Richt­li­nie zur Ge­wäh­rung von Zu­wen­dun­gen für In­te­gra­ti­ons­maß­nah­men zur In­te­gra­ti­on und Teil­ha­be

vom 05.03.2025

Präambel

1. Ziel der Förderung
2. Fördergegenstand
3. Zuwendungsempfänger
3.1. Wohnsitz
3.2. Ehrenamtliche Tätigkeit
3.3. Keine Gewinnerzielungsabsicht
3.4. Projektbezug
4. Fördervoraussetzungen
5. Art und Umfang der Förderung
6. Förderfähige Ausgaben
7. Nicht förderfähige Ausgaben
8. Rücknahme und Erstattung der Förderung
9. Antragsverfahren
10. Bewilligungsverfahren
11. Verfahren
12. Inkrafttreten

Präambel
Die Stadt Bad Salzuflen fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Integrationsmittel Aktivitäten von Organisationen, die nachhaltig das Ziel verfolgen, die Integration und Gestaltung von Vielfalt zu fördern, die transkulturelle Verständigung sowie die chancengleiche Teilhabe in allen sozialen Handlungsfeldern unabhängig von Herkunft, Religionszugehörigkeit, Hautfarbe und Herkunftssprache zu verbessern. Gefördert werden ausschließlich nichtkommerzielle Umsetzungen. Diese Förderrichtlinie gilt für die Gewährung von Zuwendungen im Verantwortungsbereich des Fachgebiet Integration der Stadt Bad Salzuflen.

1. Ziel der Förderung
Die geförderten Projekte stärken die Kompetenzen der Zugewanderten und verbessern ihre aktive Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben. Sie fördern den Austausch zwischen Zugewanderten und Aufnahmegesellschaft und unterstützen so die wechselseitige Akzeptanz.

Die Förderung unterstützt kreative und innovative Projekte, die die soziale, kulturelle und wirtschaftliche Integration von zugezogenen Menschen in Bad Salzuflen fördern. Ziel ist es, niederschwellige Angebote zu schaffen, die eine schnelle und praktische Unterstützung ermöglichen.

Besonders gefragt sind Ansätze, die neu zugewanderte Mitmenschen auf kreative Weise ansprechen und aktiv einbeziehen, während sie gleichzeitig auf das Wissen und die Erfahrungen der hier lebenden Bevölkerung zurückgreifen. Durch die Förderung solcher Ideen trägt die Stadt Bad Salzuflen aktiv zu einem friedlichen und gemeinschaftlichen Zusammenleben bei.

2. Fördergegenstand
Gefördert werden niederschwellige, innovative Projektmaßnahmen, die: die gesellschaftliche Teilhabe von zugezogenen Menschen stärken, Begegnungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen ermöglichen, alltagsnahe Beratung und Unterstützung bieten, das interkulturelle Verständnis fördern, ehrenamtliches Engagement aktivieren.

Beispiele:

  • Interkulturelle Feste und Begegnungstreffen
  • Sprachcafés und niedrigschwellige Sprachkurse
  • Freizeitaktivitäten für Familien und Kinder
  • Workshops zur Orientierung im Alltag (z. B. Behördengänge)

3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:

  • gemeinnützige Vereine (eine Anerkennung nach §§ 51 ff Abgabeordnung ist nicht Voraussetzung) und Organisationen,
  • Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,
  • kirchliche Träger, Bürgerinitiativen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und Einzelpersonen.
  • Einzelpersonen können eine Projektförderung beantragen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

3.1. Wohnsitz
Antragstellende Personen müssen ihren Hauptwohnsitz in Bad Salzuflen haben.

3.2. Ehrenamtliche Tätigkeit
Die beantragten Projekte müssen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit durchgeführt werden. Eine Vergütung oder sonstige finanzielle Entlohnung für die persönliche Arbeitsleistung ist ausgeschlossen.

3.3. Keine Gewinnerzielungsabsicht
Das Projekt darf nicht auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Sämtliche Fördermittel sind ausschließlich für gemeinnützige, integrative Zwecke im Sinne der Förderrichtlinien zu verwenden.

3.4. Projektbezug
Das Vorhaben muss einen klaren Bezug zur Förderung der Integration haben und den Zielen der Richtlinie entsprechen.

Der Sitz des Trägers ist in Bad Salzuflen oder hat eine eigene Ortsgruppe in Bad Salzuflen.

Bei der Bezeichnung des Zuwendungsempfängers ist der verantwortliche Vertreter anzugeben, wenn es sich um eine juristische oder nichts rechtsfähige Personenmehrheit handelt. Gesetzliche Vertreter (Organe) werden durch natürliche Personen repräsentiert, da nur eine natürliche Person handlungsfähig sein kann. Insoweit ist bei der notwendigen Bezeichnung des Vertreters die namentliche Benennung gemeint und rechtlich notwendig.

  • Wichtig: Ein Träger kann innerhalb eines Kalenderjahres maximal zwei Förderungen erhalten.

