Wahlsichtwerbung beantragen

Details

Die Werbung von Parteien und Wählergruppen für allgemeine Wahlen dient der politischen Willensbildung des Volkes und liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Es besteht ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch aller Parteien und Wählervereinigungen auf eine angemessene Wahlsichtwerbung. Allen, auch den kleinen Parteien, Wählergruppen, Gruppen von Antragstellenden und Einzelbewerberinnen und -bewerbern ist eine angemessene Selbstdarstellung zu ermöglichen.

Möchten Sie für anstehende Wahlen Wahlplakate im öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet aufhängen? Dann benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Die Sondernutzung wird auf Antrag durch eine befristete Erlaubnis erteilt. Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit der Sondernutzung nicht begonnen werden. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Sondernutzungssatzung.

Kosten

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum anlässlich von Wahlen werden keine Gebühren erhoben.

Hinweise

Eventuell sind vom Antragsteller weitere Erlaubnisse nach ordnungsrechtlichen, verkehrsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften einzuholen.

Fristen

Beantragung der Sondernutzung mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Wahlwerbung.

Voraussetzungen

  • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
  • Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
  • Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
  • Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
  • Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
  • Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
  • Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
  • Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.

Unterlagen

Angaben des Antragstellers:
• Erlaubnisnehmer (Partei, Wählergemeinschaft, politische Vereinigung) und Angaben zur verantwortlichen Person für die Wahlsichtwerbung
• Anschrift
• Telefon
• Angaben über die Sondernutzung

Bearbeitungsdauer

ca. 3 Wochen

Rechtsgrundlagen

Die Entsorgung der gelben Tonnen in der KW 5 (26.01.2026 – 01.02.2026) war in allen Bezirken nur eingeschränkt möglich. Einzelne Nebenstraße und Sackgassen konnten nicht angefahren werden. Das zuständige Entsorgungsunternehmen Remondis teilte mit, dass diese Straßen nicht nachgefahren werden.

Infolgedessen werden die Bürgerinnen und Bürger gebeten, den zusätzlich anfallenden Abfall bei der nächsten Abfuhr in Säcken neben der gelben Tonne bereitzustellen.