Zwei Fernwärmerohre, © Stock.adobe.com - fefufoto

In­for­ma­tio­nen zur Fern­wär­me­sat­zung und zum An­schluss- und Be­nut­zungs­zwang des Fern­wär­me­net­zes

Satzung gilt ab 26. August

Der Klimawandel kann als eine der größten gesellschaftlichen Herausforderungen dieser Zeit betrachtet werden. Um den Klimawandel zu begrenzen, hat die Bundesregierung eine weitere Reduktion der Emissionen bis zum Jahr 2030 und die Treibhausgasneutralität bis 2045 beschlossen.

Die Stadt Bad Salzuflen verpflichtet sich mit dem Querschnittsziel CO2-Neutralität bis 2030 diesem Ziel gerecht zu werden.

Der Einsatz umweltfreundlicher Fernwärme ist dazu ein wichtiger Baustein. In einer Fernwärmesatzung wurden dazu Gebiete festgelegt, wo vorrangig eine Beheizung der Gebäude mit Fernwärme vorgesehen ist.

  • Wenn eine Heizung in den betroffenen Straßen und Quartieren umfassend repariert oder ausgetauscht werden muss, ist sie künftig durch ein Fernwärmeheizsystem zu ersetzen. 
     
  • Die Stadt betont, dass in dicht bebauten Gebieten durch den Ausbau der Fernwärmeversorgung der Ausstoß von Treibhausgas zügig reduzierbar ist. Dazu könnten Kommunen gemäß Paragraf 9 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen durch eine Satzung für Grundstücke in ihrem Gebiet den Anschluss an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme vorschreiben – es besteht dann Anschluss und Benutzungszwang. 
     
  • Einzige Bedingung: Es muss ein öffentliches Bedürfnis bestehen. Dieses ist laut Stadt im Fall der Fernwärmesatzung gegeben, weil sie den Klimaschutz fördert.

Die Fernwärmesatzung finden Sie hier (PDF-Download).

Die Übersichtskarte über alle Satzungsgebiete finden Sie hier: Übersichtskarte Fernwärmesatzung (PDF-Download). Hier gelangen Sie zu den Detailkarten der einzelnen Versorgungsgebiete mit Darstellung des aktuellen Leitungsnetzes: Detailkarten Fernwärmesatzung (PDF-Download).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang möglich. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der Stadt Bad Salzuflen gestellt werden. Das Antragsformular und eine dazugehörige Ausfüllhilfe können Sie hier (PDF-Download) abrufen.

Nach Eingang der Unterlagen wird Ihr Antrag eingehend geprüft. Bitte reichen Sie die Antragsunterlagen möglichst vollständig ein, um Verzögerungen durch Nachforderungen zu vermeiden.

Anträge für den Anschluss an das Fernwärmenetz sind bei den Stadtwerken Bad Salzuflen zu stellen.

Häu­fig ge­stell­te Fra­gen

Wor­aus er­gibt sich der An­schluss- und Be­nut­zungs­zwang?

Der Anschluss- und Benutzungszwang ergibt sich aus der Fernwärmesatzung der Stadt Bad Salzuflen § 5 und § 6. Die Fernwärmesatzung können Sie oberhalb dieser FAQs einsehen.

Wann tritt die Sat­zung in Kraft?

Nach der Zustimmung im Rat tritt die Satzung einen Tag nach öffentlicher Bekanntmachung im Kreisblatt in Kraft. Die Veröffentlichung ist am 25. August 2023. Danach gilt die Satzung ab dem 26. August 2023.

Nach der Fernwärmesatzung ist der Anschluss- und Benutzungszwang mit Ablauf eines Monats nach erfolgter öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Also ab dem 26. September 2023.

Be­steht für mein Grund­stück der An­schluss- und Be­nut­zungs­zwang?

Mehre Voraussetzung müssen erfüllt werden, damit für Ihr Grundstück ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht:

1. Sie sind Eigentümer*in eines Grundstücks im Versorgungsgebiet der Fernwärmesatzung.

2. Das Grundstück ist durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen in der sich eine betriebsbereite Fernwärmeleitung befindet.

3. Auf dem Grundstück wird Wärme für Raumheizung, Warmwasser oder sonstige Niedertemperaturzwecke verbraucht.

Alle Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

Ich ha­be meh­re­re Ge­bäu­de auf mei­nem Grund­stück, gilt der An­schluss- und Be­nut­zungs­zwang für al­le Ge­bäu­de auf dem Grund­stück?

Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewendet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Stadt.

Muss ich mei­ne be­ste­hen­de funk­tio­nie­ren­de Hei­zungs­an­la­ge aus­tau­schen, wenn ich die o.g. Vor­aus­set­zun­gen er­fül­le?

Nein, ein Austausch bestehender funktionierender Heizungsanlagen ist nicht notwendig. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gilt in diesem Fall automatisch als erteilt und Sie müssen keinen Antrag stellen. Dies gilt ebenso wenn der Einbau der Wärmeanlage vor dem Stichtag 26.09.2023 nachweislich beauftragt wurde bzw. eine Baugenehmigung vor dem Stichtag 26.09.2023 für das betroffene Gebäude schon vorlag.

