Ladenöffnungszeiten & Sonn- und Feiertagsbestimmungen

Details

Allgemeines

- Öffnungszeiten an Werktagen (Montag bis Samstag)

Nach § 4 LÖG NRW dürfen Geschäfte an Werktagen, also montags bis samstags, ohne zeitliche Begrenzung öffnen.

Am 24. Dezember dürfen Geschäfte bis maximal 14:00 Uhr geöffnet sein, wenn der 24. Dezember ein Werktag ist.

- Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen

Grundsätzlich dürfen Geschäfte an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet haben.

Von diesem Verbot sind Blumenläden, Zeitungskioske und Bäckereien bzw. Konditoreien ausgenommen. Diese dürfen Sonntags für maximal 5 Stunden öffnen und müssen lediglich am 2. Weihnachtstag, Ostermontag und Pfingstmontag komplett geschlossen bleiben.

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage sind durch Ordnungsbehördliche Verordnung festgelegt und durch den Rat der Stadt Bad Salzuflen zugelassen.

Arbeitsverbote - Generelle Regelungen für alle Sonn- und Feiertage

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.

Tätigkeiten, die im alltäglichen Leben selbstverständlich und fester Bestandteil eines normalen Handelns sind, werden sehr oft auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt, obwohl sie nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes verboten sind. Dies führt oft zu Irritationen. Als Anhaltspunkte sollen Ihnen daher folgende Beispiele dienen.

Verboten sind:

  • der Betrieb von Autowaschanlagen

  • Werbeveranstaltungen gewerblicher Unternehmer,

  • Umzüge gewerblicher Unternehmer

  • Betrieb von Münzwaschsalons.

Erlaubte Tätigkeiten

Bestimmte Tätigkeiten sind von den Arbeitsverboten ausgenommen. Dies sind zum einen Arbeiten, die erforderlich sind, um den reibungslosen Ablauf des Verkehrs sowie die Versorgung von Notfällen sicherzustellen, und zum anderen solche, die mit dem Grundgedanken des Feiertagsschutzes (Erholung) vereinbar sind oder der Erholung dienen. Dies sind z.B. nach § 69 Gewerbeordnung festgesetzte Jahr- oder Spezialmärkte, der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios, Kinos – jedoch nicht Videotheken.

  • Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z. B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich erlaubt sind.

  • Unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind

    • zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten;

    • zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum;

    • zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse.

  • Private Gartenarbeiten sowie die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen.

  • Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen.

Gewerbliche Anbieter, deren Angebot überwiegend aus Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Zeitschriften, Back- oder Konditorwaren besteht: Öffnung für fünf Stunden möglich – jedoch nicht länger als 14 Uhr. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmereglung nach dem Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Öffnung ist nicht zulässig am Ostermontag. Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber oder die Inhaberin an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Spezielle Regelungen an Ostern

Wie aus dem „Gesetz über die Sonn- und Feiertage“ des Landes Nordrhein-Westfalen hervorgeht, gilt ein Tanzverbot am Gründonnerstag ab 18 Uhr. Das Tanzverbot erstreckt sich weiter ganztägig auf den gesamten Karfreitag und dauert bis zum Karsamstag um 6 Uhr. Während dieser Zeit sind „der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen einschließlich Tanz“ per Gesetz verboten.

Es sind an Karfreitag ganztägig bis 6 Uhr des Folgetages (Karsamstag) zudem folgende Veranstaltungen und Tätigungen verboten:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen – mit Ausnahme von Großmärkten, die ihren Betrieb an Karsamstag bereits um 3 Uhr aufnehmen können;

  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen;

  • Volksfeste, Zirkusveranstaltungen sowie der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden;

  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen, sowie die gewerbliche Wettannahme;

  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb;

  • alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen;

  • die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind;

  • sämtliche Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett und ähnliche, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr;  

·         Nach 11 Uhr am Karfreitag sind anschließend einige wenige Veranstaltungen zulässig. Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. So sind auch klassische Musikkonzerte oder ernste Theateraufführungen nur dann erlaubt, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen;

·         Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen Kunstausstellungen, Kunstführungen, die Museen, Tierschauen, der Zoo und ähnliche Veranstaltungen.

Besonderer gesetzlicher Schutz der drei stillen Feiertage: Allerheiligen, Volkstrauertag & Totensonntag

Die drei stillen Feiertage im November eines jeden Jahres sind besonders gesetzlich geschützt sind.

·         Allerheiligen in der Zeit von 5 bis 18 Uhr

·         Volkstrauertag in der Zeit von 5 bis 13 Uhr

·         Totensonntag in der Zeit von 5 bis 18 Uhr

An diesen besonderen Feiertagen sind folgende Veranstaltungen verboten:

·         Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen

·         Sportliche und ähnliche Veranstaltungen

·         Volksfeste, Zirkusveranstaltungen sowie der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden

·         der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Wettannahme.

Darüber hinaus sind an diesen drei Feiertagen in der Zeit von 5 bis 18 Uhr nicht erlaubt:

·         Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb

·         sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz

Ausnahmen von Verboten an stillen Feiertagen (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag und der Volkstrauertag), über die die Bezirksregierung Detmold entscheidet, sind möglich, wenn ein dringendes Bedürfnis zur Durchführung der Veranstaltung vorliegt und damit keine erhebliche Beeinträchtigung des besonderen Schutzes der stillen Sonn- und Feiertage verbunden ist.

Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen ist der Kreis Lippe.