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Für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis.
Eine Sondernutzung liegt vor, sobald Straßen oder Teile davon für etwas anderes als den üblichen Verkehr genutzt werden.
Folgende Nutzungen sind unter anderem hiervon betroffen:
ERLAUBNISBEDÜRFTIGE SONDERNUTZUNGEN GEWERBLICHER ART
Warenauslagen und gewerbliche Spielgeräte, mobile Werbeträger, freistehende Überdachungen (z.B. Sonnenschirme), Gastronomiemöblierung, Auslage von Bodenbelägen und Podesten, Abgrenzungen mit Begrünungselementen oder ähnliche Abgrenzungselemente, Zäune
ERLAUBNISBEDÜRFTIGE SONDERNUTZUNGEN IM BEREICH TIEFBAU
Aufstellung eines Leitergerüstes, Lagerung von Baumaterialien, Aufstellung von Baumaschinen und Geräten
PLAKATIERUNG
Kleinplakate, großflächige Plakate (sogenannte Wesselmann-Plakate)
Die Gebührenhöhe (Mindestgebühr 15,00 Euro) richtet sich nach der Art und Dauer der Sondernutzung.
Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum wird zusätzlich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben.
In bestimmten Fällen (z.B. bei Gemeinnützigkeit) ist eine Gebührenbefreiung möglich.
Ggf. sind vom Antragsteller weitere Erlaubnisse nach ordnungsrechtlichen, verkehrsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften einzuholen.
Angaben zur Person des Antragstellers:
Angaben über die Sondernutzung:
Hinweis:
Zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es eines Antrages der Person, die eine Sondernutzung ausüben will oder zu deren Gunsten die Erlaubnis erteilt werden soll.
4-6 Wochen
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)