Was ist un­ter der Här­te­fall­re­ge­lung zu ver­ste­hen?

Gemäß §7 Absatz 7 der Fernwärmesatzung kann eine Befreiung bei einer durch den Anschluss- und Benutzungszwang im Einzelfall vorliegenden offenbar nicht beabsichtigenden Härte erteilt werden, wenn die Befreiung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

Eine offenbar nicht beabsichtigende Härte liegt z.B. vor, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit für den Anschluss und die Benutzung des Fernwärmenetzes nicht gegeben ist oder diese dadurch gefährdet wird.

Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, können diverse Gründe zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Bitte erläutern Sie daher mit dem Antragsformular Ihre individuellen Gründe warum eine nicht beabsichtigte Härte in Ihrem Fall vorliegt.