Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung für die Volks­hoch­schu­le der Stadt Bad Salz­uflen

vom 19.10.2022

§ 1 Name, Rechtscharakter
§ 2 Aufgaben der Volkshochschule
§ 3 Zuständigkeiten
§ 4 Leitung der Volkshochschule
§ 5 Hauptberufliche pädagogische Mitarbeitende
§ 6 Nebenberufliche pädagogische Mitarbeitende (Dozierende)
§ 7 Mitarbeitende für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeitende
§ 8 Teilnehmende
§ 9 Programm
§ 10 Zusammenarbeit, Kooperationen
§ 11 Entgelte
§ 12 Inkrafttreten
Fundstelle / veröffentlicht

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NW. 1994 S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (WbG) vom 14. April 2000 (GV.NRW. S. 390) in der Fassung vom 01.01.2022 (GV.NRW. S. 894) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 28.09.2022 die nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1
Name, Rechtscharakter

Die Stadt Bad Salzuflen betreibt und unterhält eine Volkshochschule (VHS) als öffentliche Einrichtung nach § 8 GO NRW und nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie trägt den Namen „Volkshochschule Bad Salzuflen“ und ist eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes NRW (WbG) und im Rahmen von § 10 WbG eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.

§ 2
Aufgaben der Volkshochschule

  1. Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen nach Beendigung der ersten Bildungsphase. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral und unabhängig von Gruppeninteressen. Den Dozierenden wird die Freiheit der Lehre gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
  2. Die Volkshochschule hat die Aufgabe ein Weiterbildungsangebot zu erstellen, das sich an den individuellen Bedürfnissen und am gesellschaftlichen Bedarf orientiert und allen Interessierten einen Zugang zur Weiterbildung ermöglicht.
  3. Die Aufgaben der Volkshochschule umfassen Inhalte der politischen Bildung und Weiterentwicklung von aktiver gesellschaftlicher Partizipation und politischer Beteiligung. Das Angebot der Volkshochschule beinhaltet Bereiche der allgemeinen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung, der Grundbildung sowie Angebote der Gesundheitsbildung. Es berücksichtigt ebenso eine Bildung für nachhaltige Entwicklung und Eltern- und Familienbildung. Die Veranstaltungen sind für alle Interessierten zugänglich; insbesondere Menschen mit Behinderungen soll die Teilnahme erleichtert werden.
  4. Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen gerichtet und zielt darauf, die Entfaltung der Persönlichkeit zu fördern. Zu diesem Zweck bietet die Volkshochschule entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Vorträge, Arbeitskreise, Kurse, Diskussionen, Exkursionen, Studienfahrten, Vorführungen etc.) an.
  5. Die Volkshochschule das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung.
  6. Die Volkshochschule weist ihre Qualität in einem extern zertifizierten Qualitätsmanagementsystem nach, das von dem für die Weiterbildung zuständigen Ministerium anerkannt ist.

§ 3
Zuständigkeiten

  1. Die Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Volkshochschule ergeben sich aus § 41 GO NRW, der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bad Salzuflen.
  2. Der für die Weiterbildung zuständige Fachausschuss

    a) berät über Angelegenheiten der Volkshochschule insbesondere auch soweit Entscheidungen des Rates erforderlich sind,
    b) wird über die Grundzüge des Arbeitsplans, welcher die inhaltlichen und wirtschaftlichen Eckdaten der VHS-Arbeit enthält, informiert.
    c) wird mindestens einmal pro Jahr in Form eines schriftlichen Berichts über die Arbeit und die Ergebnisse der Volkshochschule informiert.

§ 4
Leitung der Volkshochschule

  1. Die Volkshochschule wird von einer / einem hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden geleitet (VHS-Leitung).
  2. Die VHS-Leitung ist verantwortlich für den innerschulischen Betrieb und insofern allen pädagogischen Mitarbeitenden sowie allen Mitarbeitenden für den Verwaltungsdienst und den sonstigen Mitarbeitenden vorgesetzt.
  3. Die VHS-Leitung bereitet insbesondere vor und führt durch:

    a) die langfristige Planung des Weiterbildungsangebots,
    b) die Aufstellung des Arbeitsplans,
    c) die Verpflichtung der nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden (Dozierenden),
    d) die Öffentlichkeitsarbeit und die Werbung.
     
  4. Die VHS-Leitung ist verantwortlich für das Qualitätsmanagementsystem (QMS).

§ 5
Hauptberufliche pädagogische Mitarbeitende

Nach Maßgabe des Stellenplans werden unter Beteiligung der VHS-Leitung hauptberufliche pädagogische Mitarbeitende eingestellt. Die pädagogischen Mitarbeitenden sind verantwortlich für die Arbeit in den ihnen übertragenen Fachbereichen und wirken an der Planung und Durchführung des Lehrplans mit.

§ 6
Nebenberufliche pädagogische Mitarbeitende (Dozierende)

  1. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten Mitarbeitenden übertragen werden, die nebenberuflich tätig sind.
  2. Ihre Aufgaben und die Höhe ihres Honorars richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Honorarvertrag.
  3. Die nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden haben das Recht, für die Dauer von einem Jahr eine*n Sprecher*in und eine*n stellvertretende*n Sprecher*in zu wählen. Die VHS-Leitung lädt zu der erforderlichen Wahlversammlung ein. Die gewählten Sprecher*innen vertreten die nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden und werden bei der Vorbereitung des Lehrplans gehört.
  4. Darüber hinaus können sich alle Dozierenden mit Anregungen und Vorschlägen zur Lehrplangestaltung einbringen.

§ 7
Mitarbeitende für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeitende

Nach Maßgabe des Stellenplans werden Mitarbeitende für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeitende eingestellt.

§ 8
Teilnehmende

  1. Die Lehrveranstaltungen der Volkshochschule sind grundsätzlich für alle Personen zugänglich, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie richten sich vornehmlich an Personen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen oder arbeiten. Es kann besondere Veranstaltungen für und mit jüngeren Personen geben.
  2. Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen kann von dem Besuch anderer Veranstaltungen sowie von der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden. Bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
  3. Die Zulassung zu Veranstaltungen kann begrenzt werden, wenn dies wegen der Art der Veranstaltung oder der beschränkten Aufnahmekapazität der Volkshochschule erforderlich ist. Eine Änderung der Anzahl der Teilnehmenden (Teilnehmerkapazität) kann erfolgen bei Vorliegen von besonders außergewöhnlichen Umständen wie beispielsweise das Bestehen einer Epidemie oder Pandemie.
  4. Die Teilnehmenden von VHS-Kursen mit mindestens 10 Terminen pro Semester haben das Recht für ihren Kurs eine Kursvertretung und eine stellvertretende Kursvertretung zu wählen. Die Wahl findet auf Initiative und unter Leitung des Dozierenden spätestens am dritten Termin statt. Der Dozierende teilt der zuständigen Fachbereichsleitung unverzüglich das Ergebnis mit.
  5. Alle Teilnehmenden können sich mit Anregungen und Vorschlägen zur Lehrplangestaltung einbringen. Darüber hinaus können die Kursvertretungen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Kurs oder für die Volkshochschule insgesamt mit der zuständigen Fachbereichsleitung erörtern.

§ 9
Programm

Das Programm der Volkshochschule wird grundsätzlich für ein Semester aufgestellt. Es ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 10
Zusammenarbeit, Kooperationen

  1. Die Volkshochschule erfüllt ihre Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen.
  2. Im Rahmen ihrer Ressourcen kooperiert die Volkshochschule mit städtischen Dienststellen, städtischen Unternehmen, Institutionen, Vereinen und Vereinigungen.

§ 11
Entgelte

Grundsätzlich werden für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Entgelte nach bürgerlichem Recht erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der vom Rat beschlossenen Entgeltordnung.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Volkshochschule der Stadt Bad Salzuflen vom 19.02.1976 außer Kraft.

 


 

Fundstelle / veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 59 vom 10.11.2022, S. 618-620