Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
Details
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist - vereinfacht gesagt - ein "gewerberechtliches Führungszeugnis".
Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird es zum Beispiel von der Ordnungsbehörde verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Gaststätten, Makler) genehmigt wird.
Wer kann eine Auskunft aus dem GZR beantragen?
- Einzelpersonen
- Juristische Personen
Zentralregisterauszüge müssen grundsätzlich persönlich beantragt werden.
Für die persönliche Beantragung ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. Dies können Sie telefonisch mit Herrn Osiek vereinbaren: 05222 952 313
Beantragung durch Privatpersonen:
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie persönlich beantragen, dies tun Sie bei der Gemeinde, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Der Antragsteller muss persönlich vorsprechen, sich ausweisen können und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsvollmacht nachweisen. Eine Vertretung durch Ehegatten oder Rechtsanwalt ist grundsätzlich NICHT möglich.
Die Auskunft ist gebührenpflichtig, wobei die Anzahl der Auskünfte nicht begrenzt ist. Jedoch wird je Anfrage die volle Gebühr erhoben.
Die Auskunft enthält alle Entscheidungen, die im Gewerbezentralregister über den Antragsteller gespeichert sind.
Auskünfte zur unmittelbaren Vorlage bei einer Behörde werden direkt an die Behörde übersandt. Dazu ist bei der Beantragung die Anschrift der Behörde anzugeben. Auskünfte für private Zwecke werden an den Antragsteller übersandt.
Beantragung durch juristische Personen:
Der gesetzliche Vertreter der juristischen Personen und Personenvereinigungen stellt persönlich den Antrag beim für den Sitz des Gewerbebetriebes zuständigen Ordnungsamt.
Eine Vertretung durch eine dritte Person ist NICHT möglich!
Die Auskunft ist gebührenpflichtig, wobei die Anzahl der Auskünfte nicht begrenzt ist. Jedoch wird je Anfrage die volle Gebühr erhoben.
weiterer Ablauf:
Nach Beantragung wird die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - 53094 Bonn ausgestellt und in der Regel nach 2 - 3 Wochen zugesandt.
Online-Beantragung Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Auf der Internetseite vom Bundesamt für Justiz haben Sie auch die Möglichkeit Ihre Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bequem online zu beantragen und zu bezahlen.
Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de
Kosten
Die Antragsgebühr beträgt 13,00 Euro pro Antrag.
ZAHLUNGSART
Bar vor Ort.
Hinweise
Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Voraussetzungen
Sie müssen in Bad Salzuflen wohnhaft gemeldet sein.
Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Antragssteller müssen persönlich erscheinen.
Unterlagen
Grundsätzlich notwendig sind:
Für natürliche Personen:
bei persönlicher Antragstellung:
Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls zusätzlichen Staatsangehörigkeitsnachweis,
bei schriftlicher Antragstellung:
Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift,
bei elektronischer Antragstellung:
Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
zur Vorlage einer Behörde:
Anschrift der Behörde (Straße, Hausnummer und PLZ) für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
Für juristische Personen:
gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs
Beachten Sie, dass Sie bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen müssen.
bei elektronischer Antragstellung:
Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
Auszug aus dem Handelsregister,
zur Vorlage einer Behörde:
Anschrift der Behörde (Straße, Hausnummer und PLZ), für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
Für Personen im Ausland
Sie können einen Antrag aus dem Ausland nur schriftlich stellen
Füllen Sie dafür das Formular “Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer Person mit Wohnsitz im Ausland“ beziehungsweise “Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer juristischen Person mit Sitz im Ausland“ aus
Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen ein.
Für natürliche Personen:
Gegebenenfalls gesonderter Nachweis mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift.
Kopie des Zahlungsnachweises über die Gebühr in Höhe von 13 Euro.
Für juristische Personen:
Gesonderter Vordruck (Formular: „Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer Person mit Wohnsitz im Ausland“) mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs
Auszug aus dem Handelsregister
Kopie des Zahlungsnachweises über die Gebühr in Höhe von 13 Euro.
Bearbeitungsdauer
Keine Bearbeitungsfrist
Verfahrensablauf
Sollten Sie in Bad Salzuflen wohnhaft gemeldet sein, können Sie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister persönlich im Rathaus beantragen. Ansprechpartner ist Herr Osiek. Vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Termin: 05222 952 313
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Beanstandungen der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und sonstige Anträge, die in Form eines Justizverwaltungsakts mittels Bescheid abzulehnen sind, können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
Weiterführende Informationen
- Personalausweisportal des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
- Informationen zur AusweisApp2
- Elektronischer Aufenthaltstitel auf der Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Weitere Informationen zur Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz