Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen über die Er­he­bung ei­nes Kur­bei­tra­ges (Kur­bei­trags­sat­zung)

vom 11.12.2008

§ 1 Erhebung eines Kurbeitrages
§ 2 Kurbeitragspflichtiger Personenkreis
§ 3 Erhebungsgebiet
§ 4 Arten des Kurbeitrages
§ 5 Entstehen und Fälligkeit des Kurbeitrages
§ 6 Höhe des Kurbeitrages
§ 7 Meldepflicht, Einziehungspflicht, Haftung
§ 8 Gästekarten
§ 9 Vollstreckung und Zuwiderhandlungen
§ 10 Ermächtigung, Inkrafttreten
Anlage 1 zur Satzung der Stadt Bad Salzuflen über die Erhebung eines Kurbeitrages
Anlage 2 zur Satzung der Stadt Bad Salzuflen über die Erhebung eines Kurbeitrages
Fundstelle/veröffentlicht
Änderungsverlauf

Aufgrund des § 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) in der derzeit gültigen Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 25.05.2011 folgende Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Salzuflen mit Wirkung vom 01.07.2011 beschlossen:

§ 1 Erhebung eines Kurbeitrages

  1. Die Stadt Bad Salzuflen als Heilbad erhebt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- und Kurzwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen (Kureinrichtungen) sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag. Der Kurbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Die Vorschriften über die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleiben unberührt.
  2. Der Kurbeitrag wird von den beitragspflichtigen Personen als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Der Kurbeitrag wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang Kureinrichtungen genutzt werden.
  3. Der Kurbeitrag ist eine Bringschuld. Er ist durch Erwerb der entsprechenden Gästekarte spätestens am ersten Werktag nach der Ankunft bei der Stadt Bad Salzuflen zu entrichten beziehungsweise durch den Einzugsverpflichteten (§ 7) einzuziehen und an die Stadt Bad Salzuflen abzuführen.

§ 2 Kurbeitragspflichtiger Personenkreis

  1. Kurbeitragspflichtig ist, wer im Kurgebiet Unterkunft nimmt, ohne in ihm seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des § 16 Absatz 1 des Meldegesetzes für Nordrhein-Westfalen -MG.NW- vom 16. September 1997 (GV. NRW S. 332) in der jeweils gültigen Fassung zu haben.
    Unterkunft im Kurgebiet nehmen auch Zweitwohnungsinhaber und Personen, die in eigenen Wohngelegenheiten, wie Fahrzeug oder Zelt, im Kurgebiet übernachten.
  2. Kureinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind solche Einrichtungen im Erhebungsgebiet, die der Anwendung von Heilmitteln oder balneophysikalischen Therapien, dem Aufenthalt, der körperlichen Betätigung oder der Unterhaltung der Gäste dienen.
  3. Der Beitragspflicht unterliegen Personen nicht, soweit und solange sie
    a)  vor Vollendung des 14. Lebensjahres das Kurgebiet nur in Begleitung erziehungsberechtigter Personen aufsuchen und selbst keine Gesundheitsmaßnahme durchführen,
    b)  aufgrund psychischer oder physischer Krankheiten zur Inanspruchnahme von Kureinrichtungen oder zur Teilnahme an Kurveranstaltungen nicht in der Lage sind,
    c)  am Ort eine Schule besuchen, für einen Beruf ausgebildet oder weitergebildet werden, ihren Beruf ausüben,
    d)  Wehrdienst oder Ersatzdienst am Ort leisten,
    e)  als Begleitperson von schwerbehinderten Personen das Kurgebiet aufsuchen, wenn die Notwendigkeit der ständigen Begleitung durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises bei Aufenthaltsbeginn nachgewiesen wird, sie die Kosten des Aufenthalts selbst in voller Höhe tragen und die Begleitpersonen selbst keine Gesundheitsmaßnahme durchführen,
    f)  als Hausbesucher bei einem im Erhebungsgebiet wohnhaften Wohnungsgeber unentgeltlich Aufnahme finden.
  4. Die Stadt Bad Salzuflen kann in besonderen Fällen die unentgeltliche Abgabe von Gästekarten bestimmen oder Ermäßigungen des Kurbeitrages gewähren. Bei unentgeltlicher Abgabe von Gästekarten ist ein Nachweis zu führen.
  5. Die Kurbeitragspflichtigen haben gegenüber der Stadt Bad Salzuflen beziehungsweise den Meldepflichtigen die für die Festsetzung des Kurbeitrags erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen haben die Kurbeitragspflichtigen Unterlagen, die für die Festsetzung, Befreiung oder Ermäßigung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

§ 3 Erhebungsgebiet

Das Kurgebiet der Stadt Bad Salzuflen ist in der Anlage 1 zeichnerisch dargestellt und erläutert.

§ 4 Arten des Kurbeitrages

Der Kurbeitrag wird nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Es werden Gästekarten und Kindergästekarten ausgestellt.
Die Kindergästekarte erhalten Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

§ 5 Entstehen und Fälligkeit des Kurbeitrages

Die Kurbeitragspflicht entsteht mit dem Tag der Anreise und endet mit dem Tag der Abreise. Der Tag der Anreise und der Tag der Abreise gelten als ein Tag, für den sich die Höhe des Kurbeitrages nach dem Anreisetag bemisst. Unabhängig von dieser Dauer der Beitragspflicht gelten die Gästekarten für die Zeit, für die sie ausgestellt sind. Die Kurbeitragsschuld wird am Tage des Entstehens der Kurbeitragspflicht fällig.
Soweit der Kurbeitrag durch die Stadt Bad Salzuflen durch Beitragsbescheid festgesetzt wird, wird der Kurbeitrag einen Monat nach der Bekanntgabe des eitragsbescheides fällig.

§ 6 Höhe des Kurbeitrages

  1. Die Höhe des Kurbeitrages ergibt sich aus dem Tarifanhang zu dieser Kurbeitragssatzung (Anlage 2), der Bestandteil dieser Satzung ist. Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
  2. In diesem Anhang wird für
    1.  Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. bei Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises und
    2.  Personen mit geringem Einkommen bei Vorlage einer amtlichen Bescheinigung
    ein Nachlass auf die Normalpreise eingeräumt.
    Für Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, Träger der Versorgung und sonstige Entsendestellen von Patienten, wenn diese die Kosten direkt und voll tragen, kann eine Pauschalierung des Kurbeitrages gemäß Anhang vereinbart werden.
  3. Auch bei Vorliegen mehrerer Ermäßigungsgründe kann nur einmal eine Ermäßigung gewährt werden.
  4. Bei vorzeitiger Beendigung des vorgesehenen Aufenthalts wird der nach Tagen gerechnete zu viel gezahlte Kurbeitrag abzüglich eines Bearbeitungsentgeltes von 10,00 Euro auf schriftlichen Antrag erstattet. Der Anspruch erlischt einen Monat nach der Abreise.
  5. Der Kurbeitrag wird für die Dauer jedes Aufenthaltes, höchstens jedoch für 42 Tage je Kalenderjahr, erhoben.
  6. Gegenüber Personen, die im Erhebungsgebiet einen zweiten Wohnsitz begründet haben oder Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit sind, die sie zu Erholungszwecken benutzen, ist pro Kalenderjahr ein pauschaler Jahreskurbeitrag unabhängig von der Dauer, der Häufigkeit und der Jahreszeit ihres Aufenthaltes und der Lage der Wohnungseinheit in dem Erhebungsgebiet zu erheben. Dieser Jahreskurbeitrag bemisst sich nach dem Kurbeitrag für 42 Tage in der Nebensaison (vgl. Anlage 2).

§ 7 Meldepflicht, Einziehungspflicht, Haftung

  1. Wer im Falle des § 2 Ziffer 1 der Satzung Personen gegen Entgelt beherbergt oder Unterkunftsmöglichkeit gewährt, wer ihnen als Eigentümer Unterkunftsmöglichkeit in eigenen
    Wohngelegenheiten, z.B. Fahrzeugen oder Zelten, gewährt, ist verpflichtet,
    a)  von den bei ihnen gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden Personen unmittelbar bei Anreise die notwendigen Daten in den elektronischen Meldeschein aufzunehmen, diesen handschriftlich unterschreiben zu lassen und die Daten an die Stadt Bad Salzuflen zu übermitteln
    b)  das jeder kurbeitragspflichtigen Person unmittelbar nach Ankunft im Erhebungsgebiet eine Gästekarte ausgestellt wird
    c)  den Kurbeitrag einzuziehen und nach Rechnungsstellung an die Stadt Bad Salzuflen abzuführen.
    Weigert sich der Kurbeitragspflichtige, den Kurbeitrag zu zahlen, ist die Stadt Bad Salzuflen sofort zu unterrichten. In diesen Fällen ergeht ein gesonderter Heranziehungsbescheid durch die Stadt Bad Salzuflen.
  2. Die Meldungen nach Ziffer 1 Buchstabe a) der Satzung haben mittels eines elektronischen Meldeverfahren zu erfolgen. Die Stadt Bad Salzuflen stellt hierfür den Unterkunftsgebern die personalisierten Zugangsdaten und die Druckvorlagen für die Meldescheine und Gästekarten zur Verfügung. Vom Kurbeitragsschuldner sind hierfür die folgenden Daten zu erheben, im System zu speichern und an die Stadt Bad Salzuflen zu übermitteln:
    • Namen und Vorname
    • Straße, Postleitzahl und Wohnort
    • Aufenthaltszeitraum
    • Geburtsdatum
    • Staatsangehörigkeit
    • bei ausländischen Gästen die Ausweisnummer
    • Gasttyp (z.B. schwerbehindert mit Ausweisnummer, geschäftlich mit Firmenname etc.)
    Die Erfassung, Erstellung, Verwaltung und Abrechnung der Meldescheine und Gästekarten erfolgt mit Hilfe eines internetfähigen Personal Computers und des eigenen Druckers. Die elektronisch übermittelten Daten bilden die Grundlage für die Abrechnung der Kurbeiträge durch die Stadt Bad Salzuflen. Auf schriftlichen Antrag kann die Stadt Bad Salzuflen zur Vermeidung unbilliger Härten einzelne Unterkunftsgeber von dieser Nutzungspflicht befreien.
  3. Die Meldepflichtigen haben im Sinne der Ziffer 1 Buchstabe a) der Satzung ein kontrollfähiges Gästeverzeichnis über alle Personen einschließlich derer, die nicht beitragspflichtig oder von der Beitragspflicht befreit sind, zu führen. In das Verzeichnis sind der Name des Meldepflichtigen, Lagebezeichnung der Unterkunft, Vor- und Zuname, Geburtsdatum der beherbergten Person sowie die Anschrift ihrer Hauptwohnung, An- und Abreisetag, Ermäßigungsbeziehungsweise Befreiungsgründe einzutragen.
    Das Gästeverzeichnis ist den Bediensteten der Stadt Bad Salzuflen auf Verlangen prüffähig zur Einsicht mit den Buchungsunterlagen vorzulegen. Dabei sind die zur Prüfung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Das Gästeverzeichnis ist fünf Jahre lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Bediensteten sind berechtigt, die Belegung des Hauses anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu überprüfen.
  4. Der Einzugsverpflichtete haftet der Stadt Bad Salzuflen für den vollständigen und richtigen Einzug des Kurbeitrages, insbesondere für den Ausfall an Kurbeitrag, der ihr durch unterlassene, unvollkommene und unrichtige Angaben sowie dadurch entsteht, dass er die Stadt Bad Salzuflen nicht sofort über die Weigerung des Kurbeitragspflichtigen, den Kurbeitrag zu zahlen, unterrichtet hat.
  5. Der Kurbeitragspflichtige und die nach Ziffer 4 haftenden Personen sind verpflichtet, die für die Festsetzung des Kurbeitrages erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen haben die Kurbeitragspflichtigen und die nach Ziffer 4 haftenden Personen Unterlagen, die für die Festsetzung, Befreiung oder Ermäßigung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Die Stadt Bad Salzuflen sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

