Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
Details
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigen Sie, wenn Sie ein Gebäude in Wohnungseigentum oder Teileigentum aufteilen möchten. Sie wird zusammen mit dem genehmigten (= gesiegelten) Aufteilungsplan ausgegeben.
Voraussetzungen für die Abgeschlossenheit
Eine Wohnung ist abgeschlossen, wenn sie baulich vollständig von anderen Wohnungen oder Räumen getrennt ist und einen eigenen abschließbaren Zugang hat – sei es vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum.
Darüber hinaus muss jede Wohnung verfügen über:
Wasser Ver- und Entsorgung,
eine Kochgelegenheit,
ein WC.
Nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (z. B. Garagen) müssen ebenfalls in sich abgeschlossen sein.
Kosten
Die Gebühr ist nach dem Aufwand zu staffeln.
Gebührenrahmen: 50€ bis 150€ je Sondereigentumsanteil
Die Gebühren werden per Kostenbescheid erhoben und sind zu überweisen.
Voraussetzungen
Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.
Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
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Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
- es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
- einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
- Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Unterlagen
Schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben:
Name und Anschrift des Eigentümers
Lage des Grundstücks, Ort Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück
Unterschrift des Eigentümers
Bitte legen Sie in zweifacher Ausfertigung die folgenden Unterlagen vor:
Lageplan im Maßstab 1:500
Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, Grundrisse, Schnitte und Ansichten
Aufteilungsplan mit Zuordnung der Räume zu den einzelnen Wohnungen. Die Räume (auch Garagen) sind in den Plänen mit arabischen Zahlen zu kennzeichnen. Gleiche Zahlen bedeuten dabei die Zugehörigkeit zur gleichen Wohnung. Alle Räume, die nicht mit einer Zahl versehen sind, befinden sich automatisch in Gemeinschaftseigentum
Verfahrensablauf
Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen. Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.
- Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG)