Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Ge­schäfts­ord­nung für den In­te­gra­ti­ons­rat der Stadt Bad Salz­uflen

vom 05.12.2014

§ 1 Einberufung des Integrationsrates
§ 2 Vorsitz
§ 3 Öffentlichkeit der Sitzungen, Schweigepflicht
§ 4 Anzeigepflicht bei Verhinderungen
§ 5 Tagesordnung
§ 6 Beschlussfähigkeit
§ 7 Beratung
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 9 Abstimmung
§ 10 Beschlussfassung
§ 11 Wahlen
§ 12 Ordnung in der Sitzung des Integrationsrates
§ 13 Niederschriften
§ 14 Anwendung der Geschäftsordnung des Rates
§ 15 Geschäftsführung
§16 Inkrafttreten

§ 1
Einberufung des Integrationsrates

  1. Der Integrationsrat soll 4 Sitzungen pro Jahr abhalten und so oft es die Geschäftslage erfordert.
  2. Ferner ist der Integrationsrat einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des zu beratenden Gegenstandes dies verlangt.
  3. Der Integrationsrat ist durch den Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Mitglieder.
  4. Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei alle Vorschläge aufzunehmen, die ihm spätestens am 14. Tag vor der Sitzung schriftlich vorliegen. Er legt die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
  5. Für die Einladung des Integrationsrates gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung von Rat und städt. Ausschüssen. Der Vorsitzende kann die Ladungsfrist in dringenden Fällen bis auf 3 volle Tage abkürzen; die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

§ 2
Vorsitz

  1. Der Integrationsrat wählt in der konstituierenden Sitzung ohne Aussprache aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Gewählt ist derjenige Kandidat, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so ist nach einem weiteren Wahlgang derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Entsprechendes gilt für die Wahl seiner Stellvertreter, die jeweils in getrennten Wahlgängen zu ermitteln sind.
  2. Die konstituierende Sitzung, die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie andere Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen, leitet der Bürgermeister oder dessen ehrenamtliche Stellvertreter.
  3. Der Integrationsrat kann den Vorsitzenden und seine Stellvertreter abberufen. Der § 67 IV der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
    Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
  4. Wird im Einzelnen nichts anderes bestimmt, vertreten der Vorsitzende und seine Stellvertreter den Integrationsrat in der Öffentlichkeit.
  5. Der Vorsitzende führt den Integrationsrat. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt einer seiner Stellvertreter den Vorsitz.
  6. Der Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
     

§ 3
Öffentlichkeit der Sitzungen, Schweigepflicht

  1. Die Sitzungen des Integrationsrates sind grundsätzlich öffentlich. Jeder hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen  Integrationsratssitzungen teilzunehmen.
  2. Die Öffentlichkeit ist im Einzelfall auszuschließen, wenn die vertrauliche Behandlung eines Tagesordnungspunktes zur Wahrung schutzwürdiger Interessen geboten erscheint oder wenn sie besonders vorgeschrieben ist.
  3. An den nichtöffentlichen Sitzungen des Integrationsrates können neben den gewählten Mitgliedern des Integrationsrates und deren Stellvertretern alle Ratsmitglieder teilnehmen.
  4. Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Integrationsrates richtet sich nach § 43 Abs. 2 i.V.m. § 30 GO. Als Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu bewahren ist, gelten insbesondere alle Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden.
  5. Die Beratungsunterlagen und Niederschriften zu nichtöffentlichen Sitzungen sind vertraulich zu behandeln. Soweit sie nicht mehr benötigt werden, sind sie zur Vernichtung an die Verwaltung zurückzugeben.
  6. Zu den Sitzungen können Sachverständige eingeladen werden, sofern die Tagesordnung es für geboten erscheinen lässt und/oder die Mehrheit der Mitglieder es beschließt.

§ 4
Anzeigepflicht bei Verhinderungen

  1. Mitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich dem/der Vorsitzenden mitzuteilen.
  2. Mitglieder, die die Sitzung vorzeitig oder vorübergehend verlassen wollen, haben dies dem Vorsitzenden und dem Schriftführer anzuzeigen.

§ 5
Tagesordnung

  1. Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung des Integrationsrates fest.
  2. Die zur Beratung und Beschlussfassung gestellten Angelegenheiten sind nach Reihenfolge der Tagesordnung zu erledigen, soweit der Integrationsrat keine Abweichung beschließt.
  3. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Integrationsrates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder von äußerster Dringlichkeit sind.

§ 6
Beschlussfähigkeit

  1. Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, solange sie nicht ein Integrationsratsmitglied anzweifelt und der Vorsitzende daraufhin die Beschlussunfähigkeit feststellt. Ist die Beschlussunfähigkeit für den Vorsitzenden offensichtlich, so hat er sie auch ohne Antrag festzustellen.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben. Der Integrationsrat ist alsbald zu einer neuen Sitzung einzuberufen.
  3. Wird der Integrationsrat zum zweiten Mal zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen stets beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.


§ 7
Beratung

  1. Der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern in der Sitzung das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
  2. Der Vorsitzende kann der Verwaltung auf Verlangen außer der Reihe das Wort erteilen.
  3. Die Redezeit kann durch Beschluss des Integrationsrates begrenzt werden.
  4. Für die Redezeit gilt die Regelung der Geschäftsordnung des Rates und der städt. Ausschüsse.

§ 8
Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.
  2. Anträge zur Geschäftsordnung umfassen: Anträge
    a. auf Schluss der Aussprache
    b. auf Schluss der Rednerliste
    c. Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit
    d. Änderung der Tagesordnung
    e. Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung
    f. Vertagung eines Tagesordnungspunktes
    g.  Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung
    h.  auf namentliche oder geheime Abstimmung.
  3. Anträge auf Schluss der Aussprache oder der Rednerliste und Anträge auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt kann nur stellen, wer nicht zur Sache selbst gesprochen hat.
  4. Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungspunktes, nicht jedoch auf die Sache beziehen.

