovierung
2.3 Maklergebühren und Kautionen
2.4 Schulische Veranstaltungen, Lernmittel
2.5 Urlaub
2.6 Nachhilfeunterricht
2.7 Berufsausbildung
2.8 Haftpflichtversicherung
2.9 Weihnachtsbeihilfe
2.10 Führerschein
2.11 Sonderleistungen
3. Verfahrensregelung
4. Inkrafttreten

I. Konzeption

1. Definition

Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen ist eine ambulante Jugendhilfemaßnahme außerhalb der Familie. Aufgabe des SBW ist es, junge Menschen, die den Anforderungen eines eigenständigen Lebens nicht gewachsen sind, zu befähigen, ihr Leben selbständig und eigenverantwortlich zu führen. Hierbei erhalten die Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine entsprechende Anleitung, Betreuung und Begleitung durch eine Fachkraft. Schwerpunkt der Arbeit ist also die Hilfestellung bei der Verselbständigung und der Persönlichkeitsentwicklung.
Diese Hilfen sollen innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens, ausgehend von dem jeweiligen individuellen Entwicklungsstand des Jugendlichen/jungen Erwachsenen, erfolgen.
Planung, Strukturierung und Überprüfung des Betreuungsangebotes erfolgen auf der Grundlage der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII. Auf dieser Grundlage erfolgt im Einvernehmen mit dem/der Betroffenen auch die Entscheidung des Jugendamtes, ob SBW angezeigt ist.
Im Rahmen der Hilfeplanung werden mit allen Beteiligten die notwendigen Hilfen und die individuellen Ziele entwickelt. Die Überprüfung und Fortschreibung der Hilfeplanung erfolgt regelmäßig mindestens alle 6 Monate.

2. Rechtsgrundlagen

Bei Minderjährigen müssen die/der Personensorgeberechtigte/n einen Antrag auf Hilfegewährung nach §§ 27 / 34 SGB VIII stellen. Junge Volljährige müssen nach § 41 /43 SGB VIII selbst die Hilfe im Jugendamt beantragen.

3. Personenkreis

3.1 Indikation

Das Hilfsangebot SBW richtet sich an folgende Personen:

  • Jugendliche und junge Erwachsene, für deren Entwicklung ein weiterer Verbleib in der Familie als nicht förderlich oder gar als hinderlich bzw. hemmend anzusehen ist, das Leben in einem Heim oder einer Wohngruppe aber nicht angezeigt erscheint. D. h., bei den Jugendlichen/jungen Erwachsenen ist ein relativ hoher Selbständigkeitsanspruch mit entsprechendem individuellen Bedarf vorhanden. Bei den Jugendlichen/jungen Erwachsenen kann von mehr oder weniger erheblichen sozialen und/oder psychischen Problemen ausgegangen werden, die eine entsprechende Betreuungs- und Beratungstätigkeit erfordern.
  • Jugendliche und junge Erwachsene, die außerhalb Bad Salzuflens in Heimerziehung untergebracht waren und hierhin zurückkommen und bei denen ein weiteres Zusammenleben in einer Gruppe nicht erforderlich erscheint, die nicht gruppenfähig sind und/oder für die kein stabiler familiärer Zusammenhang existiert.

3.2 Notwendige Voraussetzungen der Jugendlichen / jungen Erwachsenen


Im Einzelnen sollen die betroffenen Personen:

  • das Hilfsangebot auf der Grundlage der Freiwilligkeit wahrnehmen, d. h., eine Mitwirkungsbereitschaft der Jugendlichen und ihrer gesetzlichen Vertreter muß vorhanden sein,
  • ein entsprechendes Maß an Verlässlichkeit, Kooperationsbereitschaft und grundlegende soziale Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen,
  • über Grundlagen zur Erweiterung lebenspraktischer Kenntnisse und Fertigkeiten für ein späteres selbständiges Leben verfügen,
  • bereit sein, an Perspektiven für die Zukunft zu arbeiten.

