Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung
Details
Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, beispielsweise:
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2), z. B. Befahren einer Fußgängerzone
- von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4)
- vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3)
- von der Vorschrift, Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
- von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2)
- von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4)
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a)
- vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3); vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1)
- von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a)
Wobei immer Einzelfallprüfungen vom Sachbearbeiter vorgenommen werden müssen. Wenn eine Genehmigung erteilt wird, ist diese immer zeitlich befristet ausgestellt.