§ 9
Abstimmung

  1. Bei mehreren Anträgen zur selben Geschäftsordnungsfrage oder zur Sache ist zunächst über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht dem Antrag auf Schluss der Rednerliste vor. Im Übrigen trifft der Vorsitzende die Entscheidung, welcher Antrag weitergehend ist.
  2. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung festzustellen und dem Integrationsrat bekannt zu geben. Bei Unklarheiten ist die Abstimmung zu wiederholen.
  3. Der Integrationsrat kann namentliche oder geheime Abstimmung beschließen. Auf Antrag von einem Fünftel der Integrationsratsmitglieder ist geheim abzustimmen. Das gleiche gilt auch für einen Antrag auf namentliche Abstimmung. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung.
  4. Bei namentlicher Abstimmung werden die Integrationsratsmitglieder namentlich aufgerufen; sie haben mit “ja“ oder “nein“ zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Die Stimmabgabe jedes Integrationsratsmitgliedes ist in der Niederschrift zu vermerken.
  5. Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Es muss gewährleistet sein, dass die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt. Die Stimmenzählung erfolgt durch die Verwaltungsmitarbeiter.

§ 10
Beschlussfassung

  1. Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag oder die Vorlage abgelehnt.
  2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

§ 11
Wahlen

  1. Wahlen werden grundsätzlich durch offene Abstimmung vollzogen. Diese erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
  2. Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Mitglied der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
  3. Gewählt ist der vorgeschlagene Bewerber, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Erhält bei mehr als zwei Bewerbern niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erhalten mehr als zwei Bewerber die meisten Stimmen, findet ein neuer Wahlgang unter diesen Bewerbern statt; im übrigen gelten die Sätze 1 bis 3.
  4. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

§ 12
Ordnung in der Sitzung des Integrationsrates

  1. Weicht ein Redner vom Gegenstand der Beratung ab oder überschreitet er die festgesetzte Redezeit, kann der Vorsitzende ihn ermahnen. Befolgt der Redner diese Ermahnung nicht, kann de Vorsitzende ihm das Wort entziehen.
  2. Wer sich ungebührlich oder beleidigend äußert oder sonst die Ordnung der Sitzung stört, ist von dem Vorsitzenden zur Ordnung zu rufen.
  3. Nach zweimaligem Ordnungsruf in der gleichen Sitzung kann der Vorsitzende einem Redner das Wort entziehen. Zum gleichen Beratungsgegenstand darf dieser Redner das Wort nicht mehr erhalten.
  4. Wird ein Integrationsratsmitglied in der gleichen Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen, kann der Integrationsrat beschließen, diesem Integrationsratsmitglied die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise zu entziehen und es für eine oder mehrere Sitzungen auszuschließen. Beim zweiten Ordnungsruf ist auf die Folge des dritten Ordnungsrufes hinzuweisen. Der Vorsitzende kann, falls er es für erforderlich hält, den sofortigen Ausschluss des Integrationsratsmitgliedes aus der Sitzung verhängen und durchführen. Der Integrationsrat befindet über die Berechtigung dieser Maßnahme in der nächsten Sitzung.
  5. Der Vorsitzende kann Personen aus dem Zuhörerraum entfernen lassen, wenn sie Beifall oder Missfallen äußern oder in anderer Weise die Ordnung stören. Entsteht störende Unruhe, kann der Vorsitzende die Sitzung vorübergehend unterbrechen, notfalls ganz aufheben oder den Zuhörerraum räumen lassen.

§ 13
Niederschriften

  1. Über jede Sitzung des Integrationsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  2. Der Integrationsrat bestimmt auf seiner konstituierenden Sitzung auf Vorschlag der Verwaltung den Schriftführer sowie seinen Stellvertreter.
  3. Die Niederschrift soll eine gedrängte Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs erhalten. Sie enthält im Regelfall folgende Angaben:
    a. Tag und Ort der Sitzung des Rates,
    b. Beginn und Ende der Sitzung unter Angabe der Uhrzeit,
    c. die Namen aller Sitzungsteilnehmer, geordnet nach Integrationsratsmitgliedern, sonstigen Teilnehmern und Angehörigen der Verwaltung, unter Angabe der Veränderungen, die sich während der Sitzung ergeben und unter Bezeichnung des Vorsitzenden und des Schriftführers, sowie die Namen der fehlenden Integrationsratsmitglieder,
    d. die Kennzeichnung der in öffentlicher und der in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Tagesordnungspunkte,
    e. die gefassten Beschlüsse und Anregungen mit Abstimmungsergebnissen, wobei erkennbar sein muss, inwieweit und weshalb die gefassten Beschlüsse oder Anregungen von den Anträgen oder Vorlagen abweichen,
  4. Allen Integrationsratsmitgliedern soll die Niederschrift spätestens mit der Einladung zu der Integrationsratssitzung zugeleitet werden.


§ 14
Anwendung der Geschäftsordnung des Rates

In auftretenden Zweifelsfragen findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bad Salzuflen analoge Anwendung.

§ 15
Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsstelle des Integrationsrates ist Anlaufstelle für Einzelpersonen, Gruppen, und Verbände, die sich mit der Situation und/oder spezifischen Fragestellungen und Problemen von Migranten, Flüchtlingen und Zuwanderern in der Stadt Bad Salzuflen befassen.
  2. Die Geschäftsführung koordiniert und erledigt Aufgaben aus den laufenden Geschäften des Integrationsrates und unterstützt organisatorisch seine Arbeit.


§16
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 05.12.2014 in Kraft.