Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Be­nut­zungs­sat­zung für die In­an­spruch­nah­me von städ­ti­schen Ge­mein­schafts­räu­men

vom 08.09.2025

I. Teil: Benutzungssatzung

§ 1 Zweck und Rechtsnatur
§ 2 Benutzungsverhältnis
§ 3 Benutzungsrecht
§ 4 Nutzungseinschränkung
§ 5 Ordnung in den Einrichtungen
§ 6 Zutrittsrecht
§ 7 Nutzungsentgelt

II. Teil Schlussbestimmungen

§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Anwendung des Ordnungsbehördengesetztes
§ 10 Inkrafttreten

 

Die Stadt Bad Salzuflen ist um das gesellschaftliche Leben in den Ortsteilen bemüht. Sie stellt deshalb Dorfgemeinschaftshäuser und -räume sowie andere städtische Gemeinschaftsräume zur Förderung der Gemeinschaft, des Ehrenamts und zur Stärkung der Infrastruktur in den Ortsteilen in Bad Salzuflen zur Verfügung.

I. Teil: Benutzungssatzung

§ 1
Zweck und Rechtsnatur

Die Stadt Bad Salzuflen (im folgenden „Stadt“) betreibt für ihre Einwohner*innen Dorfgemeinschaftshäuser und –räume (im weiteren „Einrichtungen“). Daneben stellt die Stadt auch weitere Gemeinschaftsräume (z.B. Schulmensen u.a.) für ihre Einwohner*innen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung.

Gemeinschaftsraum in diesem Sinn ist jegliche städtische Einrichtung, die - auch nur in den Neben -oder Randbetriebszeiten - den Einwohner*innen zur Nutzung überlassen werden.

Die unterhaltenen Einrichtungen sind der städtischen Internetseite zu entnehmen. Ebenso ist ihre Klassifizierung und das mögliche Nutzungszeitfenster dort angegeben. Diese Liste unterliegt einer laufenden Überprüfung und Ergänzung.

Die Nutzung der Einrichtungen durch natürliche Personen oder juristische Personen, Vereinigungen oder politische Parteien, die ihren Sitz nicht in Bad Salzuflen haben, ist nicht möglich. Mitglieder des die Einrichtung verwaltenden Vereins oder Gremiums sind von dieser Regelung ausgenommen. Weitere Ausnahmen können auf Antrag genehmigt werden.

Die Einrichtungen dienen dem Folgenden Zweck:

Ausrichtung von Versammlungen, Vereinsveranstaltung u.a. im vorher gem. § 2 abgestimmten Rahmen

sportlichen, jugendfördernden, kulturellen oder gemeinnützigen Veranstaltungen (dies gilt nicht für Schulmensen)

Die Stadt kann nach Rücksprache mit den Verwaltern und/oder Nutzern weitere Einrichtungen eröffnen oder gegebenenfalls bestehende Einrichtungen schließen.

§ 2
Benutzungsverhältnis

Dorfgemeinschaftshäuer oder –räume können zentralen Nutzern (i.d.R. verwaltende Vereine oder Verwaltungsräte, im weiteren „Verwalter“) in den Ortsteilen zur Koordinierung und Verwaltung auf Dauer überlassen werden. Einzelheiten dazu regelt ein auf Grundlage dieser Satzung geschlossener Vertrag zwischen der Stadt und dem Verwalter. In diesem Fall übernimmt der Verwalter u.a. das Ausstellen von Nutzungsvereinbarungen, das Ausgeben von Schließberechtigungen sowie das Ausüben des Hausrechts auf Grundlage dieser Satzung sowie im Rahmen des geschlossenen Vertrages.

Die Nutzung der Einrichtungen, die durch die Stadt verwaltet werden, wird den Nutzern auf Antrag schriftlich genehmigt. In Einrichtungen, die durch einen Verwalter verwaltet werden, erfolgt die Genehmigung durch diesen.

Der Antrag auf Nutzung der für die Stadt verwalteten Gebäude ist schriftlich oder digital einzureichen. Dieser kann formlos oder per zur Verfügung gestelltem Formular erfolgen.

Zur Nutzung der Einrichtungen entsprechend dieser Satzung ist eine Genehmigung erforderlich. Sie bestimmt und begrenzt das Nutzungsrecht im Einzelfall. Eine Nutzung der Einrichtungen ohne oder entgegen der Genehmigung ist unzulässig. Die Nutzer haben beim Antrag auf Überlassung mindestens eine/n Verantwortliche/n für die jeweilige Veranstaltung zu benennen. Der Antrag hat nachfolgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Nutzungszweck
  • Nutzungszeit
  • verantwortliche Person für die Veranstaltung
  • geschätzte Personenzahl
  • Nutzung von Inventar (z.B. Küchen, Bühne, etc.)
  • Erfordernis an Sonderaufbauten oder Sonderbedarfen (z.B. Aufstellung von Getränkewagen, Erfordernis an Starkstrom, etc.).

