Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Rech­nungs­prü­fungs­ord­nung der Stadt Bad Salz­uflen

vom 05.05.2021

§ 1 Rechnungsprüfung, Rechnungsprüfungsausschuss
§ 2 Rechtliche Stellung der örtlichen Rechnungsprüfung
§ 3 Gesetzliche Aufgaben
§ 4 Übertragene Aufgaben
§ 5 Prüfaufträge
§ 6 Beratungstätigkeit
§ 7 Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung
§ 8 Informationspflichten der Verwaltung und Betriebe
§ 9 Berichtspflichten der örtlichen Rechnungsprüfung
§ 10 Prüfablauf
§ 11 Bezeichnung und Unterschriftsbefugnis
§ 12 Inkrafttreten

Für die Durchführung der in den §§ 41 Abs. 1 Buchst. r, 59 Abs. 3 und Abs. 4, 96, 101 bis 104 und 105 Abs. 6, 116 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. 07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218 b, bereinigt S. 304 a) enthaltenen Bestimmungen hat der Hauptausschuss in Delegation des Rates der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 05.05.2021 folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:

§ 1
Rechnungsprüfung, Rechnungsprüfungsausschuss

  1. Die Rechnungsprüfung ist ein unabhängiges Beratungs- und Kontrollinstrument des Rates und seiner Ausschüsse. Sie soll den Rat bei seinen Entscheidungen überstützen und die Verwaltung bei ihrer Aufgabenerfüllung kontrollieren und beraten. Sie ist dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet, überparteilich und unparteiisch.
  2. Die Angelegenheiten der Rechnungsprüfung werden vom Rechnungsprüfungsausschuss gem. § 57 Abs. 2 GO NRW und von der örtlichen Rechnungsprüfung, nachfolgend ÖRP, gem. § 101 Abs. 1 GO NRW wahrgenommen.
  3. Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses sind in §§ 59 Abs. 3, 96 Abs. 1, 105 Abs. 6 und 116 Abs. 9 GO NRW festgelegt.
  4. Aufgaben sowie der Rahmen und die Grundsätze für die Tätigkeit der ÖRP der Stadt Bad Salzuflen werden durch diese Rechnungsprüfungsordnung näher bestimmt.

§ 2
Rechtliche Stellung der örtlichen Rechnungsprüfung

  1. Die ÖRP ist ein unabhängiges Instrument der öffentlichen Finanzkontrolle. Sie ist dem Rat der Stadt Bad Salzuflen unmittelbar verantwortlich und ihm in seiner sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt (§ 101 Abs. 2 GO NRW). Sie ist – unbeschadet ihrer unmittelbaren Verantwortlichkeit gegenüber dem Rat – in der Beurteilung der Prüfungsvorgänge an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
  2. Der Rat bestellt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Prüferinnen und Prüfer und beruft sie ab (§ 101 Abs. 4 und 5 GO NRW).
  3. Die Leitung der ÖRP muss gem. § 101 Abs. 3 GO NRW hauptamtlich bei der Stadt Bad Salzuflen bedienstet sein und die für das Amt erforderliche Vorbildung, Erfahrung und Eignung besitzen. Die Prüfer*innen müssen persönlich und fachlich für die Aufgaben der Rechnungsprüfung geeignet sein und über umfassende Rechts- und Verwaltungskenntnisse verfügen.
    Leitung und Prüfer*innen können nicht Mitglieder des Rates sein und dürfen eine andere Stellung in der Stadt Bad Salzuflen nur innehaben, wenn dies mit ihrer Unabhängigkeit und ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist (§ 101 Abs. 4 GO NRW). Im Übrigen gelten die Befangenheitsregelungen gem. § 101 Abs. 6 bzw. ggf. § 103 Abs. 5 GO NRW.
  4. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte der ÖRP.
  5. Im Rahmen ihrer gesetzlichen und übertragenen Aufgaben hat die ÖRP ein uneingeschränktes Prüfungsrecht im Verantwortungsbereich von Bürgermeister*in und Rat. Sie ist bei Erfüllung der Prüfungsaufgaben unabhängig und unterliegt keinerlei Weisungen, insbesondere bezüglich der Auswahl der Prüfungsobjekte, der Wahl der Prüfungsmethoden und der Ergebnisse der Prüfungen (Prüfungsfeststellungen, Maßnahmen und Handlungsempfehlungen). Sie ist nur Recht und Gesetz unterworfen.
  6. Die ÖRP hat keinerlei Weisungsrechte, auch nicht gegenüber den geprüften Organisationseinheiten. Sie gibt lediglich Empfehlungen ab.
  7. Durch die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung bleibt die Verantwortlichkeit für die Dienst- und Fachaufsicht der geprüften Organisationseinheiten unberührt.
  8. Die Leitung ist Vorgesetzte der Prüfer*innen. Sie ist für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erledigung der Aufgaben verantwortlich und den Prüferinnen und Prüfern gegenüber weisungsbefugt.
  9. Die Prüfer*innen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Prüfungsplanung in eigener Verantwortung wahr.

