Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland beantragen

Details

Deutsche, die im Ausland die Ehe geschlossen haben, können auf Antrag die Ehe im deutschen Eheregister eintragen lassen. Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland die Ehe vor einer Regierung eines Staates (z. B. im Konsulat) geschlossen haben, dem einer von beiden angehört, können auf Antrag ebenfalls die Ehe im deutschen Eheregister eintragen lassen.

Die Beurkundung wird von dem deutschen Standesamt vorgenommen, wo die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.

Antragsberechtigt sind:

  • Die Ehegatten

  • Sind beide Ehegatten bereits verstorben, deren Eltern und Kinder

Kosten

Die Nachbeurkundung kostet 40,00 Euro. Die Bezahlung per EC-Karte ist vor Ort möglich.

Hinweise

Sie haben die Möglichkeit die Nachbeurkundung digital oder per Post zu beantragen. Die erforderlichen Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Form vorgelegt werden.

Der Antrag kann auch über die deutsche Auslandsvertretung gestellt und so an das Standesamt Bad Salzuflen weitergeleitet werden.

Voraussetzungen

Personen, die im Ausland geheiratet haben und einer der Eheschließenden

  • Inhaber*in der deutschen Staatsangehörigkeit ist oder

  • staatenlos mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist oder

  • heimatlose*r Ausländer*in mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist oder

  • ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.


oder

Personen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben und

  • die Ehe in Deutschland vor einer Regierung eines Staates geschlossen haben, dessen Staatsangehörigkeit einer der beiden Eheschließenden hat,

  • in der nach dem Recht des Staates vorgeschriebenen Form und

  • vor einer ordnungsgemäß ermächtigten Person.

Unterlagen

Die zur Nachbeurkundung der Eheschließung erforderlichen Dokumente richten sich nach den persönlichen Verhältnissen der Eheschließenden. Für eine ausführliche Beratung können Sie ein*e der Mitarbeiter*innen telefonisch oder digital kontaktieren.

Für die Nachbeurkundung benötigen Sie in jedem Fall:

  • Einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag,

  • gültige Identitätsnachweise der Eheschließenden (Personalausweis oder Reisepass),

  • ausländische Eheurkunde, ggf. mit Übersetzung einer in Deutschland ansässigen, ermächtigten dolmetschenden Fachkraft und

  • Geburtsurkunden bzw. beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil der Eheschließenden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit ist vom Einzelfall abhängig und kann bis zu 1 Jahr dauern.

Verfahrensablauf

  1. Kontaktieren Sie ein*e der Mitarbeiter*innen telefonisch oder digital.

  2. Sie werden durch ein*e der Mitarbeiter*innen beraten, welche Dokumente für die Nachbeurkundung der Eheschließung erforderlich sind.

  3. Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung und reichen diesen mit allen erforderlichen Dokumenten in originaler oder in beglaubigter Form ein.

  4. Ein*e der Mitarbeiter*innen prüft die Unterlagen und beurkundet die Eheschließung.

  5. Ein*e der Mitarbeiter*innen meldet sich nach Fertigstellung für einen Abholtermin bei Ihnen.

  6. Sie kommen zum Standesamt und erhalten die deutsche(n) Eheurkunde(n) oder Sie erhalten die gewünschte(n) Urkunde(n) samt Rechnung per Post.

Rechtsgrundlagen

Die Nachbeurkundung der Eheschließung im Ausland erfolgt auf Grundlage des § 34 des Personenstandsgesetzes (PStG).

Rechtsbehelf