das Standesamt muss am Dienstag, den 28.10.2025 aufgrund einer externen Schulung geschlossen bleiben. Wenden Sie sich in dringenden Fällen bitte per Mail an standesamt@bad-salzuflen.de
Wir bitten um Verständnis.
Sie dürfen als Gewerbetreibende*r Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn Ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist.
Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner*innen des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist.
Die genauen Bestimmungen über Aufstellungsorte sind in der Spielverordnung (SpielV) festgelegt.
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), dürfen Sie nur
in Beherbergungsbetrieben oder in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen alkoholische Getränke oder Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden,
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher
aufstellen.
Ein Geldspielgerät dürfen Sie zum Beispiel nicht auf Volksfesten, Jahrmärkte, in Trinkhallen, Eisbars oder in Schank- oder Speisewirtschaften aufstellen, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten oder Jugendherbergen befinden.
Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.
- Schriftlicher Antrag
- Kopie der Aufstellererlaubnis nach § 33 c Abs. 1 GewO
- Kopie einer/mehrerer Gewerbeanzeigen (Gewerbeanmeldung und/oder Gewerbeummeldung(en))
als Nachweis, dass die Tätigkeit „Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit“ nach § 14 Gewerbeordnung angezeigt worden und nach § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung durch das vor Ort zuständige Gewerbeamt der Hauptniederlassung bescheinigt worden ist.
- Nachweis, dass der Aufstellort als Schank- und/oder Speisewirtschaft, mit einer entsprechenden Erlaubnis nach § 2 GastG (Gaststättenerlaubnis), Beherbergungsbetrieb, oder Spielhalle, mit einer entsprechenden Erlaubnis nach § 33 i GewO / § 16 AG GlüStV NRW (Spielhallenerlaubnis) betrieben wird.
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