Wel­che Stra­fen dro­hen, wenn ich ge­gen den An­schluss- und Be­nut­zungs­zwang ver­sto­ße und kei­nen Be­frei­ungs­an­trag ge­stellt ha­be?

Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Satzung zuwiderhandelt, indem er

1. eine Wärmeerzeugungsanlage für die in § 1 Abs. 3 genannten Zwecke

a) entgegen § 5 Abs. 4 errichtet oder

b) entgegen § 6 Abs. 2 betreibt soweit eine Befreiung nach § 7 nicht erteilt wurde;

2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 unvollständige, ungenaue oder wissentlich falsche Angaben zum Heizenergieverbrauch von auf seinem Grundstück befindlichen Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen macht.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

aufgrund einer Personalversammlung sind nahezu alle Dienststellen der Stadtverwaltung Bad Salzuflen am Mittwoch, 25. Februar 2026, in der Zeit von 9 bis 14 Uhr geschlossen.

Dies betrifft auch die Sozialverwaltung, die Stadtbücherei, das städtische Archiv, die Tourist-Information im Kurgastzentrum sowie die Geschäftsstelle der Volkshochschule Bad Salzuflen. Die Durchführung der VHS-Kurse ist jedoch gewährleistet.

Die Musikschule der Stadt Bad Salzuflen ist von der Schließung nicht betroffen und hat zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet. Das städtische Jugendamt ist während der Personalversammlung über die Notdienstrufnummer (05222) 952-294 erreichbar.

Ab Donnerstag, 26. Februar 2026, stehen die Mitarbeitenden aller Dienststellen wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten zur Verfügung.

Wir bitten um Verständnis.