Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland beantragen

Details

Deutsche, die im Ausland die Ehe geschlossen haben, können auf Antrag die Ehe im deutschen Eheregister eintragen lassen. Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland die Ehe vor einer Regierung eines Staates (z. B. im Konsulat) geschlossen haben, dem einer von beiden angehört, können auf Antrag ebenfalls die Ehe im deutschen Eheregister eintragen lassen.

Die Beurkundung wird von dem deutschen Standesamt vorgenommen, wo die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.

Antragsberechtigt sind:

  • Die Ehegatten

  • Sind beide Ehegatten bereits verstorben, deren Eltern und Kinder

Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen. 
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. 
Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.

Kosten

Die Nachbeurkundung kostet 40,00 Euro. Die Bezahlung per EC-Karte ist vor Ort möglich.

Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.

Hinweise

Sie haben die Möglichkeit die Nachbeurkundung digital oder per Post zu beantragen. Die erforderlichen Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Form vorgelegt werden.

Der Antrag kann auch über die deutsche Auslandsvertretung gestellt und so an das Standesamt Bad Salzuflen weitergeleitet werden.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.

Voraussetzungen

Personen, die im Ausland geheiratet haben und einer der Eheschließenden

  • Inhaber*in der deutschen Staatsangehörigkeit ist oder

  • staatenlos mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist oder

  • heimatlose*r Ausländer*in mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist oder

  • ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.


oder

Personen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben und

  • die Ehe in Deutschland vor einer Regierung eines Staates geschlossen haben, dessen Staatsangehörigkeit einer der beiden Eheschließenden hat,

  • in der nach dem Recht des Staates vorgeschriebenen Form und

  • vor einer ordnungsgemäß ermächtigten Person.

Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:

  • Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist staatenlos, heimatlose ausländische Person oder ausländischer Flüchtling.
  • Sie haben im Inland geheiratet und keiner von Ihnen war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Eheschließung wurde durch eine ermächtigte Person einer Regierung des Staates, dem einer von Ihnen angehört, durchgeführt.
  • Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
  • Die Eheschließung muss rechtsgültig sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.
  • Antragsberechtigt sind:
    • Die Ehegatten
    • Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder

Unterlagen

Die zur Nachbeurkundung der Eheschließung erforderlichen Dokumente richten sich nach den persönlichen Verhältnissen der Eheschließenden. Für eine ausführliche Beratung können Sie ein*e der Mitarbeiter*innen telefonisch oder digital kontaktieren.

Für die Nachbeurkundung benötigen Sie in jedem Fall:

  • Einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag,

  • gültige Identitätsnachweise der Eheschließenden (Personalausweis oder Reisepass),

  • ausländische Eheurkunde, ggf. mit Übersetzung einer in Deutschland ansässigen, ermächtigten dolmetschenden Fachkraft und

  • Geburtsurkunden bzw. beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil der Eheschließenden.

  • Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
    • Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
  • Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
  • Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
  • Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
  • Weitere Unterlagen
    • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit ist vom Einzelfall abhängig und kann bis zu 1 Jahr dauern.

Vom Einzelfall abhängig.

Verfahrensablauf

  1. Kontaktieren Sie ein*e der Mitarbeiter*innen telefonisch oder digital.

  2. Sie werden durch ein*e der Mitarbeiter*innen beraten, welche Dokumente für die Nachbeurkundung der Eheschließung erforderlich sind.

  3. Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung und reichen diesen mit allen erforderlichen Dokumenten in originaler oder in beglaubigter Form ein.

  4. Ein*e der Mitarbeiter*innen prüft die Unterlagen und beurkundet die Eheschließung.

  5. Ein*e der Mitarbeiter*innen meldet sich nach Fertigstellung für einen Abholtermin bei Ihnen.

  6. Sie kommen zum Standesamt und erhalten die deutsche(n) Eheurkunde(n) oder Sie erhalten die gewünschte(n) Urkunde(n) samt Rechnung per Post.

Bei einer persönlichen Beantragung vor Ort sind folgende Schritte erforderlich:

  • Mindestens einer der Ehegatten, die/der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erscheint persönlich im Standesamt und bringt alle erforderlichen Unterlagen mit.
  • Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen alle Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
  • Bei Bedarf stellt das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung