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Un­ter­brin­gung psy­chisch kran­ker Per­so­nen (PsychKG)

Die Ordnungsbehörde führt die (sofortige) Unterbringung psychisch erkrankter Personen dann durch, wenn krankheitsbedingt akute Gefahrenlagen entstehen. Zwingende Voraussetzung ist die Vorlage eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses, welches die Krankheit und die Gefahrenlage in Form einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung eindeutig darlegt.

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Ord­nungs­be­hörd­li­che Be­stat­tung

Eine ordnungsbehördliche Bestattung erfolgt in den Fällen, in denen bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können. Die Ordnungsbehörde veranlasst die Bestattung auch, wenn die Angehörigen sich weigern die Bestattung zu beauftragen oder die Bestattungskosten zu übernehmen. Unter Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leichnam einer…

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Ab­bren­nen von Feu­er­wer­ken an­zei­gen

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Rei­se­ge­wer­be­kar­ten­frei­en Tä­tig­kei­ten an­zei­gen

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Er­laub­nis zum Feil­bie­ten von Wa­ren ge­le­gent­lich be­stimm­ter Ver­an­stal­tun­gen (Mes­sen, Fes­te und zu be­son­de­ren An­läs­sen) be­an­tra­gen

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Wan­der­la­ger an­zei­gen

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Er­laub­nis zur Schau­stel­lung von Per­so­nen be­an­tra­gen

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Er­laub­nis zur Auf­stel­lung von Spiel­ge­rä­ten mit Ge­winn­mög­lich­keit be­an­tra­gen

Für die gewerbsmäßige Aufstellung von Geldspielgeräten in Spielhallen oder Gaststätten ist eine Aufstellererlaubnis zum Aufstellen sowie Inbetriebnahme von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit erforderlich, welche im gesamten Bundesgebiet gilt.

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Be­stä­ti­gung über die Ge­eig­net des Auf­stel­lungs­or­tes - Spiel­ge­rä­te mit Ge­winn­mög­lich­keit be­an­tra­gen

Sie dürfen als Gewerbetreibende*r Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn Ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist. Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner*innen des jeweiligen…

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