Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Richt­li­ni­en der Stadt Bad Salz­uflen für die Fest­set­zung von er­gän­zen­den Leis­tun­gen für Min­der­jäh­ri­ge und jun­ge Voll­jäh­ri­ge, die au­ßer­halb des El­tern­hau­ses in Fa­mi­li­en­pfle­ge (Voll­zeit­pfle­ge ge­mäß § 33 Kin­der- und Ju­gend­hil­fe­ge­setz -KJHG-) un­ter­ge­bracht sind

vom 01.01.2023

1. Allgemeines
1.1
1.2
1.3
2. Pflegegeld bei Vollzeitpflege
2.1
2.2
2.3
2.4
3. Einzelleistungen gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII bei Vollzeitpflege
3.1 Grundausstattungsbeihilfe
3.2 Urlaubsbeihilfe
3.3 Weihnachtsbeihilfe
3.4 Einschulung
3.5 Taufe, Konfirmation
3.6 Schulische Veranstaltungen, Lernmittel
3.7 Nachhilfeunterricht
3.8 Berufsausbildung
3.9 Führerschein
3.10 Einrichtungsbeihilfen bei Verselbständigung des Pflegekindes
3.11 Tod des Pflegekindes
3.12 Adoptionsbeihilfe
3.13 Sonderleistungen
4. Elternbeiträge
5. Zusätzliche Leistungen gemäß § 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII
5.1
5.2
5.3
6. Pflegegeld bei Wochenpflege
7. Schadenersatz
8. Inkrafttreten

1. Allgemeines

1.1

Nach diesen Richtlinien sind vom Jugendamt der Stadt Bad Salzuflen Leistungen zu gewähren, die nicht durch die Pauschalbeträge gemäß § 39 Abs. 5 SGB VIII erfasst sind. Die Leistungen umfassen einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII sowie zusätzliche Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles gemäß § 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII.

1.2

Leistungen für Minderjährige, die bei Großeltern leben, können nach diesen Richtlinien nur erbracht werden, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII vorliegen und die Großeltern die Betreuung des Minderjährigen nicht in Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung wahrnehmen. (s.a. Urteil des BVerwG vom 12.09.1996)

1.3

Sofern die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII vorliegen, finden diese Richtlinien auch über das 18. Lebensjahr hinaus Anwendung.

2. Pflegegeld bei Vollzeitpflege

2.1

Das pauschalierte Pflegegeld umfasst den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf (materielle Aufwendungen) einschließlich der Kosten der Erziehung (Erziehungsbeitrag).

2.2

Das Pflegegeld wird jeweils monatlich im Voraus gezahlt. Die Abrechnung erfolgt kalendertäglich auf der Basis von 30 Tagen/Monat. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als je ein Tag. Bei Beendigung des Pflegeverhältnisses vor Ende des bereits gezahlten Monats ist überzahltes Pflegegeld in der Regel zurück zu zahlen.

2.3

Ergeben sich durch Betreuung des Pflegekindes außerhalb der Pflegestelle regelmäßig häusliche Einsparungen, wird das Pflegegeld in Höhe der Einsparungen gekürzt.

2.4

Bei Pflegekindern, die aufgrund ihres Einkommens zu einem Kostenbeitrag gem. §§ 91 ff. SGB VIII herangezogen werden, wird der zu fordernde Betrag auf die Pauschalbeträge angerechnet bzw. auf den Träger der Jugendhilfe übergeleitet.

3. Einzelleistungen gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII bei Vollzeitpflege

Die nachfolgend zu errechnenden Pauschalen werden auf der Basis der nach Altersstufen gestaffelten und vom zuständigen Ministerium in NRW festgesetzten Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege errechnet und kaufmännisch gerundet (ohne Dezimalstellen).

3.1 Grundausstattungsbeihilfe

Zu Beginn des Pflegeverhältnisses wird auf schriftlichen Antrag für die Grundausstattung des Pflegekindes eine einmalige Pauschale in Höhe von 200 % der materiellen Aufwendungen der 3. Altersstufe gewährt.

3.2 Urlaubsbeihilfe

Im Monat Juli wird ohne Antrag eine einmalige Pauschale in Höhe von 80 % der materiellen Aufwendungen der 2. Altersstufe gezahlt.

3.3 Weihnachtsbeihilfe

Im Monat Dezember wird eine Pauschale ohne Antrag in Höhe von 15 % der materiellen Aufwendungen der 2. Altersstufe gezahlt.

3.4 Einschulung

Anlässlich der Einschulung eines Pflegekindes wird auf schriftlichen Antrag eine Pauschale in Höhe von 40 % der materiellen Aufwendungen der 1. Altersstufe gewährt.

3.5 Taufe, Konfirmation

Auf schriftlichen Antrag wird anlässlich der Taufe, Konfirmation oder Kommunion eine Pauschale in Höhe von 40 % der materiellen Aufwendungen der 2. Altersstufe gewährt.

3.6 Schulische Veranstaltungen, Lernmittel

Die Kosten für mehrtägige schulische Veranstaltungen (Klassenfahrten, Studienfahrten u. ä.) sowie Eigenanteile nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz werden auf schriftlichen Antrag übernommen.