Bei Antragsstellung ist vom Nutzer ein Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung vorzulegen, welche auch Freistellungsansprüche deckt.

Zulässige Veranstaltungen in Dorfgemeinschaftshäusern- oder räumen sind insbesondere:

1. Jugendfördernde, kulturelle oder gemeinnützige Veranstaltungen sowie Bildungsveranstaltungen von Einwohnerinnen und Einwohnern oder juristischen Personen mit Sitz in Bad Salzuflen.

2. Sportliche und ähnliche Veranstaltungen, soweit diese in der Einrichtung aufgrund ihres Bauzustandes, ihrer Größe und ihrer sonstigen Geeignetheit möglich sind,

3. Versammlungen, die einen direkten Bezug zur Stadt Bad Salzuflen haben und für breite Teile der Einwohnerinnen und Einwohner thematisch von Belang sind.

Zulässige Veranstaltungen in Schulmensen sind insbesondere:

  1. Gremiensitzungen,
  2. Veranstaltungen mit schulischem Bezug.

Unzulässige Veranstaltungen in allen bereit gestellten Gemeinschaftsräumen sind insbesondere:

  1. Religiöse Veranstaltungen,
  2. private Feiern mit offener Gästeliste (z.B. Hochzeiten, Polterabende, Konfirmation, Taufe u.a. ohne abgeschlossene Gästeliste),
  3.  Veranstaltungen, die verfassungsfeindliche, verfassungswidrige oder ähnliche Ziele verfolgen.

Über abweichende Regelungen im Einzelfall entscheidet die Stadt. Bisher durchgeführte Traditionsveranstaltungen bleiben hiervon unberührt (z.B. zwei Festgottesdienste in Ahmsen pro Jahr)

Änderungen im beantragten Nutzungsumfang i.S.d. Abs. 4 sind unverzüglich anzuzeigen.

Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung einer bestimmten Einrichtung, eine bestimmte Anzahl von Räumen oder eine bestimmte Nutzungszeit besteht nicht.

Die Stadt bzw. der Verwalter können dem Nutzer jederzeit das eingeräumte Nutzungsrecht entziehen, sofern dringende Umstände und das öffentliche Interesse dies rechtfertigen.

§ 3
Benutzungsrecht

Die überlassenen Räumlichkeiten dürfen nur von den im Antrag festgehaltenen Personen oder Personengruppen und nur zu den in der Genehmigung festgehaltenen Zwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung der Stadt zulässig. Bisher durchgeführte Traditionsveranstaltungen bleiben hiervon unberührt (z.B. Knetterheider Weihnachtsmarkt).

Nutzer der Einrichtungen sind nicht berechtigt, anderen Personen die Nutzung der zur Verfügung gestellten Räume als dritte Partei zu ermöglichen.

Veränderungen an der Einrichtung und dem durch die Stadt eingebrachten und überlassenen Inventar oder Zubehör durch die Nutzer und/oder Verwalter dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Ohne Zustimmung vorgenommene Veränderungen kann die Stadt auf Kosten der Nutzer und/oder Verwalter beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen. Vom Verwalter eingebrachtes und beschafftes Inventar bleibt hiervon unberührt.

Nutzer sind verpflichtet, die Stadt oder dem Verwalter unverzüglich über jegliche Schäden am Äußeren und Inneren der zur Verfügung gestellten Räume zu unterrichten.

§ 4
Nutzungseinschränkung

Die Stadt kann jederzeit ein zugesichertes Benutzungsrecht im öffentlichen Interesse einschränken oder die Benutzung im öffentlichen Interesse gänzlich untersagen.

Sofern Nutzern hierdurch Kosten entstehen, so werden diese nicht durch die Stadt ersetzt.

§ 5
Ordnung in den Einrichtungen

Die Nutzer sind verpflichtet, die überlassenen Räume sowie die genutzten Gemeinschaftseinrichtungen und die ggf. zu den jeweiligen Einrichtungen gehörenden Außenbereiche in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Nach Ende der Nutzung sind die Räume in dem Zustand zu verlassen, in dem sie bei Beginn vorgefunden worden sind.

Die Stadt haftet lediglich für den Ersatz von Schäden, die aus der Benutzung der Räume oder Geräte entstehen, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unberührt bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.

Der Nutzer haftet für alle, mit Ausnahme der auf normalem Verschleiß beruhenden Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Er ist auch verpflichtet, für etwaige durch Besucher*innen seiner Veranstaltung verursachte Schäden aufzukommen.

Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher*innen seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Gemeinschaftshäuser oder -räume und des Inventars stehen. Die Freistellungsverpflichtung entfällt lediglich in den Fällen, in denen der Stadt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (z. B. wenn Schneeräumdienste nicht durchgeführt wurden u.a.).

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Verletzung der vorgenannten Pflichten entstehen.

