Wel­che Stra­fen dro­hen, wenn ich ge­gen den An­schluss- und Be­nut­zungs­zwang ver­sto­ße und kei­nen Be­frei­ungs­an­trag ge­stellt ha­be?

Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Satzung zuwiderhandelt, indem er

1. eine Wärmeerzeugungsanlage für die in § 1 Abs. 3 genannten Zwecke

a) entgegen § 5 Abs. 4 errichtet oder

b) entgegen § 6 Abs. 2 betreibt soweit eine Befreiung nach § 7 nicht erteilt wurde;

2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 unvollständige, ungenaue oder wissentlich falsche Angaben zum Heizenergieverbrauch von auf seinem Grundstück befindlichen Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen macht.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.