Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Schul­ord­nung für die Mu­sik­schu­le der Stadt Bad Salz­uflen

vom 25.03.2021

§ 1 Aufbau
§ 2 Aufnahme
§ 3 Dauer des Unterrichtsverhältnisses
§ 4 Unterricht/Unterrichtsstätten
§ 5 Eignung
§ 6 Musikinstrumente, Unterrichtsmaterial
§ 7 Verhalten
§ 8 Ausschluss aus der Schule
§ 9 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht

Der Ausschuss für Schule und Bildung hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 folgende Schulordnung für die Musikschule der Stadt Bad Salzuflen beschlossen:

§ 1
Aufbau

  1. Die Ausbildung der Schüler*innen erfolgt in Anlehnung an den vom Verband deutscher Musikschulen e. V. herausgegebenen Strukturplan in vier Stufen:
    a) Grundstufe
    Musikgarten: Dauer ca. 1 Jahr;
    Musikalische Früherziehung: Dauer ca. 2 Jahre;
    Musikalische Grundausbildung: Dauer ca. 1 Jahr.
    b) Unterstufe
    Gruppen- oder Einzelunterricht begleitet durch Ensemblefächer; Dauer: ca. 4 Jahre.
    c) Mittelstufe
    Gruppen- oder Einzelunterricht begleitet durch Ensemblefächer; Dauer: ca. 4 Jahre.
    d) Oberstufe
    Vorrangig Einzelunterricht begleitet durch Ensemblefächer und Studienvorbereitende Ausbildung;
    Dauer: je nach Leistungsstand.
    Die Dauer der Zugehörigkeit des/ der Schülers*in zu einer Unterrichtsstufe orientiert sich im Einzelfall an den Anforderungen des jeweiligen Rahmenlehrplans.
    In der Unter-, Mittel- und Oberstufe werden Instrumental- und Vokalfächer angeboten, in der Oberstufe außerdem die studienvorbereitende Ausbildung. Ensemblefächer sind z.B. Orchester, Chöre, Spielkreise und Bands.
  2. Die Teilnahme am Instrumental- und Vokalunterricht kann von der Teilnahme an einem Angebot der Grundstufe abhängig gemacht werden. Die Gruppenstärke richtet sich nach der Art des Instruments und nach den vorhandenen Möglichkeiten. Dabei ist auch die Finanzsituation des Trägers der Musikschule mit zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Einzelunterricht besteht nicht.

  3. Außerhalb des Stufenplans (Abs. 1) werden bedarfsorientierte, in sich abgeschlossene Projekte und Unterrichtspakete für Instrumental-/Vokalunterricht mit begrenzter Laufzeit angeboten (Instrumentalkurse, Projekt-Ensembles, Workshops etc.).

  4. Darüber hinaus kann die Musikschule über zusätzliche Angebote (Kooperationen mit Kinder-, Jugend-, Bildungseinrichtungen) auf neue Entwicklungen und aktuelle Bedürfnisse reagieren. Für die Teilnehmenden an den Kooperationen gelten die für die Projekte und Unterrichtspakete geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 2
Aufnahme

  1. Anmeldungen nimmt die Musikschule grundsätzlich nur schriftlich entgegen. Bei minderjährigen Schüler*innen und Teilnehmenden ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme, auf Unterricht an bestimmten Instrumenten, in bestimmten Fächern oder Gruppenstärken (auch Einzelunterricht) oder bei bestimmten Lehrkräften besteht nicht.
  2. Die Aufnahme in eine Ausbildungsstufe nach § 1 Abs. 1 erfolgt jeweils zu Beginn des Schuljahres. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Eine Abmeldung während der Probezeit entbindet nicht von der Zahlung der Unterrichtsgebühr für die gesamte Probezeit.
  3. Die Aufnahme zum Instrumental- oder Vokalunterricht wird bei entsprechender Eignung zum jeweiligen Schuljahresbeginn vorgenommen; bei freier Kapazität werden Aufnahmen auch im laufenden Schuljahr berücksichtigt.
  4. Die angebotenen Projekte, Kooperationen und Unterrichtspakete sind unabhängig vom Musikschuljahr. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Die Teilnehmenden werden zeitlich befristet ohne Probezeit aufgenommen. Eine Kündigung während der Dauer des Projektes, der Kooperation oder des Unterrichtspaketes ist nicht möglich. Sollte das Projekt oder die Kooperation nicht zustande kommen oder bereits ausgebucht sein, wird eine Absage erteilt und bereits ggf. gezahlte Gebühren erstattet.
  5. Mit der Aufnahme in die Musikschule erkennen die Schüler*innen, die Erziehungsberechtigten und die Teilnehmenden die für die Musikschule erlassenen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 3
Dauer des Unterrichtsverhältnisses

