Lärmbelästigung
Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad SalzuflenDurch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NrW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. § 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann.
Bei Lärmbelästigung durch Gaststätten wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiter/in der Gewerbeabteilung im Ordnungsamt.
Die Mittagsruhe ist nicht generell gesetzlich geschützt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen jedoch mit dem Vermieter oder auf dem privatrechtlichen Weg zu klären.
Bei Belästigungen durch Gewerbebetriebe, Baustellen, Sport- und Freizeitanlagen ist die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Lippe zuständig.
GEBÜHREN
Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.
UNTERLAGEN
keine Unterlagen
BEARBEITUNGSZEIT
Keine Bearbeitungsfrist
RECHTLICHE GRUNDLAGE
Landes-Immissionsschutzgesetz NRW,
Gaststättengesetz