§ 3
Gesetzliche Aufgaben

  1. Die ÖRP hat folgende gesetzliche Aufgaben gemäß § 102 GO NRW:
    1. die Jahresabschlussprüfung (Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts),
    2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermögen,
    3. die Prüfung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts, sofern diese gem. §§ 116 i. V. m. 116 a GO NRW aufgestellt werden.

  2. Weitere gesetzliche Aufgaben hat die örtliche Rechnungsprüfung gem. § 104 Abs. 1 GO NRW. Diese sind:
    1. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,   
    2. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,
    3. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Stadt und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
    4. die Prüfung von Vergaben,   
    5. die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems.

  3. Die ÖRP kann gemäß § 104 Abs. 2 GO NW ferner folgende Aufgaben wahrnehmen:
    1. die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
    2. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 Abs. 2 GO NRW,   
    3. die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO NW sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.

  4. Wenn durch die GO NRW neue oder geänderte Regelungen zu den Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung eingeführt werden, so gelten diese Regelungen unmittelbar.

§ 4
Übertragene Aufgaben

  1. Der Rat überträgt der ÖRP folgende weitere Aufgaben gem. § 104 Abs. 3 GO NRW:
    1. die Aufgaben der Anti-Korruptionsstelle der Stadt Bad Salzuflen, insbesondere die Beratung der Verwaltung und sonstigen Einrichtungen mit dem Ziel der Prävention von Korruption und Manipulation sowie der Aufklärung derartiger Delikte,
    2. die gutachtliche Stellungnahme zu wesentlichen Änderungen organisatorischer, finanz- und betriebswirtschaftlicher Art, zu Verfahrensregelungen im Haushalts- und Rechnungswesen und der Zahlungsabwicklung einschließlich des Einsatzes der Informationstechnologie nach pflichtgemäßem Ermessen der Leitung der ÖRP,
    3. die Prüfung der Schlussrechnungen, insbesondere der Bauabrechnungen, und die für erforderlich gehaltene Prüfung der Ausführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen der Leitung der ÖRP,
    4. die Vorprüfung der Leistungsverzeichnisse, insbesondere im Hinblick auf angemessene Standards, Wahl des Verfahrens und Bieterauswahl,
    5. die frühzeitige Beteiligung schon in der Planungsphase, soweit es sich um größere Baumaßnahmen handelt,
    6. die frühzeitige Beteiligung beim An - und Verkauf von  städtischen Grundstücken mit einem Wert von mehr als 250.000 €,
    7. die Prüfung der Mittelabrufe und Verwendungsnachweise für erhaltene Zuwendungen, sofern durch gesetzliche Regelung, als Auflage einer bewilligenden Stelle oder durch ähnliche Vorgaben zwingend die Prüfung durch die ÖRP vorgesehen ist.

  2. Der Rat kann der ÖRP weitere Aufgaben übertragen (§ 104 Abs. 3 GO NRW).

  3. Die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie die gemäß § 5 erteilten Prüfaufträge sind nur dann durchzuführen, wenn die Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgaben nach § 3 Abs. 1 und 2 es zulässt.

§ 5
Prüfaufträge

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben der ÖRP Prüfaufträge erteilen.

  2. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann innerhalb ihres/seines Amtsbereiches unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss der ÖRP Aufträge zur Prüfung gem. § 104 Abs. 4 GO NRW erteilen.

  3.  Abs. 2 gilt ggf. ebenso für die Beauftragung mit der Prüfung des Jahresabschlusses eines Eigenbetriebes gem. § 103 Abs. 2 GO NRW oder anderer Einrichtungen gem. § 107 Abs. 2 GO NRW durch die Betriebsleitung (§ 103 Abs. 2 und 5 GO NRW).