3.7 Nachhilfeunterricht

Die Kosten für Nachhilfeunterricht des Pflegekindes können auf schriftlichen Antrag übernommen werden, soweit die Hilfe aus pädagogischen Gründen erforderlich ist. Die Höhe des Honorars ist nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen.

3.8 Berufsausbildung

Anlässlich des Beginns der Berufsvorbereitung oder -ausbildung wird auf schriftlichen Antrag eine Pauschale in Höhe von 40 % der materiellen Aufwendungen der 3. Altersstufe gewährt.

3.9 Führerschein

Nach Erwerb der Fahrerlaubnis für einen Pkw kann auf schriftlichen Antrag eine Pauschale in Höhe von 90 % der materiellen Aufwendungen der 3. Altersstufe gewährt werden.

3.10 Einrichtungsbeihilfen bei Verselbständigung des Pflegekindes

Jungen Volljährigen, die nach Beendigung der Jugendhilfe eine eigene Wohnung beziehen, wird auf schriftlichen Antrag eine einmalige Pauschale zum Erwerb von Hausrats- und Haushaltsgegenständen in Höhe von 200 % der materiellen Aufwendungen der 3. Altersstufe gewährt.

3.11 Tod des Pflegekindes

Pflegeeltern kann bei Tod ihres Pflegekindes auf Antrag eine Pauschale in Höhe von 200 % der materiellen Aufwendungen der 3. Altersstufe gewährt werden.

3.12 Adoptionsbeihilfe

Mit Eintritt der Adoption/-pflege kann bisherigen Pflegeeltern eine einmalige Beihilfe bis zur dreifachen Höhe des monatlichen Pflegegeldes der betreffenden Altersstufe gewährt werden.

3.13 Sonderleistungen

Nach der Besonderheit des Einzelfalles können auf der Grundlage des § 39 Abs. 3 SGB VIII weitergehende Leistungen innerhalb und außerhalb dieses Leistungskataloges (3.1 - 3.11) gewährt werden.

4. Elternbeiträge

Sofern Pflegekinder eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen besuchen, werden die Elternbeiträge auf Antrag der Pflegeeltern vom Jugendamt erstattet.

5. Zusätzliche Leistungen gemäß § 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII

5.1

Für Kinder und Jugendliche in einer "sozialpädagogischen Pflegestelle" ist ein zusätzlicher Erziehungsbeitrag zu leisten, dessen Höhe sich nach den Empfehlungen des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe richtet.

5.2

Werden durch den untergebrachten Minderjährigen an die Pflegeeltern besondere erzieherische Anforderungen gestellt, so kann der Erziehungsbeitrag vorübergehend bis zum doppelten Satz erhöht werden.

5.3

Werden Minderjährige aufgrund erheblicher Verhaltensstörungen oder Schwierigkeiten oder Behinderungen in einer fachlich besonders qualifizierten Pflegestelle untergebracht, so können Tagespflegesätze oder Pauschalen bezahlt werden, die durch die Pflegesatzkommission bzw. das örtliche Jugendamt festgesetzt werden. Diese Familien sollen in der Regel einem nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der Jugendhilfe angehören.

6. Pflegegeld bei Wochenpflege

Bei Unterbringung eines Minderjährigen oder jungen Volljährigen in einer Wochenpflegestelle (regelmäßiger Aufenthalt am Wochenende oder an anderen Tagen bei den leiblichen Eltern) werden vom Pflegesatz, der bei Vollzeitpflege gezahlt würde, 1/7 je Tag abgezogen.

Sonderleistungen gem. Ziff. 3 können bei diesem Personenkreis nur in besonders begründeten Einzelfällen gewährt werden.

7. Schadenersatz

Pflegekinder und ihre Pflegepersonen sind gegen Schadenersatzansprüche Dritter und untereinander pauschal versichert, soweit keine, die Leistungspflicht des Versicherers ausschließende Tatbestände, wie grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder nach den Bestimmungen des BGB die Haftung ausschließende Gründe vorliegen.

Pflegepersonen kann im Sinne der Bestimmungen des BGB Schadenersatz aus Billigkeitsgründen auf Antrag bis zur Höhe des doppelten Pflegegeldes der 2. Altersstufe gewährt werden, der durch das Pflegekind trotz sorgfältiger Ausübung der Aufsichtspflicht verursacht wurde und für den wegen fehlender Verantwortung kein Versicherer eintritt.
Das Gleiche gilt für Schäden eines Dritten bis zu der vorgenannten Höhe, wenn weder das Pflegekind noch die Pflegeperson dem Grunde nach zum Schadenersatz herangezogen werden können.

In beiden Fällen ist die Leistung jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden durch grob fahrlässig verletzte Aufsichtspflicht der Pflegeperson oder vorsätzlich durch das Pflegekind herbeigeführt wurde und ausreichende Einsichtsfähigkeit in die Folgen seines Handelns hat.

Auf schriftlichen Antrag wird eine jährliche Pauschale in Höhe von 60 € für einen Versicherungsschutz in Schadenfällen gewährt.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien gem. § 33 SGB VIII vom 01.01.2002 außer Kraft.