Muss ich als Mie­te­rIn In­stand­hal­tungs- und Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men dul­den? Kann ich die­se ver­wei­gern?

Wenn eine Sanierungsmaßnahme ordnungsgemäß angekündigt wurde und zumutbar ist, ist die MieterIn zur Duldung verpflichtet. Es muss allerdings nach Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen unterschieden werden:

Instandhaltungsmaßnahmen

MieterInnen sind bei Instandhaltungsmaßnahmen (Erhaltungsmaßnahmen), die der Sicherung oder der Wiederherstellung des vertraglichen Zustandes der Wohnung dienen, nach § 555a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Duldung verpflichtet.

Modernisierungsmaßnahmen

Weitergehende Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen, wie zum Beispiel Heizungseinbau, Badeinbau, Dämmung von Wänden und Einbau neuer Fenster tragen zur nachhaltigen Verbesserung der gemieteten Räume bei oder helfen, Energie einzusparen. Auch diese Arbeiten sind in der Regel zulässig und nach § 555d Abs. 1 BGB von der MieterIn zu dulden.

Duldungsverweigerung

Die MieterIn braucht die Modernisierung nicht zu dulden, wenn diese für sie oder ihre Familie eine unzumutbare Härte (gemäß §555d Abs. 2 BGB) bedeuten würde, d.h. eine Härte, die auch unter Würdigung der Interessen der VermieterIn oder der anderen MieterInnen nicht zu rechtfertigen ist.