Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.
Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
Vertrieb von offenen Lebensmitteln (z.B. Feilbieten von Imbisswaren, Feilbieten von Speiseeis)
Bei Zubereitung von Speisen außerhalb des Verkaufswagens, ist der Herstellungsraum nachzuweisen. Die Abnahme des Raumes erfolgt durch die Lebensmittelüberwachung des Kreises Lippe. Zusätzlich ist eine Bescheinigung über die Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz erforderlich
Die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz finden im Gesundheitsamt ausschließlich nach vorheriger Terminanmeldung statt. Online-Terminvergabe für Belehrungen: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Bitte setzen Sie sich vor Antragsstellung mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde und dem Gesundheitsamt des Kreises Lippe in Verbindung.
Das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister werden nach ca. 3 Wochen direkt dem Ordnungsamt zugestellt. Eine Benachrichtigung an den Antragsteller über den Eingang der Unterlagen erfolgt nicht.