Mitwirkungspflicht für Schmutzwassergebühren bei eigenem Brunnen oder anderen Frischwasserlieferanten wahrnehmen
Details
Die Stadt Bad Salzuflen erhebt eine Schmutzwassergebühr für die Einleitung von Abwasser in das öffentliche Kanalnetz. Für Gebäude mit eigenem Brunnen oder anderen Frischwasserlieferanten gelten besondere Regelungen zur Mitwirkung:
Mitteilung des Wasserverbrauchs: Der Verbrauch wird entweder über einen geeichten Zwischenzähler oder auf Basis einer Pauschale berechnet.
Erfassung durch Zwischenzähler: Der Benutzer liest den Stand des geeichten Zwischenzählers jährlich zum 31. Dezember ab und meldet diesen an die Stadtverwaltung.
Pauschale: Alternativ wird eine Pauschale von 40 Kubikmetern pro Person und Jahr berechnet. Die Zahl der Personen ergibt sich aus den mit Erst- und Zweitwohnsitz gemeldeten Bewohnern.
Für das Einleiten von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland auf bundesrechtlicher und ergänzender landesrechtlicher Grundlage eine Abwasserabgabe erhoben. Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt durch die einzelnen Länder.
Die Abwasserabgabe ist eine Sonderabgabe, die seit 1981 in Deutschland erhoben wird. Die Abwasserabgabe ist nicht mit den Abwassergebühren für Ihren privates Haushalt zu verwechseln. Daher ist das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (Fließ- oder Stehgewässer sowie Grundwasser) Voraussetzung für die Erhebung der Abwasserabgabe.
Wenn Sie Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Gewässer einleiten, sind Sie abgabepflichtig. In NRW sind als Abgabepflichtige die Gemeinden/Städte, (Ab-)Wasserverbände und Gewerbe- oder Industriebetriebe betroffen. Zur Festsetzung der Abgabe sind verschiedene Informationen notwendig. In viele Fällen müssen Sie sich als Abgabepflichtiger erklären und bestimmte Daten liefern.
Für die Ausnahme von der Abgabepflicht oder der Befreiung von der Abgabe muss Ihre Einleitung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind von Ihnen entsprechend nachzuweisen.
Da die Festsetzung für ein bestimmtes Jahr (Veranlagungsjahr) bis spätestens 2 Jahren nach dessen Ablauf erfolgen muss, sind von Ihnen gewisse Fristen für die Lieferung von Informationen einzuhalten.
In Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) für die Erhebung der Abwasserabgabe zuständig.
Kosten
Die aktuellen Gebührensätze entnehmen Sie bitte der Gebührensatzung der Stadt Bad Salzuflen.
Für das Einleiten von Abwasser ist eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten.
Der Abgabebetrag richtet sich nach der Höhe der ermittelten Zahl der Schadeinheiten (ZSE) sowie dem zugrunde zu legenden Abgabesatz.
Für die Einleitung von Abwasser ist eine Abwasserabgabe zu bezahlen. Die Höhe der Abgabe hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Höhe der ermittelten Schadeinheiten (SE). 1 SE = 35,79 €.Hinweise
Eine korrekte und pünktliche Meldung Ihrer Verbrauchswerte hilft, Fehler bei der Gebührenberechnung zu vermeiden.
Sollten Sie keinen Zwischenzähler nutzen, wird automatisch die Pauschale angewendet.
Die Gebühr entsteht am 1. des Monats nach Erstbenutzung des Kanals und endet am 31. des Monats, in dem der Anschluss entfällt.
Fristen
Mitteilung der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. Brunnen) für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. Januar des aktuellen Jahres
Abgabepflichtige für Niederschlagswasser und/oder Kleineinleitungen sollen jährlich eine Abgabeerklärung bei der zuständigen Stelle einreichen.
- Erklärungen der Überwachungswerte sind spätestens 1 Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) vorzulegen
- Erklärungen geringerer Werte nach sind 2 Wochen vor dem beantragten Zeitraum vorzulegen
Voraussetzungen
Abgabepflichtig ist, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet.
