Luftbild Autobahn Bad Salzuflen, © Jan Voth

Lärm­ak­ti­ons­pla­nung

Anregungen und Vorschläge möglich

Umgebungslärm belastet die Bevölkerung seit Jahren unvermindert stark und nimmt in Teilen bereits Gesundheit gefährdende Ausmaße an. Hauptursache ist der Verkehr. Aufgrund hoher Zuwächse im Verkehrsaufkommen und begrenzter Finanzmittel für eine wirksame Lärmbekämpfung sind Fortschritte beim Lärmschutz schwer zu erzielen. Diese Entwicklung ist in ganz Deutschland und in allen europäischen Mitgliedstaaten zu beobachten.

Mit der Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) hat die Europäische Gemeinschaft ein Konzept vorgegeben, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu mindern und ihnen vorzubeugen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Umgebungslärm entlang der Hauptverkehrswege und in den Ballungsräumen zu kartieren.

Auf­stel­lung von Lärm­ak­ti­ons­plä­nen

Die wesentlichen Aufgaben nach der Umgebungslärmrichtlinie

  • Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach für die Mitgliedstaaten gemeinsamen Bewertungsmethoden
  • Aufstellung von Lärmaktionsplänen mit dem Ziel, den Umgebungslärm, soweit erforderlich, zu verhindern und zu mindern sowie eine zufriedenstellende Umweltqualität zu erhalten
  • Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen sowie die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Aktionsplanung
  • Schutz ruhiger Gebiete

Am 16. Juni 2005 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verabschiedet und damit die EU-Richtlinie in deutsches Recht überführt. Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht erfolgte mit den §§ 47 a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durch die Verordnung über die Lärmkartierung (34.BImSchV).

Ergebnisse der Lärmaktionsplanung in Bad Salzuflen

Lärmaktionspläne, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden, sind nach einem Stufenkonzept aufzustellen.

In der 1. Stufe (2010) sind

  • Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohner und einer Einwohnerdichte von mehr als 1000 Einwohner / Quadratkilometer (in NRW: Aachen, Bochum, Bonn, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Mönchengladbach, Wuppertal)
  • Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Millionen Kfz pro Jahr
  • Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen pro Jahr
  • Großflughäfen mit mehr als 50.000 Bewegungen pro Jahr

zu untersuchen.

Die Ergebnisse und Lärmaktionspläne der 1. Stufe können Sie hier einsehen.


In der 2. Stufe (2013) sind

  • Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohner
  • Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Millionen Kfz pro Jahr
  • Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr
  • Großflughäfen

zu untersuchen.

Die Ergebnisse und Lärmaktionspläne der 2. Stufe können Sie hier einsehen.


In der 3. Stufe (2018) sind ebenfalls

  • Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohner
  • Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Millionen Kfz pro Jahr
  • Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr
  • Großflughäfen

zu untersuchen.

Die Ergebnisse und Lärmaktionspläne der 3. Stufe können Sie hier einsehen.


Aktuell wird die 4. Stufe (2023/2024) der Lärmaktionsplanung durchgeführt.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung haben betroffene Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit Anregungen und Vorschläge zur Lärmminderung schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die für Bad Salzuflen erarbeiteten Lärmkarten liegen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom

08.01.2024 bis 07.02.2024

während der Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch 08.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag 08.00 - 17.30 Uhr

Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

im Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Umwelt, Rudolph-Brandes-Allee 14, 32105 Bad Salzuflen, 1. Obergeschoss aus.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Lärmkarten ab dem 08. Januar 2024 auch im Internet unter https://beteiligung.nrw.de/portal/bad-salzuflen/beteiligung/themen/1004398 eingesehen werden können. Dort kann auch eine Stellungnahme abgegeben werden. Zusätzlich können die Lärmkarten unter https://www.umgebungslaerm.nrw.de/ eingesehen werden.


