Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung über Er­laub­nis­se und Ge­büh­ren für Son­der­nut­zun­gen an öf­fent­li­chen Stra­ßen, We­gen und Plät­zen in der Stadt Bad Salz­uflen (Son­der­nut­zungs­sat­zung)

vom 04.04.2014

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
§ 4 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
§ 5 Werbeanlagen
§ 6 Wahlsichtwerbung
§ 7 Erlaubnisantrag
§ 8 Erlaubnis
§ 9 Einschränkung von Sondernutzungen
§ 10 Gebühren
§ 11 Gebührenschuldner
§ 12 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
§ 13 Gebührenverzicht, Gebührenerstattung
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Schlussbestimmungen
Anlage
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV.NRW. S. 731) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31.05.2013, (BGBl. I. S. 1388), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV.NRW. S. 379), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV.NRW. S. 379) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 26.03.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Gemeindestraße, Wege und Plätze sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen.
  2. Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör sowie die Nebenanlagen.

§ 2
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch

  1. Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).
  2. Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere
    -   bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,
    -   die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen,
    -   die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen,
    -   das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden.
  3. Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,30 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil der Fahrbahn ist eine Nutzung in einer Breite von 2 Metern ab Straßenmitte und bis zu einer Höhe von 4,50 Metern unzulässig.

§ 3
Erlaubnisfreie Sondernutzungen

  1. Keiner Erlaubnis bedürfen
    a)    je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung bis zu einer Höhe von 1,20 m, die von der Gebäudefront nicht mehr als 1,00 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt. Zu benachbarten Gebäuden ist ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten.
    b)    das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken.
  2. Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung städtebaulicher Konzepte (z.B. „Masterplan Gestaltung Innenstadt Bad Salzuflen“ und Gestaltungsrichtlinie) dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 4
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

  1. Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde. Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere das Aufstellen, Auslegen und Aufhängen von:
    a)    Warenauslagen und gewerblichen Spielgeräten
    b)    mobilen Werbeträgern die nicht gem. § 3 Ziff. 1a genehmigungsfrei sind
    c)    Gastronomiemöblierung
    d)    Freistehende Überdachungen (z.B. Sonnenschirme)
    e)    Abgrenzungen mit Begrünungselementen, Zäunen oder ähnlichen Abgrenzungselementen
    f)    Bodenbeläge und Podeste
  2. Erlaubnispflichtige Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
  3. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
  4. Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.

§ 5
Werbeanlagen

  1. Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind
    a)    gemäß Absatz 2 zugelassene Werbeflächen (Plakattafeln),
    b)    zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,
    c)    zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –aufbauten,
    d)    Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung),
    e)    Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,
    f)    sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften
  2. Werbeplakate dürfen nur an für die Plakatierung zugelassenen Werbeflächen (Litfaßsäulen, Kandelaber, und Plakattafeln) im öffentlichen Straßenraum angebracht werden. Ausgenommen hiervon sind Werbeplakate für gemeinnützige Vereine oder Einrichtungen. Die Gemeinnützigkeit ist durch eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen.
  3. Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) und c) sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums in einem Gemeindeteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmern zu berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) – f)  nicht zulässig.

§ 6
Wahlsichtwerbung

  1. Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    a)    Jede Partei kann in jedem Wahlbezirk mindestens eine Werbefläche (Werbeträger u. ä.) beanspruchen. Die Wahlwerbung darf auf parteieigenen Werbeträgern erfolgen. Die Gesamtzahl der Werbeflächen wird gemäß folgender Formel beschränkt: 1 Werbemöglichkeit je 70 Einwohner. Die Verteilung erfolgt nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit gem. § 5 Parteiengesetz.
    b)    Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden.

§ 7
Erlaubnisantrag

  1. Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeinde zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.
    Die Stadt kann zu dem Antrag Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
  2. Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
  3. Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
  4. Der Antragsteller hat der Stadt auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten.

§ 8
Erlaubnis

  1. Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird. Im Bereich des historischen Stadtkerns ist eine Beeinträchtigung des Stadtbildes insbesondere dann gegeben, wenn die beantragte Nutzung nicht der der jeweils gültigen, vom Rat der Stadt Bad Salzuflen beschlossenen „Gestaltungsrichtlinie für Sondernutzungen auf öffentlichen Flächen im historischen Stadtkern Bad Salzuflen“ entspricht.
  2. Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
  3. Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Gemeinde keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

§ 9
Einschränkung von Sondernutzungen

Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. Im historischen Stadtkern von Bad Salzuflen kann zu dem eine Einschränkung auf Grundlage der jeweils gültigen „Gestaltungsrichtlinie für Sondernutzungen auf öffentlichen Flächen im historischen Stadtkern Bad Salzuflen“ erfolgen.

§ 10
Gebühren

  1. Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Das Recht der Gemeinde, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
  3. Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.

§ 11
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind
    a)    der Antragssteller,
    b)    der Erlaubnisnehmer,
    c)    wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

  1. Die Gebührenpflicht entsteht
    a)    mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
    b)    bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die Mindestgebühr an.
  2. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
  3. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von der Beendigung der Sondernutzung.

§ 13
Gebührenverzicht, Gebührenerstattung

  1. Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem öffentlichen Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.
  2. Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig öffentliche Straßen, Wege und Plätze ohne die erforderliche Erlaubnis zur Sondernutzung gebraucht oder einer in einer Sondernutzungserlaubnis erteilten Auflage zuwiderhandelt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
  3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Bad Salzuflen.

§ 15
Schlussbestimmungen

  1. Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
  2. Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung der Stadt Bad Salzuflen vom 11.07.2009 tritt mit dem Tage der Bekanntmachung außer Kraft.

Anlage

Gebührentarif zu § 10 der Satzung der Stadt Bad Salzuflen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen (Download PDF-Dokument)

Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 17 – Teil 1 – vom 25.04.2014, S. 272-275
KrBl. Lippe Nr. 42 vom 10.08.2016, S. 561-565