§ 8 Gästekarten

  1. Die Gästekarten berechtigen zum Besuch der allgemeinen Kureinrichtungen, der Kuranlagen sowie zum Besuch der regelmäßig stattfindenden Kurkonzerte und zur Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen, soweit nicht besondere Eintrittsgelder erhoben werden.
  2. Gästekarten werden auf den Namen des Inhabers ausgestellt, sind nicht übertragbar und gelten für die angegebene Zeit. Sie sind bei der Benutzung von Kureinrichtungen und beim Besuch von Veranstaltungen den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuzeigen.
  3. Wer eine ungültige Gästekarte benutzt oder seine Gästekarte einer anderen Person überlässt, ist zum Ersatz des der Stadt Bad Salzuflen entstehenden Schadens verpflichtet. Ersatzpflichtig ist auch derjenige, der eine Gästekarte missbräuchlich benutzt. Die Stadt Bad Salzuflen ist berechtigt, bei missbräuchlicher Verwendung die Gästekarte entschädigungslos einzuziehen.
  4. Die Stadt Bad Salzuflen ist berechtigt, in besonderen Fällen die Ausgabe von Gästekarten zu verweigern.
  5. Bei Verlust der Gästekarte ist vom Beherbergungsbetrieb ein Duplikat der Gästekarte auszustellen.

§ 9 Vollstreckung und Zuwiderhandlungen

  1. Der Kurbeitrag kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 510) und der jeweiligen Änderungsgesetze beigetrieben werden.
  2. Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt,
    a)  wer seine Meldepflichten nach § 7 Ziffern 1 und 2 der Satzung verletzt,
    b)  wer entgegen § 8 Ziffern 2 und 3 der Satzung Gästekarten anderen Person überträgt oder Gästekarten missbräuchlich benutzt,
    c)  wer seine Pflicht zum Führen des Gästeverzeichnisses nach § 7 Ziffer 3 der Satzung verletzt,
    d)  wer entgegen der Verpflichtung nach § 7 Ziffer 3 der Satzung der Stadt Bad Salzuflen oder seinen Beauftragten das Gästeverzeichnis auf Verlangen nicht zur Einsicht vorlegt,
    e)  wer vorsätzlich oder leichtfertig einen nicht gerechtfertigten Abgabevorteil dadurch erlangt, dass er, ohne von der Kurbeitragspflicht befreit zu sein, sich im Kurgebiet aufhält, ohne den Kurbeitrag zu entrichten, oder
    f)  wer als Kurbeitragspflichtiger nach § 2 der Satzung seine Pflichten nach § 2 Ziffer 5 der Satzung verletzt.
    Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 20 Abs. 3 KAG i.V.m. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl I. S. 481) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 10 Ermächtigung, Inkrafttreten

Die Änderung der Kurbeitragssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die derzeit gültige Kurbeitragssatzung außer Kraft.


 

Anlage 1 zur Satzung der Stadt Bad Salzuflen über die Erhebung eines Kurbeitrages

a) Zeichnerische Darstellung des Kurgebietes der Stadt Bad Salzuflen

b) Kurgebietsgrenzbeschreibung für die Stadt Bad Salzuflen
auf der Grundlage der Festsetzungsverfügung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 8. Juni 1985