4. Methodischer Ansatz

Die Jugendlichen sollen befähigt werden, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich mit Hilfe der Fachkräfte zu regeln.
Es findet eine regelmäßige, auf den individuellen Betreuungsbedarf abgestimmte Begleitung, Beratung und Anleitung der Jugendlichen/jungen Erwachsenen statt. Die Betreuung vollzieht sich primär einzelfallbezogen und berücksichtigt die aus der neuen Situation entstehenden Problemstellungen (Einsamkeit, Behördengänge, Null-Bock-Phase, Ärger mit Vermietern ...). Dabei finden das soziale Umfeld (Vereine, Peer-Group etc.) sowie die gewachsenen sozialen Bezüge (Familie etc.) angemessene Berücksichtigung. Ergänzend werden Gruppentreffen und Freizeitaktivitäten angeboten.

4.1 Betreuungsaufwand

Einen wichtigen Aspekt der Betreuung stellt die zeitliche Intensität dar, die je nach Bedarf bis zu 6 Stunden pro Woche und darüber hinaus umfassen kann. Die Intensität der Betreuung nimmt im Sinne der Verselbständigung im Verlauf der Maßnahme ständig ab, bis der Jugendliche/junge Erwachsene ganz ohne fremde Hilfe auskommen kann. Eine Orientierung an überschaubaren Entwicklungsschritten vermeidet eine Überforderung und ermöglicht dem Betroffenen Erfolgserlebnisse. Diese werden im Rahmen der Hilfeplanung schriftlich für alle fixiert.
Die Gesamtdauer einer Maßnahme liegt im Normalfall nicht unter 6 Monaten und kann bei entsprechendem Bedarf bis zu drei Jahre dauern.

5. Inhalte und Ziele der Maßnahme

  • neue Problemlösungsstrategien entwickeln, d. h. auch Hilfen suchen und annehmen
  • Vermittlung lebenspraktischer Kenntnisse und Fertigkeiten zur eigenen Haushalts- und Lebensführung (Organisation des Haushaltes)
  • Gestaltung des Tagesablaufs und der Freizeit
  • Beratung und Betreuung in Lern- und Arbeitszusammenhängen wie Schule und Arbeitsplatz
  • Hilfen bei Beziehungsproblemen mit Eltern, Freundeskreis und Partnerschaft und bei Aufbau und Bewältigung sozialer Kontakte allgemein
  • Orientierung beim Umgang mit Behörden, Einrichtungen, kaufmännischen Gepflogenheiten und Vertragsformen
  • Begleitung bei der Entwicklung und Stabilisierung der persönlichen Reife bzw. der Persönlichkeit
  • Hinführen zum Entwickeln von Eigeninitiative und Erlangen von Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit
  • Erlernen neuer Konfliktlösungsmöglichkeiten.

6. Personelle Voraussetzungen

Im SBW arbeiten diplomierte sozialpädagogische Fachkräfte. Aufgrund der besonderen Problemlage im SBW sollte ein/e Mitarbeiter/in nicht mehr als 4-6 Jugendliche/junge Erwachsene betreuen und beraten (vgl. dazu Empfehlungen des Landesjugendamtes und der Arbeitsgemeinschaft für Erziehungshilfe e. V.).
Die Fachkräfte müssen flexibel auf den Betreuungsbedarf reagieren können. Sie sind Ansprechpartner für die jungen Menschen. Sie geben Entscheidungshilfen und Hilfestellung in Krisensituationen etc. Die Vielfältigkeit der Aufgaben verlangt von den Fachkräften, außerhalb der regulären Dienstzeiten unterwegs bzw. erreichbar zu sein. Es sind in diesem Zusammenhang auch flexible Dienstzeitregelungen erforderlich.


II. Festsetzung der vom Stadtjugendamt direkt erbrachten finanziellen Leistungen gemäß §§ 27 / 34 / 41 SGB VIII :

1. Leistungen zum Lebensunterhalt für Hilfeempfänger/innen

1.1 Bedarf

117,5 % der materiellen Aufwendungen der 3. Altersstufe auf der Basis der vom zuständigen Ministerium in NRW festgesetzten Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege. Damit ist der gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf einschl. der Kosten der Unterkunft gedeckt.