Die Nutzer sind verpflichtet, sämtliche Handlungen zu unterlassen, durch die gegen die Brandschutzbestimmungen der Bauordnung NRW verstoßen wird und durch die ein Brand in den Einrichtungen, den Gemeinschaftseinrichtungen sowie auf den dazugehörigen Freiflächen entstehen kann. In den Einrichtungen, den Gemeinschaftseinrichtungen sowie auf den Freiflächen darf nicht mit offenem Feuer und Licht hantiert werden. Offene Feuerstellen und der Betrieb von Grillgeräten sind verboten, es sei denn, es wurden von der Stadt speziell zu diesem Zweck zu nutzende Flächen eingerichtet oder ausgewiesen. Leicht brennbares Material darf weder in den Einrichtungen noch in den Gemeinschaftseinrichtungen und auf den Freiflächen gelagert werden.

Sofern Bestuhlungspläne für die zur Verfügung gestellten Räume vorliegen, sind diese zwingend einzuhalten.

Entstehen durch die Nichtbeachtung der Brandschutzbestimmungen und der allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen Schäden an und in der Einrichtung sowie auf den dazugehörigen Freiflächen, so haben die Nutzer hierfür Ersatz zu leisten. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt hiervon unberührt.

Gegenüber Nachbar*innen haben die Nutzer Rücksicht zu nehmen und durch ihr Verhalten keinen Anlass zu Beschwerden zu geben. Ruhestörungen in jeder Form sind zu vermeiden. Insbesondere die Nachtruhe (von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr) ist einzuhalten.

Ausgewiesene Benutzungszeiten in den zu den Einrichtungen nach dieser Satzung gehörenden Außenbereichen sind einzuhalten (z. B. Park-, Spiel-, Bolz- und Grillplätze).

Schließberechtigungen (Türschlüssel, Transponder, etc.) sind, sofern diese ausgehändigt wurden, sorgfältig aufzubewahren und dürfen weder an Dritte weitergegeben, noch ohne Einverständnis der Stadt nachgemacht bzw. vervielfältigt werden. Der Verlust einer Schließberechtigung ist unverzüglich der Stadt anzuzeigen.

Hausmüll und Abfälle sonstiger Art sind entsprechend den in der Stadt geltenden Bestimmungen zu beseitigen.

Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege und gekennzeichnete Notausgänge sind stets frei zu halten.

Dem Nutzer obliegt neben der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA auch die Übernahme der entstehenden GEMA-Gebühren.

§ 6
Zutrittsrecht

Die Verwaltung der Einrichtungen im Sinne dieser Satzung geht grundsätzlich von der Stadt aus. Sie genehmigt die Nutzung gegenüber den Nutzern, schließt Nutzungsvereinbarungen mit den Verwaltern, gibt Schließberechtigungen aus und übt das Hausrecht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen aus.

Das Hausrecht in den Einrichtungen wird grundsätzlich durch die Stadt ausgeübt, vertreten durch städtische Bedienstete oder beauftragte Dritte. Den Anweisungen dieser Bediensteten oder Beauftragten ist Folge zu leisten.

Nutzer der Einrichtungen sind verpflichtet, Bediensteten der Stadt oder von ihr beauftragten Dritten Zutritt zu den Einrichtungen nach dieser Satzung zu gewähren. Dies gilt insbesondere zur Kontrolle des Zustandes der Einrichtung, zur Ausführung von Reparaturen und Instandsetzungen und zur Ermittlung von verbrauchsabhängigen Nebenkosten.

§ 7
Nutzungsentgelt

Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsräume ist in der Regel entgeltfrei. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen, die das ehrenamtliche Engagement und die Identifikation mit dem Ortsteil fördern sowie Gremiensitzungen.

Für andere Veranstaltungen wird ein pauschales Entgelt in Höhe von bis zu 200,00 EUR fällig, das vor der Veranstaltung zu zahlen ist.

Sofern die Verwaltung der Einrichtung durch einen Verwalter durchgeführt wird, können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden, die jedoch das Entgelt des Abs. 2 nicht übersteigen dürfen.

II. Teil Schlussbestimmungen

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Absatz 2 GO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. nach § 2 Absatz 7, § 3 und § 5 Absatz 1, 3, 4, 6 sowie 8-12 auferlegten Pflichten nicht nachkommt,

b. die nach §§ 3, 5 und 6 geltenden Vorschriften nicht einhält.

Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße je nach Schwere des Verstoßes mit einer Geldbuße bis zu 500 €, bei Vorsatz bis zu 1.000 € geahndet werden.

Die Verfolgung und Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9
Anwendung des Ordnungsbehördengesetztes

Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, können nach § 55 in Verbindung mit den §§ 57 folgende des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung ein Zwangsgeld, die Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang angeordnet und festgesetzt werden.

§ 10
Inkrafttreten

Die Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme von Dorfgemeinschaftshäusern oder –räumen und anderen städtischen Gemeinschaftsräumen tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt

Bad Salzuflen, den 08.09.2025
Stadt Bad Salzuflen
Der Bürgermeister
gez.
Dirk Tolkemitt

Fundstelle / veröffentlicht: 
KrBl. Lippe Nr. 52 vom 25.09.2025, S. 901-904