Ziele der Lärmaktionsplanung

Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie erfolgt in NRW federführend durch das Umweltministerium NRW in enger Abstimmung mit dem Verkehrsministerium NRW. Die Städte und Gemeinden sind in Nordrhein-Westfalen für die Lärmkartierung sowie die Lärmaktionsplanung zuständig. Sie werden bei der Berechnung der Lärmkarten durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) unterstützt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur die Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen) vom LANUV kartiert werden. Gemeindestraßen mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen werden hierbei nicht berücksichtigt.
Verantwortlich für die Umsetzung vieler im Lärmaktionsplan vorgesehener Maßnahmen sind jedoch die Straßenbaulastträger bzw. die Straßenverkehrsbehörden.

In Nordrhein-Westfalen ist die Lärmsituation aufgrund der Dichte der Verkehrsnetze und der hohen Bevölkerungszahl besonders problematisch. Die Ergebnisse der beiden ersten Stufen der Lärmkartierung in 2007 und 2012 bestätigen diese Situation: Rund 1,4 Mio. Menschen sind nachts gesundheitsschädlichen Lärmpegeln von über 55 dB(A) ausgesetzt. Das Land Nordrhein-Westfalen misst deshalb der EG-Umgebungslärmrichtlinie als Instrument der Lärmbekämpfung große Bedeutung bei.

Mit den Lärmaktionsplänen steht den Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen ein nachhaltiges und langfristiges Konzept zum Abbau von Lärmbelastungen zur Verfügung, das die städtebauliche Entwicklung und Verkehrsplanung berücksichtigt.  

Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Zudem sollen ruhige Gebiete erhalten werden.

Die Lärmkarten geben den Gemeinden aber auch den Bürgerinnen und Bürgern einen Überblick über die Lärmsituation in ihrem Gemeindegebiet. Sie machen die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar. Aktuelle Lärmkarten sind unter www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de einzusehen.

Mögliche Maßnahmen gegen Umgebungslärm

Dort, wo besonders hohe Lärmbelastungen vorliegen, müssen die Kommunen Lärmaktionspläne aufstellen. Maßnahmen, die kurz- oder mittelfristig oder auch über einen langen Zeitraum umgesetzt werden, werden in den Plan aufgenommen. Das bedeutet, es werden Prioritäten gesetzt. Ruhige Gebiete können in den Plan aufgenommen werden, damit sie vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden. Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, an der Lärmaktionsplanung mitzuwirken.

Der Maßnahmenkatalog des Aktionsplanes ist das zentrale Element zur Verbesserung der Lärmsituation. Welche Maßnahmen zur Lärmminderung in Frage kommen, hängt oft von verschiedenen Faktoren ab. Meist ist eine Kombination mehrerer Maßnahmen erforderlich, um eine Verbesserung der Situation zu erzielen.

Lärmminderungsmaßnahmen haben auch Wirkungen in anderen Bereichen. So gehen im Regelfall Maßnahmen zu Lärmminderung mit Maßnahmen zur Luftreinhaltung einher. Viele Maßnahmen tragen zur Verkehrssicherheit bei oder verbessern die Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raumes:

Tempo 30

Geschwindigkeitsreduzierungen sind effektive und kostengünstige Maßnahmen zur Lärmminderung, wenn die Geschwindigkeitsanordnungen eingehalten werden. Positive Effekte gibt es bei der Verkehrssicherheit und der Aufenthaltsqualität. Die Auswirkungen auf die Luftqualität sind im Einzelfall zu betrachten.

Lärmarme Fahrbahnoberflächen

Landesweit wurden an zahlreichen Straßenabschnitten in den letzten Jahren lärmarme Fahrbahnoberflächen eingebaut. Die Finanzierung erfolgte in den Jahren 2009 und 2010 aus den Mitteln des Konjunkturpakets II und erfolgt 2015 bis 2018 über das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz.

Fensterdämmung

Lärmschutz beginnt oft auch in der eigenen Wohnung. Dabei bieten die Fenster große Möglichkeiten zur Lärmminderung. Damit durch den Einbau von Schallschutzfenstern gleichzeitig Heizkosten gespart werden können, müssen bei der Fensterauswahl die gewünschten Eigenschaften für Schallschutz und Wärmedämmung genau aufeinander abgestimmt werden. Bei gleichzeitiger Wärme-Isolierung können Fördermittel für beide Zwecke gemeinsam genutzt.

