Erstmalige Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen anzeigen
Details
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates
Die antragstellende Person ist Staatsangehörige:r eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR.
2. Vorübergehend und gelegentliche Dienstleistungserbringung
Die gewerbliche Tätigkeit wird in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt, also nicht auf Dauer.
3. Rechtmäßige Niederlassung im EU/EWR Herkunftsstaat
Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes in ihrem EU-/EWR-Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen und wird in Deutschland ohne Niederlassung grenzüberschreitend tätig.
4. Selbstständige gewerbliche Tätigkeit oder Arbeitnehmende
Im Rahmen einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit, die in Deutschland reglementiert ist.
Als Arbeitnehmende:r, sofern für die Tätigkeit auch ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis benötigt wird.
Hinweise
Die Anzeige hat vor dem Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Es empfiehlt sich, die spätestens innerhalb eines Monats nach erfolgter Anzeige eingehende Bestätigung der zuständigen Behörde abzuwarten, in der u.a. mitgeteilt wird, ob eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist. In dem Falle einer Nachprüfung darf mit der Tätigkeit noch nicht begonnen werden.
Unterlagen
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
1. Nachweis der EU/EWR Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass),
in jedem Fall ist ein Ausweisdokument der antragstellenden Person vorzulegen,
2. Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat,
3. Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde,
4. Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird,
5. Nachweis der Berufsqualifikation,
a) wenn die gewerbliche Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
b) oder andernfalls Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahre lang ausgeübt wurde.
Rechtsgrundlagen
§ 13a Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)