Die Leistungen zum Lebensunterhalt können bei mangelnder Mitarbeit im Wege des Hilfeplanverfahrens um bis zu 10 % gekürzt werden.

1.2 Erwerbseinkommen

Aus Erwerbseinkommen wird ein Kostenbeitrag nur oberhalb einer Einkommensgrenze von 1.200,00 Euro jährlich gefordert.

1.3 Kostenbeitrag

Der Kostenbeitrag für Hilfeempfänger/innen mit Erwerbseinkommen beträgt in der Regel 60 % des Nettoerwerbseinkommens.

2. Einmalige Beihilfen und Zuschüsse gem. §39 Abs. 3 SGB VIII:

2.1 Erstausstattung der Wohnung

Für die Erstausstattung der Wohnungwird in der Regel eine Beihilfe in Höhe von 200 % der materiellen Aufwendungen der 3. Altersstufe auf der Basis der vom zuständigen Ministerium in NRW festgesetzten Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege gewährt. Sie entfällt, soweit bereits eine gleichartige Leistung gewährt wurde.

2.2 Renovierung

Renovierungskosten werden in angemessenem Umfang übernommen.

2.3 Maklergebühren und Kautionen

Eine anfallende Maklergebühr kann übernommen werden. Eine anfallende Kaution wird als zinsloses Darlehen gewährt, das in angemessenen Raten während der Betreuungszeit zurückzuzahlen ist.
Bei Beendigung der Maßnahme kann der Restbetrag des Darlehens in eine Beihilfe umgewandelt werden.

2.4 Schulische Veranstaltungen, Lernmittel

Die Kosten für mehrtägige schulische Veranstaltungen (Klassenfahrten, Studienfahrten u.ä.) sowie Eigenanteile gemäß Lernmittelfreiheitsgesetz werden auf Antrag in Höhe des anfallenden Kostenbeitrages übernommen.

2.5 Urlaub

Bei Jugendhilfeleistungen, die bereits mindestens 6 Monate andauern,  wird im Juli für Urlaubsreisen, Freizeiten etc. eine Pauschale in Höhe von 80 % der materiellen Aufwendungen der 2. Altersstufe auf der Basis der vom zuständigen Ministerium in NRW festgesetzten Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege gewährt.

2.6 Nachhilfeunterricht

Die Kosten für Nachhilfeunterricht können übernommen werden, soweit es aus pädagogischen Gründen erforderlich ist. Umfang und Art unterliegt den Festsetzungen im Hilfeplanverfahren.

2.7 Berufsausbildung

Anlässlich des Beginns der Berufsvorbereitung oder Berufsausbildung wird in der Regel eine Pauschale in Höhe von 40 % der materiellen Aufwendungen der 3. Altersstufe auf der Basis der vom zuständigen Ministerium in NRW festgesetzten Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege gewährt.

2.8 Haftpflichtversicherung

Die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung werden übernommen.

2.9 Weihnachtsbeihilfe

Am 01.12. des Jahres wird eine Pauschale in Höhe der Festsetzung für Pflegekinder in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII  gewährt.

2.10 Führerschein

Nach Erwerb einer Fahrerlaubnis für einen PKW kann eine Pauschale in Höhe von 90 % der materiellen Aufwendungen der 3. Altersstufe auf der Basis der vom zuständigen Ministerium in NRW festgesetzten Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege gewährt werden.

2.11 Sonderleistungen

Nach der Besonderheit des Einzelfalles können auf der Grundlage des § 39 SGB VIII weitergehende Leistungen gewährt werden.

3. Verfahrensregelung

Für die Gewährung der vorgenannten Leistungen ist in der Regel ein schriftlicher Antrag

erforderlich. Die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfen und Zuschüsse ist im Regelfall durch Vorlage der Belege nachzuweisen.  Ausnahme: Ziffer II/2.5 (Urlaub) und 2.7 (Weihnachtsbeihilfe)

4. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.01.2002 außer Kraft.