Umsetzung der Maßnahmen

Das bestehende Lärmschutzrechtes sowie die verfügbaren Haushaltsmittel sind wesentlich für die Umsetzung der in den Aktionsplänen enthaltenen Maßnahmen. Der Aktionsplan selbst enthält keine Grenzwerte, die verpflichtend einzuhalten wären. Maßnahmen können daher nur umgesetzt werden, wenn sie nach dem jeweiligen Fachrecht zulässig sind und rechtsfehlerfrei in einem Lärmaktionsplan aufgenommen werden. Wird der Aufgabenbereich anderer Behörden durch den Aktionsplan berührt, werden diese frühzeitig, umfassend und sachgerecht an der Erarbeitung des Planes beteiligt. Auf jeden Fall ist eine enge und konstruktive Kooperation aller an der Aufstellung eines Lärmaktionsplans beteiligten Behörden erforderlich.

Bürgerinnen und Bürger können aus den Aktionsplänen in der Regel keine unmittelbaren Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Maßnahmen ableiten.

Eine große Bedeutung hat die Lärmaktionsplanung vor allem für die Bauleitplanung. Die Angaben der Aktionspläne über vorhandene Immissionsbelastungen müssen bei der Aufstellung der Bauleitpläne beachtet werden; sie gehören zum notwendigen Abwägungsmaterial.

Die Zuständigkeiten für die Umsetzung von Maßnahmen beim Straßenverkehr sind in der Tabelle aufgeführt. Sie zeigt, dass alleine für einen Straßenabschnitt, je nach Maßnahme, verschiedene Behörden verantwortlich sind.

ZuständigkeitenStraßenbaulastträgerStraßenbaubehördeStraßenverkehrsbehörde
BundesautobahnenBundAutobahn GmbH des Bundes

Fernstraßen-Bundesamt

BundesstraßenBundVerkehrsministerium NRW
Straßen.NRW
Kreisordnungsbehörde
Gemeinden > 80.000 EW bei OrtsdurchfahrtGemeinden
LandesstraßenLandStraßen.NRWKreisordnungsbehörde
Gemeinden > 80.000 EW bei OrtsdurchfahrtGemeinden
KreisstraßenKreise / kreisfreie StädteKreise / kreisfreie StädteKreisordnungsbehörde
Gemeinden > 80.000 EW bei OrtsdurchfahrtGemeinden
GemeindestraßenGemeindenGemeindenKreisordnungsbehörde


Aktuell von Lärm betroffenen Bürgerinnen und Bürgern an Bundes- und Landesstraßen wird daher empfohlen, sich in einem formlosen Schreiben mit der Bitte um Prüfung der Lärmschutzsituation an die Regionalniederlassung des Landesbetriebs Straßen NRW zu wenden:

Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe
Stapenhorststraße 119, 33615 Bielefeld
Telefon 0521-1082-0, Telefax 0521-1082-210
E-Mail: kontakt.rnl.owl@strassen.nrw.de

Betroffene entlang der Bundesautobahn wird empfohlen sich an die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Westfalen zu wenden:

https://www.autobahn.de/buergerservice

Weitere Informationen zur Lärmaktionsplanung sowie aktuelle Lärmkarten finden Sie auf www.umgebungslaerm.nrw.de.

Kontakt Lärmschutz

Stadt Bad Salzuflen | Stadtplanung und Umwelt
Verwaltungsgebäude Ecke Hoffmannstraße
Rudolph-Brandes-Allee 14
32105 Bad Salzuflen
Herr Jan Philipp Feldmeier
1. OG | Raum 1.7
Fachdienst Tiefbau
Verwaltungsgebäude Benzstraße
Benzstraße 10
32108 Bad Salzuflen
Herr Thomas Bürth
1. OG | Raum B1.00