Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland beantragen

Details

Deutsche, die im Ausland geboren sind, können ihre Geburt auf Antrag ins deutsche Geburtenregister eintragen lassen. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Die Beurkundung wird von dem Standesamt vorgenommen, wo die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die im Ausland geborene Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt zuständig, wo die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Antragsberechtigt sind:

  • Die Eltern des Kindes,

  • das Kind,

  • der Ehegatte/die Ehegattin oder Lebenspartner*in des Kindes sowie

  • Kinder des Kindes.

Kosten

Die Nachbeurkundung kostet 40,00 Euro. Die Bezahlung per EC-Karte ist vor Ort möglich.

Hinweise

Sie haben die Möglichkeit die Nachbeurkundung digital oder per Post zu beantragen. Die erforderlichen Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Form vorgelegt werden.

Der Antrag kann auch über die deutsche Auslandsvertretung gestellt und so an das Standesamt Bad Salzuflen weitergeleitet werden.

Fristen

Voraussetzungen

Person, die

  • im Ausland geboren ist und

  • Inhaber*in der deutschen Staatsangehörigkeit ist oder

  • staatenlos mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist oder

  • heimatlose*r Ausländer*in mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist oder

  • ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.

Unterlagen

Die zur Nachbeurkundung der Geburt erforderlichen Dokumente richten sich nach den persönlichen Verhältnissen der Kindeseltern. Für eine ausführliche Beratung können Sie ein*e der Mitarbeiter*innen telefonisch oder digital kontaktieren.

Für die Nachbeurkundung benötigen Sie in jedem Fall:

  • Einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag,

  • gültige Identitätsnachweise der Kindeseltern (Personalausweis oder Reisepass),

  • ausländische Geburtsurkunde, ggf. mit Übersetzung einer in Deutschland ansässigen, ermächtigten dolmetschenden Fachkraft und

  • Geburtsurkunden der Kindeseltern.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit ist vom Einzelfall abhängig und kann bis zu einem Jahr dauern.

Verfahrensablauf

  1. Kontaktieren Sie ein*e der Mitarbeiter*innen telefonisch oder digital.

  2. Sie werden durch ein*e der Mitarbeiter*innen beraten, welche Dokumente für die Nachbeurkundung der Geburt erforderlich sind.

  3. Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung und reichen diesen mit allen erforderlichen Dokumenten in originaler oder in beglaubigter Form ein.

  4. Ein*e der Mitarbeiter*innen prüft die Unterlagen und beurkundet die Geburt.

  5. Ein*e der Mitarbeiter*innen meldet sich nach Fertigstellung für einen Abholtermin bei Ihnen.

  6. Sie kommen zum Standesamt und erhalten die deutsche(n) Geburtsurkunde(n) oder Sie erhalten die gewünschte(n) Urkunde(n) samt Rechnung per Post.

Rechtsgrundlagen

Die Nachbeurkundung der Geburt im Ausland erfolgt auf Grundlage des § 36 des Personenstandsgesetzes (PStG).

Weiterführende Informationen