Was pas­siert, wenn mei­ne be­ste­hen­de Hei­zungs­an­la­ge er­neu­ert wer­den muss (durch ei­nen De­fekt o.Ä.)?

Wenn Sie an Ihrer Heizungsanlage eine grundlegende Änderung oder Erneuerung durchführen müssen, gilt für Sie der Anschluss- und Benutzungszwang an das Fernwärmenetz. Eine grundlegende Änderung oder Erneuerung liegt vor, wenn

1. ein neuer Kessel erforderlich wäre oder

2. ein Wechsel der Energieträger erfolgen soll oder

3. vom Einzelofen auf Zentralheizung umgerüstet wird.

Sie haben in diesem Fall die Möglichkeit einen Antrag auf Anschluss an das Fernwärmenetz bei den Stadtwerken zu stellen oder auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der Stadt Bad Salzuflen.

Was muss ich be­ach­ten, wenn ich ei­nen Neu­bau im Sat­zungs­ge­biet er­rich­te?

Für Neubauten besteht ebenfalls ein Anschluss- und Benutzungszwang.

Der Antrag auf Anschluss an das Fernwärmenetz oder der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sind entsprechend dem Bauantrag beizufügen. Diese werden dann automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

An öffentlichen Straßen, die noch nicht mit Versorgungsleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen sind auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für einen späteren Anschluss vorzubereiten.

Ich bin Mie­ter in ei­nem Ge­bäu­de im Sat­zungs­ge­biet, in­wie­fern bin ich vom An­schluss- und Be­nut­zungs­zwang be­trof­fen?

Als Mieter*in müssen Sie nichts weiter tun. Grundsätzlich ist der Vermieter, bzw. die Vermieterin für den ordnungsgemäßen, betriebsbereiten Zustand der Heizung verantwortlich. Insofern sind Mieter*innen nur indirekt betroffen. Befreiungsanträge vom Anschluss- und Benutzungszwang können nur von Grundstückseigentümenden gestellt werden.

Gilt die Sat­zung auch für Be­trie­be, Kli­ni­ken, Ki­tas, Schu­len und an­de­re Ge­bäu­de?

Ja. Die Satzung bezieht sich auf alle Grundstücke, die innerhalb des Satzungsgebietes liegen.

In wel­chen Fäl­len kann ei­ne Be­frei­ung vom An­schluss- und Be­nut­zungs­zwang er­teilt wer­den?

Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann erteilt werden, soweit bei der Erzeugung der gesamten Wärmeenergie in der Umgebung keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Dies ist der Fall

1. bei einem auf einem Grundstück befindlichen Gebäude, wenn die Gesamtnennwärmeleistung weniger als 5 kW beträgt oder

2. bei einer emissionsfreien Heizungsanlage (z.B. Solarthermieanlagen, elektrisch betriebene Wärmepumpen, Geothermie) oder

3. bei einer auf Basis erneuerbarer Energiequellen betriebenen Verbrennungsanlage (z.B. Biomasse, insbesondere Holz), wenn durch geeignete Maßnahmen Feinstaub vermieden wird. Hierbei muss der Anteil der Erneuerbaren Energien mindestens die Vorgaben in den §§ 34 ff Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Energien zur Wärme-und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäude Energie Gesetz GEG) erfüllen und einen höheren Anteil als die Fernwärmeversorgung haben. Dies ist im Vorfeld dem Fernwärmeversorger gutachterlich nachzuweisen.

4. bei einer im Einzelfall offenbar nicht beabsichtigende Härte (Härtefallregelung)

Was ist un­ter der Här­te­fall­re­ge­lung zu ver­ste­hen?

Gemäß §7 Absatz 7 der Fernwärmesatzung kann eine Befreiung bei einer durch den Anschluss- und Benutzungszwang im Einzelfall vorliegenden offenbar nicht beabsichtigenden Härte erteilt werden, wenn die Befreiung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

Eine offenbar nicht beabsichtigende Härte liegt z.B. vor, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit für den Anschluss und die Benutzung des Fernwärmenetzes nicht gegeben ist oder diese dadurch gefährdet wird.

Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, können diverse Gründe zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Bitte erläutern Sie daher mit dem Antragsformular Ihre individuellen Gründe warum eine nicht beabsichtigte Härte in Ihrem Fall vorliegt.

Wel­che Nach­wei­se müs­sen zu­sätz­lich zum aus­ge­füll­ten An­trags­for­mu­lar über­sandt wer­den?

Die zu übermittelnden Nachweise richten sich nach der Art des Befreiungsantrags:

  1. Antrag aufgrund einer emissionsfreien Wärmeversorgung (Solarthermie, elektrisch betriebene Wärmepumpe, oder Geothermie):
    Nachweis der installierten Anlagen (durch Rechnung, Fachbetrieb etc.).
     
  2. Antrag aufgrund einer auf Basis von erneuerbaren Energiequellen betriebenen Verbrennungsanlage (Biomasse, Pelletheizung o.Ä.):
    Gutachten zur Anlage, dass der Anteil der Erneuerbaren Energien mindestens die Vorgaben in den §§ 34 ff Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Energien zur Wärme-und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäude Energie Gesetz GEG) erfüllt und diese einen höheren Anteil als die Fernwärmeversorgung haben.
     
  3. Antrag aufgrund einer Gesamtnennwärmeleistung des Gebäudes von unter 5 kW:
    Passivhaus-Nachweis
     
  4. Antrag auf Härtefallregelung:
    Schriftliche Erläuterung warum eine nicht beabsichtigte Härte in Ihrem Fall vorliegt

Weitere Detailinformationen zu den geforderten Nachweisen finden Sie in der Ausfüllhilfe zum Antragsformular.

Bis wann muss ich den An­trag auf Be­frei­ung vom An­schluss- und Be­nut­zungs­zwang stel­len?

Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen schriftlich bei der Stadt Bad Salzuflen zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen.

Ist der Be­trieb von Ka­mi­nen, Ka­min­öfen und Ka­chel­öfen im Sat­zungs­ge­biet wei­ter­hin er­laubt?

Ja, der Betrieb von Kaminen, Kaminöfen und Kachelöfen, die mit Holz beheizt werden und in erster Linie nicht der Raumheizung dienen ist im Satzungsgebiet weiterhin erlaubt.

Wel­che Stra­fen dro­hen, wenn ich ge­gen den An­schluss- und Be­nut­zungs­zwang ver­sto­ße und kei­nen Be­frei­ungs­an­trag ge­stellt ha­be?

Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Satzung zuwiderhandelt, indem er

1. eine Wärmeerzeugungsanlage für die in § 1 Abs. 3 genannten Zwecke

a) entgegen § 5 Abs. 4 errichtet oder

b) entgegen § 6 Abs. 2 betreibt soweit eine Befreiung nach § 7 nicht erteilt wurde;

2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 unvollständige, ungenaue oder wissentlich falsche Angaben zum Heizenergieverbrauch von auf seinem Grundstück befindlichen Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen macht.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Wie hoch ist ak­tu­ell die Quo­te an Fern­wär­me-An­schlüs­sen in den aus­ge­wie­se­nen Quar­tie­ren?

Die Quote variiert je nach Netzgebiet. In Neubaugebieten liegt die Anschlussquote bei 75 Prozent, im „Bestand“ im Durchschnitt bei 35 Prozent.

Was kos­tet ei­ne neue Fern­wär­me-Hei­zung un­ge­fähr?

Die Technik kostet rund 20.000 Euro inklusive Montage, zuzüglich Hausanschluss. Dadurch, dass im Haus selbst keine Verbrennung stattfindet und daher auch kein Abgassystem nötig ist, sind die Kosten für eine Fernwärme-Heizung meist günstiger als bei alternativen Heizsystemen. Dazu sind Wartungskosten und Anlagenverschleiß minimal.

Gibt es För­der­mög­lich­kei­ten für ei­ne Fern­wär­me-Hei­zung?

Hausbesitzer*innen stehen Fördermittel der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zur Verfügung. Die Förderung kann als einmaliger Zuschuss über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses liegt bei bis zu 40 Prozent. Zusätzlich geben die Stadtwerke in einem eigenen Förderprogramm für eine Umstellung auf Fernwärme einen Zuschuss von 500 bis 1100 Euro (je nach Anzahl der Wohneinheiten) und eine kostenlose Öltankentsorgung bei einer entsprechenden Heizungsumstellung.

Wie hoch ist der An­teil er­neu­er­ba­rer En­er­gi­en bei der Pro­duk­ti­on der Bad Sal­zu­fler Fern­wär­me?

Aktuell wird die Fernwärme in Bad Salzuflen durch den Einsatz von Klär- und Biogas bereits zu rund 30 Prozent aus erneuerbaren Energien erzeugt. In den nächsten Jahren soll der Anteil weiter erhöht werden. Dazu wird unter anderem ein Kraftwerk für innovative Kraft-Wärme-Kopplung an der Ziegelstraße errichtet.

Als erneuerbare Energiequelle soll dort das geklärte Abwasser aus dem Klärwerk an der Ziegelstraße genutzt werden. Der Entzug der Wärme erfolgt mit einer Wärmepumpe, welche mit Strom betrieben wird. Zusätzlich soll eine Verbindung des Wärmenetzes „Lohfeld-Hoffmann-Staatsbad“ mit dem Wärmenetz Ziegelstraße kommen.

Fragen zur Fernwärmesatzung?

Stadt Bad Salzuflen | Stadtplanung und Umwelt
Verwaltungsgebäude Ecke Hoffmannstraße
Rudolph-Brandes-Allee 14
32105 Bad Salzuflen
Herr Jan Philipp Feldmeier
1. OG | Raum 1.7