hier finden Sie die Wahlergebnispräsentation zur Kommunalwahl 2025.
Hier finden Sie die Wahlergebnispräsentation zur Integrationsratswahl 2025.
Die Werbung von Parteien und Wählergruppen für allgemeine Wahlen dient der politischen Willensbildung des Volkes und liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Es besteht ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch aller Parteien und Wählervereinigungen auf eine angemessene Wahlsichtwerbung. Allen, auch den kleinen Parteien, Wählergruppen, Gruppen von Antragstellenden und Einzelbewerberinnen und -bewerbern ist eine angemessene Selbstdarstellung zu ermöglichen.
Möchten Sie für anstehende Wahlen Wahlplakate im öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet aufhängen? Dann benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Die Sondernutzung wird auf Antrag durch eine befristete Erlaubnis erteilt. Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit der Sondernutzung nicht begonnen werden. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Sondernutzungssatzung.
Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum anlässlich von Wahlen werden keine Gebühren erhoben.
Eventuell sind vom Antragsteller weitere Erlaubnisse nach ordnungsrechtlichen, verkehrsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften einzuholen.
Beantragung der Sondernutzung mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Wahlwerbung.
Angaben des Antragstellers:
• Erlaubnisnehmer (Partei, Wählergemeinschaft, politische Vereinigung) und Angaben zur verantwortlichen Person für die Wahlsichtwerbung
• Anschrift
• Telefon
• Angaben über die Sondernutzung
ca. 3 Wochen
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
§§ 32 und 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Bad Salzuflen (Sondernutzungssatzung)