  1. Die Dauer des Unterrichtsverhältnisses ist auf das Unterrichtsjahr (01.01. bis 31.12. eines Jahres) beschränkt.
  2. Das Unterrichtsverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht nach Abs. 3 vom Träger der Musikschule gekündigt wurde oder eine Abmeldung erfolgte.
  3. Abmeldungen und Kündigungen sind außerhalb der Probezeit nur zum 30.06. und zum 31.12. eines jeden Schuljahres möglich, ungeachtet der Regelungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 4. Sie müssen spätestens einen Monat vorher schriftlich bei der Musikschule eingegangen sein.
  4. Außerordentliche Abmeldungen sind nur aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, Wohnungswechsel, Änderung der Gruppengröße) innerhalb von 4 Wochen nach Entstehen des wichtigen Grundes möglich. Sie sind schriftlich zu begründen. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung wirksam wird.
  5. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Abmeldung.
  6. § 2 Absatz 4 und § 8 bleiben unberührt.
  7. Das Unterrichtsverhältnis kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen nach § 4 Abs. 10 unterbrochen werden.

§ 4
Unterricht/Unterrichtsstätten

  1. Es wird Unterricht erteilt für Saiteninstrumente, Holzblasinstrumente, Blechblasinstrumente, Tasteninstrumente, Schlagzeug und Gesang.
  2. Aus organisatorischen oder finanziellen Gründen kann die Schulleitung abweichend von § 1 Abs. 1 die Gruppenstärke beim Instrumental- und Vokalunterricht regeln; dies beinhaltet auch das Recht, Einzelunterricht in Gruppenunterricht zu überführen. Die Schüler*innen, bzw. ihre gesetzlichen Vertretungen haben in diesem Fall das Recht einer außerordentlichen Abmeldung nach § 3 Abs. 4.
  3. Die Schüler*innen sind verpflichtet, den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Die Unterrichtszeiten werden von der Schulleitung festgelegt.
  4. Beurlaubungen vom Unterricht können in Ausnahmefällen von der Schulleitung aufgrund eines begründeten Antrages genehmigt werden. Sie befreien nicht von der Zahlung der Gebühr für die Beurlaubungszeit.
  5. Bei Unterrichtsversäumnis und Krankheit des/der Schüler*in ist eine rechtzeitige Benachrichtigung der Lehrkraft oder der Schulleitung erforderlich. Versäumte Unterrichtsstunden werden in der Regel nachgeholt, wenn zwei Tage vorher die Mitteilung erfolgt ist und der Schulbetrieb dies zulässt.
  6. Fällt der Unterricht infolge Verhinderung einer Lehrkraft aus, so wird der Unterricht nachgeholt, wenn dem aufgrund des Schulbetriebs nichts entgegensteht.
  7. Es besteht ein Anspruch auf 35 Unterrichtsstunden pro Schuljahr. Wird diese Zahl unterschritten, so werden die Gebühren für die zu wenig erteilten Unterrichtsstunden auf Antrag erstattet, sofern der/die Schüler*in den Unterrichtsausfall nicht selbst zu vertreten hat.
  8. Die Schüler*innen haben an den von der Schulleitung angesetzten Schulveranstaltungen einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen teilzunehmen.
  9. Ein öffentliches Auftreten oder die Teilnahme an Wettbewerben von Schüler*innen in Fächern, die sie an der Musikschule belegt haben, sollte im Einvernehmen mit der Schulleitung erfolgen.
  10. Bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, z.B. bei Bestehen einer Epidemie, Pandemie oder Quarantäne wird der Unterricht im Einverständnis mit dem/der Schüler*in bzw. der gesetzlichen Vertretung als Fernunterricht durchgeführt.
    Fernunterricht ist ein vollwertiger Ersatz für Präsenzunterricht, so dass die Gebühr in der entsprechenden Höhe zu entrichten ist.
    Auf Antrag kann das Unterrichtsverhältnis in dieser Zeit unterbrochen werden (§ 3 Abs. 7).