4. Fördervoraussetzungen
Das Projekt muss niederschwellig und für die Zielgruppe leicht zugänglich sein. Es müssen konkrete und erreichbare Projektziele definiert werden. Das Projekt muss innerhalb der Stadt Bad Salzuflen durchgeführt werden. Alle gesetzlichen und ethischen Standards müssen eingehalten werden.

5. Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Wege der Projektförderung.

  • Art: Projektbezogene Zuschüsse als nicht rückzahlbare Zuwendungen
  • Förderhöhe bis maximal 3.000 € pro Projekt.
  • Maximale Förderungen pro Jahr: Zwei Förderungen pro Träger
  • Eigenbeteiligung: Keine Eigenmittel erforderlich.

6. Förderfähige Ausgaben

  • Honorare und Aufwandsentschädigungen (für Projektleitungen oder Referierende)
  • Material- und Sachkosten (z. B. Bastelmaterial, Bücher)
  • Mietkosten für Veranstaltungsräume
  • Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für das Projekt
  • Verpflegungskosten für Teilnehmer (im angemessenen Rahmen)

7. Nicht förderfähige Ausgaben

  • Regelbetriebskosten der Antragsteller (Miete, Strom für Büroräume etc.)
  • Bau- und Sanierungskosten
  • Anschaffung langlebiger Geräte (z. B. Computer, Möbel)
  • Rücklagenbildung und Schuldentilgung
  • Alkoholische Getränke und Präsente und Geschenke.

8. Rücknahme und Erstattung der Förderung
Die Anerkennung und Förderung kann mit sofortiger Wirkung versagt oder zurückgenommen werden, wenn gegen die Förderrichtlinien insgesamt oder in Teilbereichen verstoßen wird.

Erstattungspflicht:

Die Förderung ist zu erstatten, wenn:

  • die Bewilligung der Förderung auf unrichtigen Angaben beruht,
  • Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden,
  • eine Zweckentfremdung der Förderung festgestellt wird.

Definition der Zweckentfremdung:
Wenn die Förderung nicht entsprechend dem im Antrag genehmigten Verwendungszweck eingesetzt wird.

Wenn der Verein seine inhaltliche Arbeit in einer Weise verändert, die mit den ursprünglichen Satzungszielen oder den Förderrichtlinien nicht mehr vereinbar ist (z. B. durch eine entsprechende Satzungsänderung).

Pflichten der Zuwendungsempfänger:
Abweichungen von der im Antrag geplanten Maßnahme müssen unverzüglich der Integrationsbeauftragten / dem Integrationsbeauftragten gemeldet werden.

Bei falschen Angaben zur Erlangung der Förderung ist der Antragsberechtigte zur Rückzahlung aller zu Unrecht erhaltenen Mittel verpflichtet.

9. Antragsverfahren
Anträge auf Bewilligung sind schriftlich vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme bis zum 30.06. jeden Jahres – im ersten Jahr der Geltungsdauer schnellstmöglich - zu richten an die Stadt Bad Salzuflen / Fachdienst Soziales.

  • Antragsunterlagen
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Projektbeschreibung mit Zielsetzung und Maßnahmenplan
  • Kosten- und Finanzierungsplan

10. Bewilligungsverfahren
Die Entscheidung zur Förderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Ausschusses für Soziales. Sie wird im Rahmen der für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die freiwillige finanzielle Leistung.

11. Verfahren
Über die Förderungswürdigkeit entscheidet der Ausschuss für Soziales in der ersten Sitzung nach Inkrafttreten der jeweiligen Haushaltssatzung bzw. nach Antragstellung und Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln im Laufe des Haushaltsjahres in einer auf den fristgemäß vollständig vorliegenden Antrag folgenden Sitzung.

Über die Art, Höhe und den Zweck der Förderung erfolgt ein schriftlicher Bescheid, ggf. mit Bedingungen oder Auflagen.

Der Zuschuss ist nach sparsamen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwenden.

Der Nachweis der Verwendung der Fördermittel erfolgt durch einen Verwendungsnachweis, der ohne weitere Aufforderung zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme bzw. des Projekts, im Übrigen bis zum 30.04. des Folgejahres zusammen mit einem Kurzbericht vorzulegen ist.

Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel oder Überfinanzierung kann die Förderung ganz oder teilweise beendet werden, insbesondere wenn

der Zuschussempfänger sie zu Unrecht, insbesondere durch von ihm zu vertretende unzutreffende Angaben erlangt hat,

der Zuschuss nicht für den beantragten bzw. in der Bewilligung bestimmten Zweck verwendet wird,

eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung oder Auflage nicht erfüllt wird oder

der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder

sonstige Kriterien dieser Richtlinie nicht beachtet werden.

Soweit eine Bewilligung zurückgenommen wird, ist der Zuschuss, auch wenn er bereits verwendet worden ist, zu erstatten.

12. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft

Fundstelle/Veröffentlicht
Kreisblatt Lippe Nr. 26 vom 26.05.2025, S. 3-5