Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister beantragen

Details

Mütter, die allein sorgeberechtigt sind, können eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen. Die Bescheinigung ist erforderlich, um die Alleinsorge z. B. bei der Anmeldung in Schulen, der Beantragung eines Ausweises oder der Kontoeröffnung für das Kind nachzuweisen. Die Auskunft wird ausschließlich der Mutter ausgestellt, sofern keine gemeinsame Sorgeerklärung vorliegt und keine familiengerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht existiert.

Kosten

Die Dienstleistung ist kostenfrei.

Hinweise

Die schriftliche Auskunft gilt nur für Mütter, die nie mit dem Vater des Kindes verheiratet waren und keine Sorgeerklärung abgegeben haben.

  • Liegt eine Entscheidung des Familiengerichts zum Sorgerecht vor, ist diese als Nachweis zu verwenden.

  • Bitte beachten Sie, dass im Ausland abgegebene Sorgeerklärungen in Deutschland fortbestehen und keine Auskunft über die Alleinsorge ausgestellt werden kann.

  • Eine Auskunftssperre im Einwohnermelderegister schließt einen Online-Antrag aus. In diesem Fall ist eine telefonische Kontaktaufnahme notwendig.

Fristen

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Gültigkeitsdauer. Wie alt die Auskunft sein darf, hängt von der fordernden Institution ab.

Voraussetzungen

Die Ausstellung der Bescheinigung ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Kind muss minderjährig sein.

  • Die Mutter ist antragsberechtigt.

  • Keine gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern.

  • Es liegt keine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht vor.

Unterlagen

Bitte legen Sie folgende Unterlagen im Original vor, um die Bescheinigung zu erhalten:

  • Personalausweis oder Reisepass der Mutter

  • Geburtsurkunde des Kindes

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt innerhalb weniger Tage, sofern das Kind in Bad Salzuflen geboren wurde. Andernfalls kann die Bearbeitung mehr Zeit in Anspruch nehmen, da eine Anfrage beim Jugendamt des Geburtsortes erforderlich ist.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie den Antrag online über das Serviceportal der Stadt Bad Salzuflen oder kontaktieren Sie uns telefonisch bei bestehender Auskunftssperre.

  • Die Angaben werden überprüft und die Auskunft ausgestellt.

  • Sie erhalten die Bescheinigung auf postalischem Weg.

Rechtsgrundlagen

§ 58 SozialgesetzbuchVIII (SGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__58.html 

Rechtsbehelf

Nein

Weiterführende Informationen


hier finden Sie die Wahlergebnispräsentation zur Kommunalwahl 2025.

 

Hier finden Sie die Wahlergebnispräsentation zur Integrationsratswahl 2025.