§ 5
Eignung

  1. Über den Übergang in eine nächsthöhere Ausbildungsstufe gemäß § 1 dieser Schulordnung entscheidet die Schulleitung auf Vorschlag der Lehrkräfte, die den Schüler unterrichtet haben. Der Übergang gilt als Aufnahme im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
  2. Die Musikschule fördert Schüler*innen im Rahmen der Begabtenförderung sowie der Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA). Art und Umfang der Förderungen ergeben sich aus der Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Bad Salzuflen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6
Musikinstrumente, Unterrichtsmaterial

  1. Jede*r Schüler*in und Teilnehmende benutzt möglichst das eigene Instrument, beschafft sich die notwendigen Noten und das übrige Unterrichtsmaterial nach Abstimmung mit der Lehrkraft. Der Kauf eines Instruments sollte vorher mit der Lehrkraft abgestimmt werden.
  2. Die Musikschule kann im Rahmen ihrer Bestände Instrumente an Schüler*innen bzw. deren gesetzliche Vertretung und Teilnehmende vermieten. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Instrumentes besteht nicht.
  3. Die Dauer des Mietverhältnisses beträgt in der Regel ein Jahr. In begründeten Fällen kann das Mietverhältnis verlängert werden.
  4. Nach Beendigung des Mietverhältnisses sind die Instrumente in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Evtl. entstehende Reinigungs- oder Reparaturkosten oder eine notwendige Beschaffung von Ersatzteilen gehen zu Lasten des/der Mieter*in. Werden Instrumente aus Gründen, die der/die Mieter*in zu vertreten hat, während der Mietzeit unbrauchbar, ist der Zeitwert dieser Instrumente vom/ von der Mieter*in zu ersetzen.
  5. Für die Vermietung schuleigener Musikinstrumente wird eine Entschädigung erhoben. Näheres regelt die Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Bad Salzuflen.

§ 7
Verhalten

  1. Schüler*innen und Teilnehmende nehmen als Teil einer Schulgemeinschaft auf die übrigen Schüler*innen und Teilnehmenden sowie die Lehrkräfte Rücksicht. Die Schulordnung ist zu beachten und den Anweisungen der Schulleitung und der Lehrkräfte ist Folge zu leisten.
  2. Alle Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden ist zu ersetzen und kann zum Ausschluss aus der Schule führen.

§ 8
Ausschluss aus der Schule

  1. Schüler*innen können nach vorausgegangener Verwarnung jeweils zum 30.06. und zum 31.12. vom Unterricht der Schule auszuschließen ausgeschlossen werden, wenn sie
    a) wiederholt den Unterricht ohne ausreichende Entschuldigung versäumt haben,
    b) wiederholt gegen die Bestimmungen der Schulordnung verstoßen haben,
    c) die Teilnahme an einer Leistungsprüfung verweigern,
    d) den Unterrichtsanforderungen nicht entsprechen.
  2. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Schulordnung und/oder gesetzliche Vorschriften kann das Unterrichtsverhältnis ohne Einhaltung einer besonderen Frist nach Bekanntwerden des schwerwiegenden Verstoßes beendet werden.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Schulordnung tritt am 01.07.2021 in Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

Kreisblatt Lippe Nr. 48 vom 25.05.2021, S. 472-474