§ 6
Beratungstätigkeit

Die ÖRP prüft und berät die Dienststellen und Einrichtungen mit dem Ziel, die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit des gesamten Verwaltungshandelns zu fördern. Sie kann bei wichtigen gemeindlichen Geschäftsprozessen, Vorhaben und Investitionsmaßnahmen beratend hinzugezogen werden. Die Einbeziehung der ÖRP darf nicht dazu führen, dass Prüfungstätigkeiten vermieden oder ausgeschlossen werden.

§ 7
Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung

  1. Wenn beabsichtigt ist, wesentliche Neueinrichtungen oder wichtige organisatorische Änderungen vorzunehmen, insbesondere vor Gründung neuer GmbHs, Vereine sowie Anstalten öffentlichen Rechts ist das Rechnungsprüfungsamt so rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen, dass es vor der Entscheidung dazu Stellung nehmen kann. Auf Verlangen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters hat es zu dem Vorhaben ein Gutachten zu erstellen.
  2. Dem Rechnungsprüfungsamt sind im Bereich der Haushaltswirtschaft die Fertigstellung und die Übernahme aller EDV-Programme sowie Programmänderungen so rechtzeitig mitzuteilen, dass es sie vor deren Anwendung prüfen kann. Das gilt auch bei EDV-Aufträgen an Dritte.
  3. Alle Vorschriften und Verfügungen, durch die Bestimmungen des Haushalts- und Rechnungswesens neu eingeführt, geändert, erläutert oder aufgehoben werden, sind dem Rechnungsprüfungsamt rechtzeitig bekannt zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt ist ferner mitzuteilen, wenn Vorschuss- oder Gebührenkassen sowie Buchungsstellen oder Konten außerhalb des Haushaltsplanes eingerichtet werden.
  4. Die Tagesordnungen mit zugehörigen Drucksachen für die Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse sowie die Niederschriften sind dem Rechnungsprüfungsamt zur Kenntnis zuzuleiten. Tischvorlagen sind dem RPA umgehend zur Kenntnis zu bringen. Entsprechende Verfahren sind auch anzuwenden für Arbeitsanordnungen sowie personelle Veränderungen in Ausschüssen des Rates, Dienstanweisungen, Entgelttarife, Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen und dergleichen. Die Prüfungsberichte anderer Prüfungsorgane (z.B. Gemeindeprüfungsanstalt) sind umgehend in Abschrift zuzuleiten.

§ 8
Informationspflichten der Verwaltung und Betriebe

  1. Werden durch eine Dienststelle Unregelmäßigkeiten festgestellt oder besteht der begründete Verdacht einer dienstlichen Verfehlung, durch die ein Schaden für die Stadt entstanden ist oder entstehen kann, so ist die ÖRP unter Darlegung des Sachverhalts unverzüglich und vertraulich zu unterrichten. Das gilt auch für alle Verluste durch Diebstahl, Überfall, Raub, Kassenfehlbeträge und sonstige Unregelmäßigkeiten, z. B. durch Programmfehler.
  2. Das Verfahren bei Auftreten eines Korruptionsverdachts richtet sich nach der „Dienstanweisung zur Korruptionsprävention bei der Stadt Bad Salzuflen“.
  3. Der ÖRP sind die Namen aller verfügungs-, anordnungs- und zeichnungsberechtigter Dienstkräfte unter Angabe des Umfanges der Ermächtigung mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Berechtigung zur Zeichnung von Verpflichtungserklärungen nach § 64 GO NRW, ergänzt um eine Unterschriftsprobe.
  4. Der ÖRP sind der Einsatz sowie wesentliche Änderungen von IT-Programmen mit haushaltsrechtlichen Auswirkungen, d. h. auch sog. Vorprogramme so rechtzeitig mitzuteilen, dass diese vor deren Anwendung geprüft werden können. Vorhandene Zertifikate und Freigabeerklärungen der Dienststelle oder anderer Anwender sind unverzüglich vorzulegen.
    Die ÖRP ist unverzüglich von Störungen im Bereich der Informationsverarbeitung zu unterrichten, die zu erheblichen Verzögerungen in der Abwicklung der laufenden Arbeiten führen.
  5. Sämtliche Vorschriften, Verfügungen, Anordnungen, Anweisungen usw., durch welche Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen neu eingeführt, erläutert, abgeändert oder aufgehoben werden, sind der ÖRP vor Veröffentlichung zur Kenntnis zu bringen. Ferner ist mitzuteilen, wenn Vorschuss- oder Gebührenkassen sowie Buchungsstellen oder Konten außerhalb des Haushaltsplanes eingerichtet werden.
  6. Der ÖRP sind alle Einladungen (Tagesordnungen und Sitzungsunterlagen) sowie die Sitzungsniederschriften des Rates, der Ausschüsse und der Arbeitskreise zur Kenntnisnahme über das Ratsinformationssystem zugänglich zu machen. Die Einladungen, Vorlagen und Protokolle der Gremien der städtischen Betriebe, Zweckverbände, Beteiligungen und sonstiger Organisationseinheiten werden auf Anforderung vorgelegt, soweit sie für die Durchführung der Prüfungsaufgaben benötigt werden.
  7. Die ÖRP ist von der Absicht, wesentliche Änderungen organisatorischer, technischer, finanz- und betriebswirtschaftlicher Art oder im Bereich der Informationstechnologie vorzunehmen, so rechtzeitig zu informieren, dass sie sich vor der Entscheidung beratend äußern kann.
    Dies gilt insbesondere zur Ausgliederung von Aufgaben und Gründung von bzw. Beteiligung an Gesellschaften, Eigenbetrieben und ähnlichen Einrichtungen.
  8. Für die Betätigungsprüfung sind der ÖRP von der Beteiligungsverwaltung Bilanzen, Ergebnisrechnungen, Geschäfts-/Lageberichte sowie Prüfberichte von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern o. Ä. von städtischen Gesellschaften oder solchen, an denen die Stadt Bad Salzuflen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, vorzulegen.
  9. Unterlagen für Vergabeprüfungen sind so frühzeitig vorzulegen, dass eine sachgerechte Prüfung vor der Vergabe möglich ist.
  10. Die ÖRP ist unverzüglich zu informieren, wenn andere Behörden bzw. externe Prüfungsorgane (z. B. Bundes-, Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt NRW, Bezirksregierung, Finanzamt, Krankenkassen, Wirtschaftsprüfer) Prüfungen ankündigen.
    Prüfungsberichte sind ihr unverzüglich zuzuleiten. Das gleiche gilt für Organisationsgutachten.
  11. Im Übrigen hat die ÖRP ein uneingeschränktes passives Informationsrecht. Sie wird auf Verlangen in den Verteiler wesentlicher Informationen aufgenommen. § 7 Abs. 5 und 6 RPO gelten entsprechend.

§ 9
Berichtspflichten der örtlichen Rechnungsprüfung

  1. Die ÖRP berichtet gemäß § 102 GO NRW i. V. m. §§ 321 – 322 Handelsgesetzbuch (HGB) dem Rechnungsprüfungsausschuss schriftlich über das Ergebnis der von ihr durchgeführten Jahresabschlussprüfung. Sie nimmt gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW an der Beratung des Rechnungsprüfungsausschusses über den Jahresabschluss und den Lagebericht teil und berichtet dort über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess.
    Sofern ein Gesamtabschluss und ein Gesamtlagebericht erstellt werden, gilt diese Vorschrift entsprechend.Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen und am Schluss seines Berichtes gem. § 59 Abs. 3 GO NRW zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt.
    Soweit der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mit der Auffassung der ÖRP übereinstimmt, ist die abweichende Auffassung der Leitung dem Rat zur Kenntnis zu bringen.

  2. Die ÖRP berichtet dem Rechnungsprüfungsausschuss schriftlich über das Ergebnis der von ihr durchgeführten gesetzlichen Prüfungen nach § 104 Abs. 1 und 2 und der übertragenen Prüfungen nach § 104 Abs. 3 GO NRW. Der Rechnungsprüfungsausschuss bestimmt, ob und in welchem Umfang der Rat oder andere Fachausschüsse über die Prüfungsergebnisse informiert werden. Wesentliche Prüfergebnisse werden einmal jährlich dem Rat berichtet.

  3. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist Adressat*in der Berichte zu den nach § 104 Abs. 4 GO NRW erteilten Prüfaufträgen und entscheidet im Rahmen der Unterrichtungspflichten nach § 62 Abs. 4 GO über die Beteiligung des Rates.

  4. Die für den Prüfungsgegenstand verantwortliche Leitung der jeweiligen Dienststelle oder Einrichtung erhält Ausfertigungen aller Berichte in ihrem Verantwortungsbereich zur Kenntnis. Ergeben sich aus dem Bericht Feststellungen von fachübergreifender oder grundsätzlicher Bedeutung, werden die hiervon betroffenen Leitungen sowie ggf. die zuständigen Fachbereichsleitungen und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ebenfalls unterrichtet.

