Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland beantragen

Details

Deutsche, die im Ausland geboren sind, können ihre Geburt auf Antrag ins deutsche Geburtenregister eintragen lassen. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Die Beurkundung wird von dem Standesamt vorgenommen, wo die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die im Ausland geborene Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt zuständig, wo die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Antragsberechtigt sind:

  • Die Eltern des Kindes,

  • das Kind,

  • der Ehegatte/die Ehegattin oder Lebenspartner*in des Kindes sowie

  • Kinder des Kindes.

Wenn Ihr Kind im Ausland geboren wurde, ist es empfehlenswert, die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister zu beantragen (Nachbeurkundung), wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auf diesem Wege legen Sie auch die Namensführung fest. Gleichzeitig wird im Verfahren der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und bestätigt.

Wenn Ihr im Ausland geborenes Kind von Ihnen als deutsche Eltern bzw. deutscher Mutter oder deutschem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben soll, müssen Sie dieses Verfahren zwingend innerhalb eines Jahres nach der Geburt durchführen lassen. In Ihrem Antrag können Sie die Ausstellung von einer oder mehreren deutschen Geburtsurkunden beantragen, auch mehrsprachige Fassungen, sogenannte Internationale Geburtsurkunden. Diese können Sie künftig bei allen deutschen Behörden verwenden. Dies hat den Vorteil, dass Sie später Ihre ausländischen Urkunden nicht mehr übersetzen lassen müssen und außerdem Namen und Staatsangehörigkeit des Kindes nachweisen können.

Den Antrag auf Beurkundung der Geburt Ihres Kindes in einem deutschen Geburtenregister können Sie als Auslandsdeutsche über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.

Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt eines Deutschen ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Antragsberechtigt sind auch Eltern, Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise -partnerin oder Kinder der im Ausland geborenen Person.

Einzelheiten über das Verfahren können Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen oder auf deren Webseite einsehen.

Beim Standesamt I in Berlin werden Geburten von Deutschen im Ausland oder auf deutschen Schiffen beurkundet oder Bescheinigungen für Deutsche ausgestellt, die niemals einen Inlandswohnsitz hatten. Gegebenenfalls können dort Geburtsurkunden oder Urkundskopien aus folgenden Registern beschafft werden:

  • Konsularregister,
  • Register aus ehemaligen deutschen Kolonien,
  • Standesamtsunterlagen der ehemaligen deutschen Ostgebiete, aus Ostpreußen, Westpreußen, Oberschlesien, Niederschlesien und Pommern,
  • Register zu im 2. Weltkrieg besetzten Gebieten, also dem Generalgouvernement, Polen, Litauen, Lettland, Estland, Weißrussland, der Ukraine, den Niederlanden und Norwegen von 1940 bis 1946.

Diese Registerbestände sind vom Standesamt I in Berlin überwiegend zuständigkeitshalber an das Landesarchiv Berlin abgegeben worden oder werden in den kommenden Jahren weiter abgegeben. Beachten Sie bitte, dass der Ort, in dem die Gesuchten gelebt haben, nicht unbedingt mit dem Sitz des damals für die Geburtsbeurkundung zuständigen Standesamtes identisch ist. Unter Umständen müssten Sie besonders bei kleineren Orten nachsehen, wo das zuständige Standesamt seinen Sitz hatte. Dabei helfen sogenannte Ortsbücher in Bibliotheken. Alternativ versuchen Sie es über Recherchen im Internet.

Wenn dem Standesamt I in Berlin ein Geburtsregistereintrag zu der von Ihnen angefragten Person vorliegt, wird die Geburtsurkunde gegen Rechnung ausgestellt. Ansonsten - zum Beispiel, wenn die Aufzeichnungen im Krieg vernichtet wurden - erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung, dass das Standesamt in Ihrem Fall nicht in der Lage ist, eine Geburtsurkunde auszustellen. 

Geben Sie bei Ihrer Anfrage bitte eine Post-Adresse an, da Geburtsurkunden nicht per E-Mail versandt werden können.

Kosten

Die Nachbeurkundung kostet 40,00 Euro. Die Bezahlung per EC-Karte ist vor Ort möglich.

Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 40Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde (Erst-Exemplar): EUR 10Verwaltungsgebühr für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt werden: EUR 5Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.Das Standesamt I in Berlin erhebt eigene Gebühren auf Grundlage des in Berlin geltenden Gebührenrechts.

Hinweise

Sie haben die Möglichkeit die Nachbeurkundung digital oder per Post zu beantragen. Die erforderlichen Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Form vorgelegt werden.

Der Antrag kann auch über die deutsche Auslandsvertretung gestellt und so an das Standesamt Bad Salzuflen weitergeleitet werden.

Fristen

Anzeige der Geburt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung: binnen einen Jahres.

Voraussetzungen

Person, die

  • im Ausland geboren ist und

  • Inhaber*in der deutschen Staatsangehörigkeit ist oder

  • staatenlos mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist oder

  • heimatlose*r Ausländer*in mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist oder

  • ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt:

  • Eltern, jeder Elternteil für sich,
  • das im Ausland geborene Kind,
  • dessen Ehepartner oder Ehepartnerin,
  • dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin,
  • dessen Kinder

Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre

Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Beantragung der Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland

Unterlagen

Die zur Nachbeurkundung der Geburt erforderlichen Dokumente richten sich nach den persönlichen Verhältnissen der Kindeseltern. Für eine ausführliche Beratung können Sie ein*e der Mitarbeiter*innen telefonisch oder digital kontaktieren.

Für die Nachbeurkundung benötigen Sie in jedem Fall:

  • Einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag,

  • gültige Identitätsnachweise der Kindeseltern (Personalausweis oder Reisepass),

  • ausländische Geburtsurkunde, ggf. mit Übersetzung einer in Deutschland ansässigen, ermächtigten dolmetschenden Fachkraft und

  • Geburtsurkunden der Kindeseltern.

Sie benötigen die folgenden Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Pass

Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtliche Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)
  • bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
  • bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus

Bei Vertretung zusätzlich:

  • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
  • gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person

Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit ist vom Einzelfall abhängig und kann bis zu einem Jahr dauern.

Verfahrensablauf

  1. Kontaktieren Sie ein*e der Mitarbeiter*innen telefonisch oder digital.

  2. Sie werden durch ein*e der Mitarbeiter*innen beraten, welche Dokumente für die Nachbeurkundung der Geburt erforderlich sind.

  3. Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung und reichen diesen mit allen erforderlichen Dokumenten in originaler oder in beglaubigter Form ein.

  4. Ein*e der Mitarbeiter*innen prüft die Unterlagen und beurkundet die Geburt.

  5. Ein*e der Mitarbeiter*innen meldet sich nach Fertigstellung für einen Abholtermin bei Ihnen.

  6. Sie kommen zum Standesamt und erhalten die deutsche(n) Geburtsurkunde(n) oder Sie erhalten die gewünschte(n) Urkunde(n) samt Rechnung per Post.

Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:

  • Sie stellen einen Antrag auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
  • Zuständig bei einer Beantragung im Inland ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
  • Zuständig für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern ist das Standesamt I in Berlin. Wenn keine Aufzeichnungen vorhanden sind, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber.
  • Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder.
  • Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.

Rechtsgrundlagen

Die Nachbeurkundung der Geburt im Ausland erfolgt auf Grundlage des § 36 des Personenstandsgesetzes (PStG).

Weiterführende Informationen

Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.htmlInformationen zum Standesamt I in Berlin https://www.berlin.de/labo/buergerdienste/standesamt-i-in-berlin/