Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beantragen

Details

  • Gewerbetreibende dürfen solche Geräte nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde den Aufstellungsort schriftlich bestätigt hat.

  • Die Bestätigung kann Auflagen enthalten, z. B. zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, Nachbarn oder aus Jugendschutzgründen (siehe Spielverordnung, SpielV).

  • Geldspielgeräte dürfen nur in Beherbergungsbetrieben, Schank- oder Speisewirtschaften mit Ausschank von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle, Spielhallen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.

  • Nicht erlaubt sind Volksfeste, Jahrmärkte, in Trinkhallen, Eisbars oder Schank-/Speisewirtschaften in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten oder Jugendherbergen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden und in Schank- und Speisewirtschaften (Imbissbetriebe, Pizzalieferdienste) ohne Ausschank von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle.

Voraussetzungen

Sie können eine Geeignetheitsbestätigung erhalten, wenn

  • der Aufstellungsort den Vorschriften zur Spielverordnung (SpielV) entspricht,

  • Sie eine Gewerbeanzeige über die Aufstellung von Spielgeräten vorgenommen haben,

  • und die entsprechenden Erlaubnisse für den Betrieb des Gast-, Beherbergungs- oder Spielstättenbetriebs vorliegen.

Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag

  • Kopie der Aufstellererlaubnis nach § 33 c Abs. 1 GewO

  •  Kopie einer/mehrerer Gewerbeanzeigen (Gewerbeanmeldung und/oder Gewerbeummeldung(en))

    als Nachweis, dass die Tätigkeit „Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit“ nach § 14 Gewerbeordnung angezeigt worden und nach § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung durch das vor Ort zuständige Gewerbeamt der Hauptniederlassung bescheinigt worden ist.

  • Nachweis, dass der Aufstellort als Schank- und/oder Speisewirtschaft, mit einer entsprechenden Erlaubnis nach § 2 GastG (Gaststättenerlaubnis), Beherbergungsbetrieb, oder Spielhalle, mit einer entsprechenden Erlaubnis nach § 33 i GewO / § 16 AG GlüStV NRW (Spielhallenerlaubnis) betrieben wird.

Bearbeitungsdauer

Die Antragstellung sollte mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufstellung der Geldspielgeräte erfolgen.

Verfahrensablauf

  1. Sie stellen den Antrag schriftlich oder online über das Serviceportal.

  2. Wir prüfen Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und rechtliche Eignung des Aufstellortes.

  3. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung oder ggf. Rückfragen/Auflagen.

Rechtsgrundlagen

§ 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)