Auskunft aus dem Gewerberegister

Details

Als Gewerberegister wird ein von den Gemeindeverwaltungen geführtes Verzeichnis über die in der Gemeinde angezeigten Gewerbetreibenden bezeichnet, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben.

Öffentliche Stellen, Unternehmen und Privatpersonen können auf Antrag Auskunft über die erhobenen Gewerbemeldedaten erhalten. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten ist nicht erforderlich.

Gewerbemeldedaten:
- Der Name des Gewerbetreibenden, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit (Grunddaten) können allgemein zugänglich gemacht werden.

- Für eine darüberhinausgehende Auskunft über Gewerbemeldedaten müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen - zum Beispiel zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder für Kreditvergaben an die Gewerbetreibende oder den Gewerbetreibenden.

Kosten

25,00 Euro für eine erweiterte Auskunft. Die gleiche Gebühr fällt an, wenn kein Betrieb ermittelt werden konnte (Negativauskunft).
Eine einfache Auskunft ist gebührenfrei.

ZAHLUNGSART

Die Zahlung der Gebühren ist durch Banküberweisung oder Bareinzahlung nach entsprechender Zahlungsaufforderung (wird zusammen mit der Auskunft erteilt) zu tätigen.

Hinweise

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Gewerberegister wird keine Gewähr übernommen, da die Daten der Auskünfte dem entsprechen, was der Gewerbemeldestelle bis zum Tag der Auskunft durch Gewerbeanzeigen mitgeteilt wurde.

Das Gewerberegister ist nicht zu verwechseln mit dem Gewerbezentralregister (abgekürzt: GZR) siehe: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR)

Voraussetzungen

- Für eine einfache Auskunft: keine Voraussetzungen

- Für eine erweiterte Auskunft: rechtliches Interesse

  • beispielsweise Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen oder Ähnliches

Unterlagen

Bei den Auskünften aus dem Gewerberegister sind zwei verschiedene Auskunftsarten zu unterscheiden, welche von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen (auch Privatpersonen) beantragt werden können:

  • Einfache Auskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 GewO
    hinsichtlich der Übermittlung von Grunddaten (Name, die betriebliche Anschrift und der angezeigten Tätigkeit des Gewerbetreibenden bzw. Reisegewerbetreibenden).
    Diese Daten dürfen allgemein zugänglich gemacht werden. Die Auskunft kann schriftlich, per E-Mail, per Fax als auch telefonisch erfolgen.
  • Erweiterte Auskunft nach § 14 Abs. 7 GewO
    mit zusätzlichen Daten (Privatanschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Datum der Erfassung der Gewerbeanzeigen, etc.)
    Diese Daten können nur mitgeteilt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft glaubhaft macht (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, Durchsetzung von Forderungen etc.) und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

Die Anfrage muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Angaben Antragsteller/in, Absender/in, Firmierung beziehungsweise Name und Adresse
  • Angaben zum erfragenden Gewerbebetrieb: Name, Adresse, Firmierung, Betriebssitz, Betriebsname der oder des Erfragten, soweit bekannt
  • Darlegung des rechtlichen Interesses an der Auskunft (Nachweis über erstellte Rechnungen, Mahnungen, Schuld- und/oder Vollstreckungstitel, Nachweis über Vertragsabschlüsse, etc.)

Bei der Antragsstellung wird empfohlen alle verfügbaren Daten über den gesuchten Betrieb mitzuteilen.

Jede erteilte, erweiterte Auskunft ist gebührenpflichtig und erfolgt ausschließlich schriftlich. Eine Übermittlung der Auskunft per E-Mail oder Fax ist ausgeschlossen.

Bearbeitungsdauer

keine Bearbeitungsfrist

Verfahrensablauf

-    Reichen Sie den Antrag auf Auskunft zu Gewerbemeldedaten bei der zuständigen Stelle ein.
-    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob Sie ein rechtliches Interesse an einer Auskunft über Gewerbemeldedaten haben.
-    Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie die Auskunft über die Gewerbemeldedaten sowie ein Gebührenbescheid.