Die Begrenzung des Kurgebietes verläuft im Norden beginnend (Schnittpunkt der Straßenparzelle 22 Flur 31 Gemarkung Bad Salzuflen mit der Gemeindegrenze Bad Salzuflen/Exter) entlang der Gemeindegrenze Bad Salzuflen/Exter Flur 8 in östlicher Richtung bis zum Ostufer der Salze. Sie folgt nun dem Ostufer in südlicher Richtung bis zur Nordostgrenze des Weges Flurstück 40 Flur 7  Gemarkung Wüsten, entlang dieses Weges in südöstlicher Richtung bis zur Verlängerung der Ostgrenze des Flurstücks 150, weiter entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 150 bis zur Südgrenze des Flurstücks 148, dieser Grenze und ihrer Verlängerung folgend bis auf die Westgrenze des Flurstücks 245, nun in südlicher Richtung entlang dieser Grenze und der Westgrenze des Flurstücks 144, dieser Grenze folgend bis auf die Südgrenze des Flurstücks 144, dieser Grenze folgend bis auf die Westgrenze der Waldemeinestraße, nun in südlicher Richtung bis zu der Gemarkung Bad Salzuflen Flur 33. Dieser Grenze folgt sie in östlicher Richtung bis auf die südliche Grenze der Wüstener Straße (L 535), weiter in östlicher Richtung dieser Straße bis zur Gemarkungsgrenze Bad Salzuflen der Flur 33 (Salzufler Straße/Steinkuhlenstraße), nun entlang dieser Grenze in südlicher Richtung bis auf den Bumbamweg (20 m nördlich des Schnittpunktes der Gemarkungsgrenzen Bad Salzuflen/Wüsten/Ehrsen-Breden), diesem Weg in südlicher Richtung folgend auf die Nordgrenze des Flurstücks 10 (Weg, Gemarkung Ehrsen-Breden, Flur 1), weiter an der Westgrenze dieses Flurstücks entlang in südlicher Richtung bis auf die Nordgrenze des Flurstücks 17, nun entlang der Nordgrenze dieses Flurstücks in westlicher Richtung bis zum Flurstück 6 (Weg), der Nord- bzw. Nordwestseite dieses Flurstücks folgend bis auf die Nordgrenze des Flurstücks 2, nun weiter in westlicher Richtung entlang der Nordgrenze des Flurstücks 2, der Nordgrenze des Flurstücks 381 Flur 22 Gemarkung Schötmar und der Südgrenze des Flurstücks 16 Flur 33 Gemarkung Bad Salzuflen bis auf die Südgrenze der Walhallastraße. Von hier verläuft sie an dieser Grenze entlang in südwestlicher Richtung bis auf die Südwestgrenze dieser Straße, dieser folgend bis zur Verlängerung der südwestlichen Grenze der Heidestraße, nun entlang der westlichen bzw. südwestlichen Grenze der Heidestaße in südlicher Richtung bis zur Südgrenze des Flurstücks 1302 Flur 24 Gemarkung Bad Salzuflen, an der Süd- und Westgrenze dieses Flurstücks entlang in gerader Linie auf die Nordgrenze der Ahornstraße. Nun folgt die Grenze der Nordseite bzw. Nordwestseite der Ahornstraße bis auf die nordöstliche Grenze der Osterstraße, dieser Grenze nach Norden folgend bis auf die Verlängerung der Nordgrenze der Grabenstraße. Nun geht sie entlang der Nord- und Nordostseite der Grabenstraße bis zum westlichen Eckpunkt des Flurstücks 480 Flur 21 Gemarkung Bad Salzuflen, von dort weiter bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 680, entlang der Nordgrenze des Flurstücks 681 (Arminstraße) bis zur Hermannstraße; weiter in nördlicher Richtung entlang der Ostgrenze der Hermannstraße bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 670, geradlinig weiterführend bis zur südwestlichen Ecke des Flurstücks 547, dann entlang der Nordgrenze der Schießhofstraße bis Hindenburgstraße, in nördlicher Richtung abknickend entlang der Ostgrenze der Hindenburgstraße (Flurstück 570) bis zur Nord­grenze des Flurstücks 564, geradlinig weiterführend bis zum Schnittpunkt mit der Südgrenze des Flurstücks 494 Flur 29 Gemarkung Bad Salzuflen. Die Begrenzung folgt  nun der Nord- und Nordostgren­ze der Herforder Straße bis auf die Ostgrenze der Friedrich-Ebert-Straße, von hier aus in nördlicher Richtung bis auf die Verlängerung der Nordgrenze des Flurstücks 352, von diesem Schnittpunkt aus entlang der Nordgrenze des Flurstücks 352 bis auf die Nordwestecke des Flurstücks 802 und nun entlang der südöstlichen Grenze der Volkhausenstraße bis auf die Nordostgrenze des Gröchteweges, dem Gröchte­weg in nordwestlicher Richtung folgend auf die östliche Grenze der Hegelstraße. Entlang der östlichen Seite der Hegelstraße und der Ostgrenze des Flurstücks 1069 Flur 30 Gemarkung Bad Salzuflen (Weg) ,sowie entlang der Südgrenze des Flurstücks 614, führt sie in gerader Linie auf die Nordwestecke des Flurstücks 1005, entlang der Nordgrenzen dieses Flurstücks und der Goethestraße bis zur Ostgrenze des Flurstücks 1092, von hier  in nördlicher Richtung  entlang der Ostgrenzen der Flurstücke 1092, 1095, 31 und 1138 bis zum nordöstlichen Eckpunkt von 1138, von hier gradlinig auf die Südwestecke des Flurstücks 880 und dann in nördlicher Richtung entlang der Ostgrenze des Flurstücks 818 auf die Nordwestecke des Flurstücks 545, der Nordgrenze dieses Flurstücks in östlicher Richtung bis zur westlichen Grenze der Obernbergstraße folgend. Dieser Grenze folgt sie in nördlicher Richtung, dann entlang der Westgrenze bzw. Nordgrenze der Straßenparzelle 102 Flur 31 Gemarkung Bad Salzuflen (Forststraße) in nördlicher und dann abknickend in nordöstlicher Richtung dieser Straße bis zur Wegebezeichnung Wendtweg, entlang der nördlichen Seite dieses Weges bis zur Gemarkungsgrenze Bad Salzuflen/Exter, Flur 8 bis zum Ausgangspunkt.

