Veranstaltung eines anderen genehmigungspflichtigen Spiels mit Gewinnmöglichkeit
Details
Wenn Sie gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn die das Spiel spielende Person nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.
Die Erlaubnis berechtigt Sie nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an Sie als Person und an den Veranstaltungsort gebunden.
Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter oder Gesellschafterin erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Sie keine Erlaubnis benötigen (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).
Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte benötigen Sie eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Hinweise
Wenn Sie im "Reisegewerbe" ein anderes Spiel im Sinne des § 33d GewO veranstalten möchten, benötigen Sie gemäß § 60a GewO der Erlaubnis für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Bitte beachten Sie, dass hiermit gegebenenfalls andere Gebühren verbunden sind als mit dem "stehenden Gewerbe".
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Erlaubnis nach § 33d Gewebeordnung erteilt werden kann, müssen Sie
die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:
- Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder eines Abdruckes davon
- die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit - sowohl der spielbetreibenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll
- Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Voraussetzungen bei Spielen mit Geldgewinn
- Das Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.
- Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden.
Voraussetzungen bei Spielen mit Warengewinn
Das Spiel muss
- auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
- Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder
- in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden)
veranstaltet werden. In Gaststätten dürfen höchstens 3 solcher Spiele veranstaltet werden.
Unterlagen
Schriftlicher Antrag
- Personalausweis
oder Nationalpass mit Meldebescheinigung
- Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde
für den/die Antragsteller/in, sofern der Antragsteller
eine natürliche Person ist, ansonsten für alle nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten
Personen (z. B. Geschäftsführer,
Vorstandsmitglieder) sowie weitere auf die
Geschäftsführung Einfluss nehmende Personen (z.B. Gesellschafter)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde
für den/die Antragsteller/in
Sofern der Antragsteller eine juristische Person ist,
sind diese Unterlagen zusätzlich für alle nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten
Personen (z. B. Geschäftsführer,
Vorstandsmitglieder) sowie weitere auf die
Geschäftsführung Einfluss nehmende Personen (z.B. Gesellschafter) einzureichen.
Das Führungszeugnis sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind beim
Einwohnermeldeamt des Wohnortes zu beantragen.
Bitte geben Sie an, dass die Unterlagen für eine gewerberechtliche Erlaubnis benötigt werden:
Stadt Bad Salzuflen – Fachdienst Ordnungswesen – Rudolph-Brandes-Allee 19 – 32105 Bad Salzuflen Verwendungszweck: Erlaubnis nach § 33d GewO
Es dauert nach der Beantragung ca. 2 - 3 Wochen, bis die Unterlagen bei der Stadt Bad Salzuflen eingehen.
- Ausländische Staatsangehörige,
mit Ausnahme von EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
für den/die Antragsteller/in
Sofern der Antragsteller eine juristische Person ist,
sind diese Unterlagen zusätzlich für alle nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten
Personen (z. B. Geschäftsführer,
Vorstandsmitglieder) sowie weitere auf die
Geschäftsführung Einfluss nehmende Personen (z.B. Gesellschafter) einzureichen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zu
beantragen bei dem für Sie zuständigen
Finanzamt.
- Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 und Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts
derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der juristischen Person, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Wenn Sie in Bad Salzuflen als wohnhaft gemeldet sind:
Amtsgericht Detmold – Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis für den Zeitraum ab 1. Januar 2013
über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO).
Diese Bescheinigung nur über das Internet erhältlich: www.vollstreckungsportal.de
Falls Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte schriftlich:
An den
Direktor des Amtsgerichts Hagen
als Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts
Nordrhein-Westfalen
Hagener Straße 145
58099 Hagen
- Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis
sofern der/die Antragsteller/in eine juristische Person oder ein Verein ist:
- Handels-/Vereinsregisterauszug
sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist:
Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs
- baurechtliche Nutzungsberechtigung
Baugenehmigung für die Betriebsräume zur Nutzung als Veranstaltungsort. Bitte informieren Sie sich vor Antragsstellung über die baurechtlichen Voraussetzungen bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Bad Salzuflen
Unbedenklichkeitsbescheinigung oder deren Abdruck vom Bundeskriminalamt
Kontaktdaten: Bundeskriminalamt - Referat ZV 32 - 12435 Berlin
Bearbeitungsdauer
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit müssen Sie online oder bei der zuständigen Behörde beantragen. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter*innen oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die beantragte Erlaubnis.