Erstattung für nicht in die Kanalisation eingeleitetes Frischwasser beantragen

Details

Für die Einleitung von Schmutzwasser in das öffentliche Kanalnetz fallen Gebühren an. Wenn nachweislich Frischwasser nicht in die Kanalisation gelangt, können Sie eine Erstattung beantragen.

Wichtig: Der Nachweis erfolgt durch einen geeichten, fest installierten Außenwasserzähler. Nur durch einen Fachbetrieb eingebaute Zähler, die den eichrechtlichen Vorgaben entsprechen (Zählerwechsel/Nacheichung alle sechs Jahre), werden anerkannt. Mobile Aufsatz- oder Aufschraubzähler sind nicht zulässig.

Kosten

Die Antragstellung ist kostenfrei.

Hinweise

  • Die Zählerstände müssen am 31.12. eines Jahres selbstständig abgelesen werden.

  • Ein Antrag kann nur für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr gestellt werden. Er muss spätestens einen Monat nach Erhalt des Abwassergebührenbescheides eingereicht werden.

  • Nach vorheriger Ankündigung sind stichprobenartige Kontrollen durch die Stadt möglich.

Fristen

Die Antragsfrist endet einen Monat nach Erhalt des Abwassergebührenbescheids. Dieser wird zusammen mit der Trinkwasserendabrechnung Mitte Januar verschickt.

Voraussetzungen

  • Installation eines fest eingebauten, geeichten Zwischenzählers.

  • Einhaltung der Ablese- und Antragsfristen.

Unterlagen

Bitte fügen Sie folgende Unterlagen bei:

  • Erstattungsantrag

  • Kopie des aktuellen Abwassergebührenbescheides

  • Bankverbindung für die Erstattung

  • Beim ersten Antrag oder nach einem Neueinbau: Nachweis über den Einbau des Zwischenzählers durch einen Fachbetrieb

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung.

Verfahrensablauf

  1. Ablesen der Zählerstände am 31.12. des abgelaufenen Jahres.

  2. (Formlose) Antragstellung unter Angabe der Zählerstände vom 01.01. und 31.12.

  3. Einreichen der erforderlichen Unterlagen an die Stadtverwaltung.

  4. Prüfung des Antrags durch die Stadtverwaltung.

  5. Auszahlung der Erstattung auf die angegebene Bankverbindung.

Rechtsgrundlagen

Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung, die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung in der Stadt Bad Salzuflen

Rechtsbehelf

Falls Sie mit dem Gebührenbescheid nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Die genauen Details finden Sie im Bescheid.

Weiterführende Informationen

Für spezifische Fälle wie Wasserschäden oder Sondernutzungen (z. B. in Bäckereien) ist eine individuelle Berechnung möglich.