Osterfeuer

Details

Allgemeines:

Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien – auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

In der Ord­nungs­be­hörd­li­chen Ver­ord­nung zur Auf­recht­er­hal­tung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit und Ord­nung in der Stadt Bad Salz­uflen (Stadt­ord­nung – Stad­tO) ist im § 11 geregelt, wie ein Brauchtumsfeuer angezeigt und kontrolliert abgebrannt werden muss.


Folgendes ist beim Osterfeuer unbedingt zu beachten:

  • Rechtzeitige Anzeige des Vorhabens beim Fachdienst Ordnungswesen - min. 4 Wochen vor Durchführung

  • Der öffentliche Charakter muss gegeben sein. Veranstalter sollten deshalb größere Organisationen wie zum Beispiel Kirchengemeinden, Vereine, Verbände sein (keine Familienveranstaltung).

  • Die Veranstaltung sollte am Samstag vor Ostern, Ostersonntag oder Ostermontag stattfinden.

  • Der Veranstalter bleibt allein für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich.

  • Das Brennmaterial
    darf frühestens am Tag vor der Veranstaltung auf die Feuerstelle gelegt werden,
    darf nur aus jährlich angefallenem Baum- und Strauchschnitt bestehen. Flüssige Brennstoffen sind nicht erlaubt,
    darf eine Menge von 150 m³ nicht überschreiten,
    muss innerhalb weniger Stunden abgebrannt sein.

  • Die Feuerstelle
    darf durch Rauch und Funkenflug Personen und benachbarte Grundstücke nicht gefährden und
    muss folgende Mindestabstände einhalten:
    100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
    25 m von sonstigen baulichen Anlagen
    50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
    10 m von befestigten Wirtschaftswegen
    muss ständig von 2 Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden,
    muss bei aufkommenden starkem Wind gelöscht werden,
    muss beim Verlassen mit Erde abgedeckt und die Glut gelöscht worden sein,
    muss gesäubert werden. Verbliebene Materialien sind innerhalb einer Woche zu entsorgen.

Unterlagen

Schriftliche Anzeige mit folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift der verantwortlichen Person
  • Alter der Aufsichtspersonen
  • Ortsbeschreibung der Brennstelle
  • Entfernung zu baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen
  • Höhe des aufgeschichteten Pflanzenmaterials
  • welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gibt es (zum Beispiel Feuerlöscher oder Notrufhandy)?