Reisegewerbe
Details
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt eine Erlaubnis gemäß § 55 Gewerbeordnung (Reisegewerbekarte).
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkauft oder ankauft, Bestellungen entgegennimmt, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein.
Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich: Sondernutzung
Kosten
Verwaltungsgebühren:
für eine unbefristet gültige Reisegewerbekarte: 130,00 Euro bis 260,00 Euro je nach Prüfungsaufwand
für die Änderung (Erweiterung des Warenkreises) einer unbefristet gültigen Reisegewerbekarte : 65,00 Euro bis 100,00 Euro je nach Prüfungsaufwand
für die Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte: 15,00 Euro
ZAHLUNGSART
Die Zahlung der Gebühren ist durch Banküberweisung oder Bareinzahlung nach entsprechender Zahlungsaufforderung möglich.
Hinweise
Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.
Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
Vertrieb von offenen Lebensmitteln (z.B. Feilbieten von Imbisswaren, Feilbieten von Speiseeis)
Bei Zubereitung von Speisen außerhalb des Verkaufswagens, ist der Herstellungsraum nachzuweisen. Die Abnahme des Raumes erfolgt durch die Lebensmittelüberwachung des Kreises Lippe. Zusätzlich ist eine Bescheinigung über die Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz erforderlich
Die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz finden im Gesundheitsamt ausschließlich nach vorheriger Terminanmeldung statt. Online-Terminvergabe für Belehrungen: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Bitte setzen Sie sich vor Antragsstellung mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde und dem Gesundheitsamt des Kreises Lippe in Verbindung.
Das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister werden nach ca. 3 Wochen direkt dem Ordnungsamt zugestellt. Eine Benachrichtigung an den Antragsteller über den Eingang der Unterlagen erfolgt nicht.
Fristen
Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein.
Voraussetzungen
Sie müssen Ihren Wohnsitz in Bad Salzuflen haben und zuverlässig sein.
Gewerbliche Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
Unterlagen
Grundsätzlich notwendig sind:
Antrag. Das entsprechende Formular erhalten Sie hier.
gültiger Personalausweis oder gültiger Nationalpass mit Meldebescheinigung
Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme von EU-Angehörige: gültige Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Belegart 0). Zu beantragen bei der Bürgerberatung an Ihrem Wohnsitz - Führungszeugnis beantragen
Einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde (Belegart 9). Zu beantragen bei der Ordnungsbehörde, Herrn Osiek für den/die Antragsteller/in, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist, ansonsten für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie weitere auf die Geschäftsführung Einfluss nehmende Personen (z.B. Gesellschafter) - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Detmold - Bescheinigung in Steuersachen | Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis über das Vollstreckungsportal: www.vollstreckungsportal.de
Falls Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte schriftlich an den:
Direktor des Amtsgerichts Hagen als Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts Nordrhein-Westfalen, Hagener Straße 145 in 58099 Hagen
Versicherungsnachweis bei Ausübung unterhaltender Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart
Mindesthöhe der Versicherungssummen bei den Tätigkeiten:
Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden, Schießgeschäften, Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro
Bei den Tätigkeiten:
Zirkusse, Schaustellungen von gefährlichen Tieren, Reitbetriebe für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro
Bearbeitungsdauer
3 Wochen bis max. 3 Monate
Verfahrensablauf
- Den Antrag für eine Reisegewerbekarte ausfüllen (online oder vor Ort erhältlich).
- Einreichen der Unterlagen beim Gewerbeamt (per Brief, E-Mail oder Fax).
- Nach Prüfung erhalten Sie Ihre Reisegewerbekarte persönlich im Rathaus und den Gebührenbescheid.
Rechtsgrundlagen
- § 55 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)
Rechtsbehelf
Falls der Antrag auf eine Reisegewerbekarte abgelehnt wird, können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Die genauen Schritte finden Sie in der Rechtsmittelbelehrung.