Anlage 2 zur Satzung der Stadt Bad Salzuflen über die Erhebung eines Kurbeitrages

1. Der Kurbeitrag wird nach der Dauer des Aufenthaltes (§ 5 der Satzung) bemessen
 und beträgt je Tag in der Zeit vom 1.11. – 31.3. (Nebensaison) 3,20 Euro
 und je Tag in der Zeit vom 1.4. – 31.10. (Hauptsaison)3,50 Euro
2.Abweichend von Ziffer 1 beträgt der Kurbeitrag je Tag
 a) für kurbeitragspflichtige Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres 1,60 Euro
 b) für schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bei Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises. Die Voraussetzung für die Ermäßigung ist spätestens bei Aufenthaltsbeginn nachzuweisen.
 Hauptsaison (1.4. – 31.10.)3,10 Euro
 Nebensaison (1.11. – 31.3.)2,80 Euro
 c) für Personen mit geringem Einkommen bei Vorlage einer amtlichen Bescheinigung. Geringes Einkommen liegt vor, wenn es monatlich den Betrag von 750 Euro bei Einzelpersonen oder 1000 Euro bei mehreren Personen desselben Familienhausstandes nicht übersteigt. Die Voraussetzung für die Ermäßigung ist spätestens bei Aufenthaltsbeginn nachzuweisen.
 Hauptsaison (1.4. – 31.10.)3,10 Euro
 Nebensaison (1.11. – 31.3.)2,80 Euro
3.Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, Trägern der Versorgung und sonstige Entsendestellen von Patienten, wenn diese den Kurbeitrag direkt und voll tragen, wird bei entsprechender Vereinbarung ein Nachlass auf den Kurbeitrag nach Ziffer 1 eingeräumt. Damit sind alle Ansprüche aus vereinfachter Pauschalabrechnung sowie begründeten Befreiungstatbeständen insbesondere nach § 2 Ziffer 3 der Satzung und/oder begründeten Ermäßigungstatbeständen nach Ziffer 2 abgegolten.

 



Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 59, 1. Teil, 29.12.2008, S. 735-740

Änderungsverlauf

Die Satzung beinhaltet folgende Änderungen:

  • 1. Änderungssatzung v. 25.05.2011 KrBL. Lippe Nr. 25 vom 10.06.2011, S. 297. Die Änderungssatzung tritt zum 01.07.2011 in Kraft.
  • 2. Änderungssatzung vom 10.12.2015 KrBl. Lippe Nr. 73 vom 28.12.2015 - Teil 1, S. 1060. Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
  • 3. Änderungssatzung vom 29.09.2016 KrBl. Lippe Nr. 54 vom 10.10.2016, S. 698. Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
  • 4. Änderungssatzung vom 13.12.20196 KrBl. Lippe Nr. 68, Teil 1 vom 20.12.2019 S. 1003-1004. Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
  • 5. Änderungssatzung vom 23.06.2022 KrBl. Lippe Nr. 37 vom 11.07.2022,
    S. 458-459. Die Änderungssatzung tritt am 01.09.2022 in Kraft.