  5. Über wesentliche Unregelmäßigkeiten und Anhaltspunkte für Korruptionstatbestände i. S. v. § 8 Abs. 1 RPO werden unverzüglich die Bürgermeisterin/der Bürgermeister und die Leitung der jeweiligen Verwaltungsdienststelle oder Einrichtung informiert.

  6. Die Leitung der ÖRP hat dem Rechnungsprüfungsausschuss in allen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Ausschusses gehören, auf Verlangen Auskunft zu geben.

  7. An den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses nimmt die Leitung der ÖRP oder ihre Stellvertretung teil. Die Leitung der ÖRP kann anordnen, dass weitere Bedienstete der ÖRP an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teilnehmen..

§ 10
Prüfablauf

  1. Die Leitung der ÖRP bestimmt auf Grundlage einer von ihr zu erstellenden amtsinternen risikoorientierten Prüfplanung eigenverantwortlich den Gegenstand, den Umfang und die Zeitfolge der Prüfungen sowie das Prüfungsverfahren bzw. die Art der Prüfungsdurchführung. Sie trägt neben den Prüfer*innen die Verantwortung für den Inhalt und die Durchführung der Prüfungen.
  2. Sofern es Sinn und Zweck der Prüfungen zulassen, werden die Leitungen der betroffenen Stellen vorab mündlich oder schriftlich unterrichtet.
  3. Die Prüfer*innen verwenden für Zeichen und Anmerkungen auf den geprüften Unterlagen urkundenechte grüne Farbe. Anderen Dienststellen - mit Ausnahme der Bauordnung - ist die Verwendung von grüner Farbe untersagt.
    Sofern die Prüfungen unter Nutzung eines Dokumenten-Management-Systems erfolgen, werden die Prüfzeichen revisionssicher nach den im Verfahren bereitgestellten Möglichkeiten angebracht.
  4. Vor dem Abschluss einer Prüfung soll das Prüfungsergebnis besprochen werden. Die geprüfte Stelle erhält Gelegenheit, zum Prüfungsergebnis Stellung zu nehmen. Geringfügige Beanstandungen können nichtförmlich ausgeräumt werden. Über abschließende Prüfungsfeststellungen und die Art der Berichterstattung entscheidet die Leitung der ÖRP.
  5. Dienststellen, denen Prüfungsbemerkungen der ÖRP zugehen, haben hierzu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Das Ausräumen von Beanstandungen und das Umsetzen von Empfehlungen obliegen den geprüften Stellen. Die ÖRP kann beraten und begleiten.
  6. Prüfungsmitteilungen der ÖRP sind nur innerhalb der Verwaltung und nicht Dritten gegenüber maßgebend. Die Dienststellen haben Dritten gegenüber die sich aus den Prüfungsmitteilungen ergebenden Folgerungen im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung zu ziehen. Die Berufung auf eine Prüfungsmitteilung ist nicht zulässig.

§ 11
Bezeichnung und Unterschriftsbefugnis

  1. Die ÖRP führt den mit den Prüfungsgeschäften verbundenen Schriftwechsel selbstständig und mit Stellen außerhalb der Verwaltung und Betriebe unter der Bezeichnung „Stadt Bad Salzuflen - Örtliche Rechnungsprüfung“.
    Die Bediensteten der ÖRP unterzeichnen ohne Zusatz.
  2. Prüfungsberichte werden von der/dem jeweiligen Prüfer*in unterzeichnet und der Leitung vor Weitergabe an die geprüfte Dienststelle zur Kenntnisnahme vorgelegt.
  3. Der gemäß § 102 Abs. 8 und 11 GO NRW aufgrund der Prüfung des Jahres- bzw. Gesamtabschlusses abzugebende Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Einschränkung oder Versagung ist von der Leitung der ÖRP, im Falle der Verhinderung von ihrer Stellvertretung zu unterzeichnen.
  4. Vorlagen an den Rat und seine Ausschüsse, die Gegenstände der örtlichen Rechnungsprüfung betreffen, werden von der Leitung der ÖRP unterzeichnet, im Falle der Verhinderung von ihrer Stellvertretung.
  5. Das gilt nicht für die Vorlage von Berichten der Gemeindeprüfungsanstalt.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 08.12.2006 außer Kraft.