Lärmschutz / Ausnahmegenehmigung nach § 9 und § 10 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW beantragen

Details

Allgemeines

Das Thema Lärmschutz ist nicht einheitlich geregelt. Vielmehr gibt es für unterschiedliche Lebens- und Arbeitsbereiche jeweils differenzierte rechtliche Vorgaben.

Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. § 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann.


Ausnahmegenehmigung nach § 9 und § 10 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW beantragen

Für Veranstaltungen mit Tonwiedergabegeräten bedarf es einer generellen Ausnahmegenehmigung nach § 10 Absatz 4 LlmschG.

Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräte dürfen außerhalb der Nachtruhe gemäß § 10 LImschG nur in einer solchen Lautstärke genutzt werden, dass andere Personen hierdurch nicht erheblich belästigt werden bzw. belästigt werden können. Im Falle des § 10 LImschG ist die Schutzintensität abhängig vom Einsatzort des Gerätes.

§ 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW (LlmschG) verbietet zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr jegliche Betätigungen, die die Nachtruhe anderer Personen stören könnten. Eine tatsächliche Störung ist nicht erforderlich.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten erteilt werden.

Sollen Veranstaltungen innerhalb der Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) durchgeführt werden, bedarf es zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 LlmschG. Bei einer solchen Ausnahmegenehmigung ist ein öffentliches Interesse oder ein überwiegend privates Interesse des Antragsstellers, das den Anspruch der Bevölkerung auf Schutz der Nachtruhe übersteigt, erforderlich und im Antrag darzulegen.

Ein Antrag kann formlos an Herrn Hinkelmann gestellt werden.


Mittagsruhe

Die Mittagsruhe ist nicht generell gesetzlich geschützt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen jedoch mit dem Vermieter oder auf dem privatrechtlichen Weg zu klären.

Gemäß § 12 der Stadtordnung Bad Salzuflen sind vor Kurkliniken und ähnlichen Einrichtungen, vor Alten- und Pflegeheimen, vor Kirchen während des Gottesdienstes sowie vor Schulen während des Unterrichts laute Spiele und anderer vermeidbarer Lärm verboten. Auf Wohngrundstücken im Kurgebiet im Sinne der Kurbeitragssatzung sind Tätigkeiten, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind (z. B. Zerkleinern von Holz, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern) nur an Werktagen von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr gestattet.

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung legt zeitliche Beschränkungen für den Betrieb zahlreicher Maschinen- und Gerätearten in lärmempfindlichen Gebieten fest. So ist es in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr zu nutzen. In diesen Gebieten gilt darüber hinaus für bestimmte lärmrelevante Geräte, wie zum Beispiel für Laubbläser und Laubsammler, grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr und 17 Uhr bis 20 Uhr.

Bei Belästigungen durch Industriebetriebe, Baustellen, Sport- und Freizeitanlagen ist die Immissionsschutzbehörde des Kreis Lippe Ihr Ansprechpartner: Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling

Lärmbelästigung durch Gaststättenbetriebe

Bei Lärmbelästigung durch Gaststätten wenden Sie sich bitte an Herrn Ens vom Ordnungsamt.

Unterlagen

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