Sie leiten als Gemeinde/Stadt, (Ab-)Wasserverband oder Gewerbe- und Industriebetrieb Abwasser (Schmutz- und/oder Niederschlagswasser) in ein Gewässer (Fließ- oder Stehgewässer sowie Grundwasser) ein.
Unterlagen
Bei Nutzung eines Zwischenzählers: Stand des geeichten Zwischenzählers.
Bei Pauschalberechnung: Meldung der Personenzahl im Haushalt.
Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von der Abgabepflicht für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.
Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:
- Abgabeerklärung für Kleineinleiter
- Erklärung der Überwachungswerte
- Erklärung niedrigerer Überwachungswerte sowie die sich daraus ergebenden Messergebnisse
- Für industrielle Einleiter: Antrag auf Abzug der Vorbelastung
Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:
- Abgabeerklärung für Niederschlagswasser
Die erforderlichen Unterlagen sind:
Festsetzungsbereich Schmutzwasser:
- Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe gemäß § 6 AbwAG (Jahresschmutzwassermenge)
- Antrag auf Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG
- Verrechnung von technischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG
Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im kommunalen Bereich:
- Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: ein Übersichtsplan (2-fach) mit Eintrag:
- der Lage der Kläranlage
- der Einzugsgebietsgrenzen der Kläranlage
- der Bereich der betreffenden Kanalisationsnetznummer/n
- der Lage der Hauptsammler
- der Lage von Bauwerkender Regenwasserbehandlung und -rückhaltung
- Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: ein Übersichtsplan (2-fach) mit Eintrag:
- der Bereiche der Einleitungsstellen
- ggf. der Lage der Kläranlage
- ggf. der Lage von Bauwerken der Regenwasserbehandlung und -rückhaltung
- ggf. Steckbrief der Einleitungsstelle aus dem NBK
- Verrechnung von technischen Maßnahmen nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG
Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im gewerblich/industriellen Bereich:
- Neu-/Änderungserklärung für die gewerbliche Fläche
- Verrechnung von technischen Maßnahmen nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG
Festsetzungsbereich Kleineinleiter:
- Abgabeerklärung gem. § 11 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW
- Verrechnung von technischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 4 AbwAG
Sollten Sie über die in dem Formular abgefragten Angaben hinaus Gesichtspunkte vortragen wollen, tragen Sie dies bitte unter Beifügung entsprechender Nachweise und Unterlagen vor.
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang der Verbrauchsdaten erfolgt die Bearbeitung in der Regel innerhalb von vier Wochen.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Art des Formulars (Erklärung, Antrag, Mitteilung), den Festsetzungsbereich (Schmutz-/Niederschlagswasser) und dem betroffenen Veranlagungsjahr ab. Die Festsetzungsfrist für ein Veranlagungsjahr beträgt zwei Jahre nach dessen Ablauf.Verfahrensablauf
Zwischenzähler: Ablesen des Zählerstands zum 31. Dezember. Pauschalberechnung: Mitteilung der Personenzahl im Haushalt.
Meldung: Übermittlung der Daten an die Stadtverwaltung (per Mail oder Post).
Bescheid: Die Schmutzwassergebühr wird in einem separaten Bescheid festgesetzt und zugestellt.
Zur Erfüllung der gesetzlichen Erklärungs- und Abgabepflicht im Rahmen der Festsetzung der Abwasserabgabe:
- Wählen Sie den Festsetzungsbereich (Schmutzwasser, Kleineinleiter, Niederschlagswasser, gewerbliches Niederschlag) aus
- Wählen Sie das gewünschte Formular (Erklärung, Antrag, Mitteilung) aus
- Füllen Sie das Formular aus und fügen Sie ggf. die benötigten Nachweise hinzu
- Übersenden Sie das Formular in elektronischen Form an das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW)
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung
- Nach Prüfung durch das LANUV NRW erhalten Sie ggf. weitere Informationen bis zur Festsetzung der Abwasserabgabe im Form eines Bescheides
Rechtsgrundlagen
Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung, die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung in der Stadt Bad Salzuflen
- Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Abwasserverordnung (AbwV)
- Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwässern in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
- Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - AbwAG NRW)
Rechtsbehelf
Falls Sie mit dem Gebührenbescheid nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Die genauen Details finden Sie im Bescheid.