Klas­sen­grö­ße und Leh­rer*in­nen­ver­sor­gung

• Mit einer Klassengröße von 25 Schüler*innen anstatt der bisherigen 28 bzw. 27 Schüler*innen je Klasse (vgl. § 6a VO zu § 93 Abs. SchulG) wird dem Wunsch und Anliegen der Schulleitungen Rechnung getragen, die Klassengrößen zu reduzieren.

• Darüber hinaus entsteht mit einer 5-zügigen Grundschule ein „starker“ Standort. Größere Standorte können Ausfälle und Vakanzen (Lehrkräftemangel) von Lehrkräften besser kompensieren als kleinere Systeme. Eine Zusammenlegung weiterer Standorte ist nicht vorgesehen.